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Entscheidung 2 Ob 224/80×

Entscheidung 2 Ob 224/80

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob224/80

Entscheidungsdatum

03.03.1981

Kopf

SZ 54/25

Spruch

Die Vererblichkeit von Schmerzensgeldansprüchen nach Paragraph 1325, ABGB und nach dem EKHG ist unterschiedlich zu beurteilen; nur Schmerzensgeldansprüche nach letzterer Bestimmung sind vererblich

OGH 3. März 1981, 2 Ob 224/80 (OLG Innsbruck 2 R 196/80; LG Innsbruck 7 Cg 117/78)

Text

Am 16. April 1977 wurde Sebastian F, der Ehegatte der Klägerin, bei einem Verkehrsunfall verletzt, den der Erstbeklagte als Lenker eines bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten LKW-Zuges mitverschuldet hatte. Sebastian F verstarb am 14. September 1977 an den Unfallsfolgen. Die Klägerin begehrte mit ihrer erst nach diesem Zeitpunkt eingebrachten Klage als Erbin nach ihrem verstorbenen Gatten unter anderem den Zuspruch von Schmerzensgeld, auf das ihr verstorbener Gatte Anspruch gehabt habe.

Beide Vorinstanzen verurteilten die Beklagten, den schuldtragenden Kraftfahrer und den Haftpflichtversicherer, zur ungeteilten Hand u.

a. zur Zahlung von Schmerzensgeld an die Klägerin.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Erstbeklagten Folge und änderte die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin ab, daß er das gegen den Erstbeklagten gerichtete Schmerzensgeldbegehren abwies.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Da bei gesetzmäßig ausgeführter Rechtsrüge das Gericht den Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen hat, muß berücksichtigt werden, daß das Begehren auf Bezahlung von Schmerzensgeld nicht vom Verletzten selbst geltend gemacht wurde, sondern erst nach dessen Tod von seiner Erbin. Es ist daher zu erörtern, ob Schmerzensgeldansprüche vererblich sind. Soweit solche Ansprüche aus dem EKHG abgeleitet werden können, kann dies nicht zweifelhaft sein vergleiche ZVR 1977/166). Der (an diesem Verfahren nicht beteiligte) Halter haftet daher für Schmerzensgeldansprüche, auch wenn sie erst nach dem Tode des Verletzten geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für den Haftpflichtversicherer, gegen den gemäß Paragraph 63, KFG der Geschädigte den ihm gegen den Halter zustehenden Schadenersatzanspruch geltend machen kann.

Der Erstbeklagte war hingegen nur Lenker des LKW-Zuges. Eine Haftung nach dem EKHG trifft ihn daher nicht, sondern nur eine solche auf Grund seines Verschuldens gemäß Paragraph 1325, ABGB. Da das Schmerzensgeld nach dieser Gesetzesstelle nur "auf Verlangen" zu ersetzen ist, handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um einen höchstpersönlichen Anspruch, der nur dann vererblich ist, wenn er noch zu Lebzeiten des Verletzten durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder bereits gerichtlich geltend gemacht wurde (JB 204 alt; SZ 19/293; SZ 19/336; ZVR 1964/134 u. v. a.). Den gegen diese Ansicht von der Lehre (zuletzt Jelinek in JBl. 1977, 1 ff.) vorgebrachten Argumenten schließt sich der OGH nicht an. Die EKHG-Novelle 1968 kann zu einer Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich eines auf Paragraph 1325, ABGB beruhenden Schmerzensgeldbegehrens nicht führen. Dies nicht nur wegen der unterschiedlichen Textierung (die Worte "auf Verlangen" sind im EKHG nicht enthalten), sondern auch wegen der in den Erläuternden Bemerkungen vertretenen Meinung, für den Bereich des EKHG solle nicht die Rechtsprechung (zu Paragraph 1325, ABGB) hinsichtlich Entstehung und Vererblichkeit übernommen werden. Der Gesetzgeber hat also bewußt eine vom ABGB abweichende Regelung getroffen. (Zu den übrigen Argumenten Jelineks vergleiche Jarosch - Müller - Piegler, Das Schmerzengeld[4], 143 ff.). Aus diesen Gründen haftet der Erstbeklagte nicht für den Schmerzensgeldanspruch, weshalb dieses Begehren, soweit es gegen ihn gerichtet ist, abzuweisen war.

Anmerkung

Z54025

Schlagworte

Schmerzensgeld, Ansprüche nach EKHG vererblich, Schmerzensgeld, unterschiedliche Vererblichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0020OB00224.8.0303.000

Dokumentnummer

JJT_19810303_OGH0002_0020OB00224_8000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0003826 Rechtssatz 27.10.1937Zivilrecht
Der Anspruch auf Schmerzengeld ist durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden übertragbar, auch wenn er nicht anerkannt oder eingeklagt ist. Das Judikat Nr 204, Amtliche Sammlung Nr 1503, ist infolge der Novellierung der §§ 290 und 293 EO durch die Exekutionsnove …
RS0026975 Rechtssatz 01.04.1953Zivilrecht
Hinsichtlich der der Legalzession des § 1542 RVO unterworfenen Schadenersatzansprüche ist nach der Lehre von Deckungsfonds vorzugehen. Es ist daher zuerst eine dem Mitschuldverhältnis entsprechende Teilung des Gesamtschadens vorzunehmen und der auf diese We …
RS0027359 Rechtssatz 26.02.1970Zivilrecht
Schmerzengeldbetrag, auf den herabgesetzt werden soll, muß im Rechtsmittel angegeben werden, auch wenn Entscheidung wegen Bekämpfung der Verschuldensteilung voll angefochten wird.
RS0031217 Rechtssatz 03.03.1981Zivilrecht; Strafrecht
Schmerzengeldansprüche, soweit sie aus dem EKHG abgeleitet werden können, sind vererblich; sie können daher auch nach dem Tod des Verletzten geltend gemacht werden; das Gleiche gilt gemäß § 63 KFG gegenüber dem Haftpflichtversicherer.
RS0031412 Rechtssatz 08.02.1972Zivilrecht; Strafrecht
Das Schmerzengeld des EKHG unterscheidet sich - abgesehen von der Anspruchsvoraussetzung "auf Verlangen" in § 1325 ABGB - nicht vom Schmerzengeld des ABGB.
RS0031413 Rechtssatz 07.04.1976Zivilrecht
Durch die Novelle 1968 zum EKHG ist jedenfalls für diesen Bereich klargestellt, daß der Schmerzengeldanspruch nicht höchstpersönlicher Natur ist.
RS0073163 Rechtssatz 02.03.1972Zivilrecht
Die Regelung des § 76 Abs 5 StVO ist von dem Grundsatz beherrscht, dass die Fahrbahn in erster Linie für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist.
RS0075504 Rechtssatz 09.05.1968Zivilrecht
Ein Kraftfahrer, der sein Kraftfahrzeug verlässt und sich zu Fuß auf der Fahrbahn bewegt, hat die Bestimmungen der StVO für Fußgänger zu beachten.