Der bei der Klägerin pflichtversicherte Ing. Edmund S. hat am 20. Juli 1962 auf der Bundesstraße 17 im Gemeindegebiet Wiener-Neudorf als Insasse des vom Beklagten gelenkten Personenkraftwagens einen Unfall erlitten, an dessen Folgen er noch am selben Tage gestorben ist. Die Klägerin erbringt an die Witwe Frieda S. und an die Waise Eleonore S. die Pflichtleistungen aus der Sozialunfallversicherung, weil dieser Unfall des Genannten als Arbeitsunfall anerkannt worden ist. Das im Zusammenhang mit dem Unfall vom 20. Juli 1962 gegen den Beklagten wegen Vergehens nach den §§ 335, 337 lit. a StG. eingeleitete Strafverfahren ist gemäß § 109 StPO. eingestellt worden. Nunmehr nimmt die Klägerin den Beklagten auf Ersatz ihrer Aufwendungen im Rahmen der Halterhaftung nach dem EKHG. in Anspruch; die Klägerin verlangt die Zahlung von 29.004.06 S s. A. sowie die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin alle Leistungen zu ersetzen, welche diese aus Anlaß des tödlichen Unfalls des Ing. Edmund S. vom 20. Juli 1962 auf Grund der jeweils in Geltung stehenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung zu erbringen habe, jedoch nur insoweit, als sie in den Ersatzansprüchen der Hinterbliebenen, welche diese ohne den in § 332 (1) SVG. vorgesehenen Rechtsübergang vom Schädiger selbst zu fordern berechtigt wären, bzw. in den im § 15 (1) Z. 3 EKHG. festgesetzten Haftungshöchstbeträgen Deckung fänden. Die beklagte Partei hat Grund und Höhe des Begehrens bestritten.Der bei der Klägerin pflichtversicherte Ing. Edmund S. hat am 20. Juli 1962 auf der Bundesstraße 17 im Gemeindegebiet Wiener-Neudorf als Insasse des vom Beklagten gelenkten Personenkraftwagens einen Unfall erlitten, an dessen Folgen er noch am selben Tage gestorben ist. Die Klägerin erbringt an die Witwe Frieda S. und an die Waise Eleonore S. die Pflichtleistungen aus der Sozialunfallversicherung, weil dieser Unfall des Genannten als Arbeitsunfall anerkannt worden ist. Das im Zusammenhang mit dem Unfall vom 20. Juli 1962 gegen den Beklagten wegen Vergehens nach den Paragraphen 335, 337, Litera a, StG. eingeleitete Strafverfahren ist gemäß Paragraph 109, StPO. eingestellt worden. Nunmehr nimmt die Klägerin den Beklagten auf Ersatz ihrer Aufwendungen im Rahmen der Halterhaftung nach dem EKHG. in Anspruch; die Klägerin verlangt die Zahlung von 29.004.06 S s. A. sowie die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin alle Leistungen zu ersetzen, welche diese aus Anlaß des tödlichen Unfalls des Ing. Edmund S. vom 20. Juli 1962 auf Grund der jeweils in Geltung stehenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung zu erbringen habe, jedoch nur insoweit, als sie in den Ersatzansprüchen der Hinterbliebenen, welche diese ohne den in Paragraph 332, (1) SVG. vorgesehenen Rechtsübergang vom Schädiger selbst zu fordern berechtigt wären, bzw. in den im Paragraph 15, (1) Ziffer 3, EKHG. festgesetzten Haftungshöchstbeträgen Deckung fänden. Die beklagte Partei hat Grund und Höhe des Begehrens bestritten.
Während das Erstgericht die Klage wegen der Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes zurückgewiesen hatte, hat die zweite Instanz auf den Rekurs der Klägerin unter Aufhebung des erstinstanzlichen Zurückweisungsbeschlusses dem Erstgerichte die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen.
Mit Urteil vom 28. Jänner 1965 hat das Erstgericht das oben bezeichnete Leistungs- und Feststellungsbegehren abgewiesen. Zum Unfall sei es gekommen, weil der Beklagte infolge eines Insektenstiches ins Unterlid des linken Auges während der Fahrt das Fahrzeug verrissen habe; die Ersatzpflicht des Beklagten sei bei diesen Umständen gemäß § 9 EKHG. ausgeschlossen.Mit Urteil vom 28. Jänner 1965 hat das Erstgericht das oben bezeichnete Leistungs- und Feststellungsbegehren abgewiesen. Zum Unfall sei es gekommen, weil der Beklagte infolge eines Insektenstiches ins Unterlid des linken Auges während der Fahrt das Fahrzeug verrissen habe; die Ersatzpflicht des Beklagten sei bei diesen Umständen gemäß Paragraph 9, EKHG. ausgeschlossen.
Der Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht Folge gegeben, das Ersturteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen; zugleich hat das Berufungsgericht ausgesprochen, daß das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft seines Beschlusses fortzusetzen sei. Die Haftungsbefreiung nach § 9 EKHG. komme dem Beklagten nicht zustatte, weil der Unfall unmittelbar auf die durch das Verhalten eines Tieres ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen sei. Der vom Erstgerichte gebrauchte Abweisungsgrund treffe nicht zu. Das Verfahren sei ergänzungsbedürftig, weil noch nicht geprüft worden sei, ob die Voraussetzungen für die Nichtanwendung des EKHG. aus den Gründen des § 3 Z. 2 EKHG. gegeben seien.Der Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht Folge gegeben, das Ersturteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen; zugleich hat das Berufungsgericht ausgesprochen, daß das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft seines Beschlusses fortzusetzen sei. Die Haftungsbefreiung nach Paragraph 9, EKHG. komme dem Beklagten nicht zustatte, weil der Unfall unmittelbar auf die durch das Verhalten eines Tieres ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen sei. Der vom Erstgerichte gebrauchte Abweisungsgrund treffe nicht zu. Das Verfahren sei ergänzungsbedürftig, weil noch nicht geprüft worden sei, ob die Voraussetzungen für die Nichtanwendung des EKHG. aus den Gründen des Paragraph 3, Ziffer 2, EKHG. gegeben seien.
Gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der beklagten Partei: Sie steht auf dem Standpunkte, daß das Klagebegehren schon zufolge der in § 9 EKHG. normierten Haftungsbefreiung abzuweisen sei, so daß es der vom Berufungsgerichte angeordneten Verfahrensergänzung nicht bedürfe.Gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der beklagten Partei: Sie steht auf dem Standpunkte, daß das Klagebegehren schon zufolge der in Paragraph 9, EKHG. normierten Haftungsbefreiung abzuweisen sei, so daß es der vom Berufungsgerichte angeordneten Verfahrensergänzung nicht bedürfe.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der beklagten Partei nicht Folge.