Die Revision ist zulässig, weil die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes über die fehlende Kausalität zwischen dem Verhalten des Erstbeklagten und dem Schaden der klagenden Partei der herrschenden Auffassung widerspricht, sie ist zum Teil auch berechtigt.
Die klagende Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, den Erstbeklagten treffe das Alleinverschulden an ihrem Schaden. Der Erstbeklagte habe gewußt bzw hätte wissen müssen, daß er überholt wird. Er hätte daher besonders genau darauf achten müssen, daß er nicht nach links lenkt. Der Erstbeklagte wäre gemäß § 7 Abs 2 StVO verpflichtet gewesen, am rechten Fahrbahnrand zu fahren. Bei einem Überholmanöver, wie es hier erfolgte, komme der strengen Einhaltung des rechten Fahrbahnrandes durch das überholte Fahrzeug besondere Bedeutung zu. Der Erstbeklagte habe daher massiv gegen § 7 Abs 2 StVO und gegen § 11 Abs 1 und 2 StVO verstoßen.Die klagende Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, den Erstbeklagten treffe das Alleinverschulden an ihrem Schaden. Der Erstbeklagte habe gewußt bzw hätte wissen müssen, daß er überholt wird. Er hätte daher besonders genau darauf achten müssen, daß er nicht nach links lenkt. Der Erstbeklagte wäre gemäß Paragraph 7, Absatz 2, StVO verpflichtet gewesen, am rechten Fahrbahnrand zu fahren. Bei einem Überholmanöver, wie es hier erfolgte, komme der strengen Einhaltung des rechten Fahrbahnrandes durch das überholte Fahrzeug besondere Bedeutung zu. Der Erstbeklagte habe daher massiv gegen Paragraph 7, Absatz 2, StVO und gegen Paragraph 11, Absatz eins und 2 StVO verstoßen.
Hiezu wurde erwogen:
Zutreffend ist die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß dem Erstbeklagten weder ein Verstoß gegen § 7 Abs 2 StVO noch ein solcher gegen § 11 StVO vorzuwerfen ist. Wenngleich gemäß § 7 Abs 2 StVO beim Überholtwerden der Lenker eines Fahrzeuges am rechten Fahrbahnrand zu fahren hat, ist ein Kraftfahrer nicht verpflichtet, am äußersten rechten Fahrbahnrand zu fahren, vielmehr ist ihm auch in den Fällen des § 7 Abs 2 StVO die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes zum rechten Fahrbahnrand zuzubilligen, der allerdings jenes Maß nicht überschreiten darf, das zur Vermeidung einer Personen- oder Sachgefährdung erforderlich ist (ZVR 1975/67). Selbst wenn im vorliegenden Fall das vom Erstbeklagten gelenkte Fahrzeug zwingend die Fahrbahnmitte überschritten hat, ist die Einhaltung eines Seitenabstandes von 20 cm zum rechten Fahrbahnrand - das Straßenbankett gehört nicht dazu (ZVR 1976/244) - nicht zu beanstanden; die Einhaltung eines derartigen Seitenabstandes ist bei einem LKW zumindest erforderlich, um nicht Personen zu gefährden oder Sachen zu beschädigen. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen Verstoß gegen § 11 StVO verneint; der Erstbeklagte hat weder die Fahrtrichtung geändert noch den Fahrstreifen gewechselt. Das Abweichen von der Fahrlinie um etwa 20 cm nach links stellt weder eine Änderung der Fahrtrichtung dar, noch wurde dadurch der Fahrstreifen gewechselt, weil das Fahrzeug der zweitbeklagten Partei bereits von vornherein beide Fahrstreifen benützte.Zutreffend ist die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß dem Erstbeklagten weder ein Verstoß gegen Paragraph 7, Absatz 2, StVO noch ein solcher gegen Paragraph 11, StVO vorzuwerfen ist. Wenngleich gemäß Paragraph 7, Absatz 2, StVO beim Überholtwerden der Lenker eines Fahrzeuges am rechten Fahrbahnrand zu fahren hat, ist ein Kraftfahrer nicht verpflichtet, am äußersten rechten Fahrbahnrand zu fahren, vielmehr ist ihm auch in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 2, StVO die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes zum rechten Fahrbahnrand zuzubilligen, der allerdings jenes Maß nicht überschreiten darf, das zur Vermeidung einer Personen- oder Sachgefährdung erforderlich ist (ZVR 1975/67). Selbst wenn im vorliegenden Fall das vom Erstbeklagten gelenkte Fahrzeug zwingend die Fahrbahnmitte überschritten hat, ist die Einhaltung eines Seitenabstandes von 20 cm zum rechten Fahrbahnrand - das Straßenbankett gehört nicht dazu (ZVR 1976/244) - nicht zu beanstanden; die Einhaltung eines derartigen Seitenabstandes ist bei einem LKW zumindest erforderlich, um nicht Personen zu gefährden oder Sachen zu beschädigen. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen Verstoß gegen Paragraph 11, StVO verneint; der Erstbeklagte hat weder die Fahrtrichtung geändert noch den Fahrstreifen gewechselt. Das Abweichen von der Fahrlinie um etwa 20 cm nach links stellt weder eine Änderung der Fahrtrichtung dar, noch wurde dadurch der Fahrstreifen gewechselt, weil das Fahrzeug der zweitbeklagten Partei bereits von vornherein beide Fahrstreifen benützte.
Dessen ungeachtet trifft aber den Erstbeklagten ein Mitverschulden an dem gegenständlichen Unfall, weil er - ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes - das Fahrzeug der zweitbeklagten Partei plötzlich und unerwartet nach links lenkte, als sich die beiden Fahrzeuge annähernd auf gleicher Höhe befanden. Auch bei einer durch ein riskantes Überholmanöver hervorgerufenen, klar erkennbaren Gefahrensituation entsteht für einen zu überholenden (bereits überholten) Lenker die Pflicht, unverzüglich unfallverhindernde Maßnahmen zu setzen (Dittrich/Stolzlechner, StVO3, Rz 81 zu § 15). Der Erstbeklagte hätte also, während er vom Fahrzeug der klagenden Partei (wenngleich riskant) überholt wurde, weiterhin das von ihm gelenkte Fahrzeug am äußersten rechten Fahrbahnrand halten (und allenfalls auch die Geschwindigkeit herabsetzen) müssen.Dessen ungeachtet trifft aber den Erstbeklagten ein Mitverschulden an dem gegenständlichen Unfall, weil er - ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes - das Fahrzeug der zweitbeklagten Partei plötzlich und unerwartet nach links lenkte, als sich die beiden Fahrzeuge annähernd auf gleicher Höhe befanden. Auch bei einer durch ein riskantes Überholmanöver hervorgerufenen, klar erkennbaren Gefahrensituation entsteht für einen zu überholenden (bereits überholten) Lenker die Pflicht, unverzüglich unfallverhindernde Maßnahmen zu setzen (Dittrich/Stolzlechner, StVO3, Rz 81 zu Paragraph 15,). Der Erstbeklagte hätte also, während er vom Fahrzeug der klagenden Partei (wenngleich riskant) überholt wurde, weiterhin das von ihm gelenkte Fahrzeug am äußersten rechten Fahrbahnrand halten (und allenfalls auch die Geschwindigkeit herabsetzen) müssen.
Dieses Fehlverhalten des Erstbeklagten ist auch kausal für den Schaden der klagenden Partei. Denkt man sich nämlich das Fehlverhalten des Erstbeklagten (Linkslenken) weg, so entfällt auch der Schaden der klagenden Partei. Der Bedingungszusammenhang zwischen dem Verhalten des Erstbeklagten und dem Schaden der klagenden Partei ist sohin zu bejahen (s hiezu Koziol/Welser I10 447 f mwN).
Nach der das Schadenersatzrecht beherrschenden Adäquanztheorie besteht eine Haftung für alle Folgen eines schädigenden Verhaltens, mit denen abstrakt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge gerechnet werden mußte, nicht aber für einen atypischen Erfolg. Die Adäquanz fehlt, wenn das schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen Bedingung für einen Schaden war (ZVR 1980/112; ZVR 1982/95 uva). Wenn ein Verkehrsteilnehmer auf das verkehrswidrige Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers nicht richtig bzw nicht rechtzeitig reagiert, ist der Kausalzusammenhang zwischen der primären Unfallsursache und dem eingetretenen Erfolg gleichwohl gegeben (ZVR 1978/164); die Adäquanz ist auch dann gegeben, wenn ein Verkehrsteilnehmer infolge eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung einen anderen Verkehrsteilnehmer zum Auslenken veranlaßt und es demnach zu einem Unfall kommt (2 Ob 16/95). Im Sinne dieser Ausführungen kann auch nicht gesagt werden, daß das Fehlverhalten des Erstbeklagten für den eingetretenen Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig ist und nur aufgrund einer außergewöhnlichen Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden war.
Demgegenüber ist dem Lenker des Fahrzeuges der klagenden Partei ein Verstoß gegen § 15 Abs 4 StVO anzulasten, indem er überholte, obwohl ihm die Einhaltung eines entsprechenden seitlichen Abstandes von vornherein nicht möglich war. Weiters ist ihm vorzuwerfen, daß er das Fahrzeug abrupt nach rechts lenkte, obwohl er durch ein allmähliches Zurücklenken den Unfall verhindern hätte können. Stellt man dieses Fehlverhalten jenem des Erstbeklagten gegenüber, so ist nach Ansicht des erkennenden Senates eine Verschuldensteilung von 1 : 2 zu Lasten der klagenden Partei angemessen.Demgegenüber ist dem Lenker des Fahrzeuges der klagenden Partei ein Verstoß gegen Paragraph 15, Absatz 4, StVO anzulasten, indem er überholte, obwohl ihm die Einhaltung eines entsprechenden seitlichen Abstandes von vornherein nicht möglich war. Weiters ist ihm vorzuwerfen, daß er das Fahrzeug abrupt nach rechts lenkte, obwohl er durch ein allmähliches Zurücklenken den Unfall verhindern hätte können. Stellt man dieses Fehlverhalten jenem des Erstbeklagten gegenüber, so ist nach Ansicht des erkennenden Senates eine Verschuldensteilung von 1 : 2 zu Lasten der klagenden Partei angemessen.
Es war daher der Revision der klagenden Partei nur teilweise stattzugeben.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 43, 50 ZPO. Da die klagende Partei lediglich zu einem Drittel obsiegte, hat sie den beklagten Parteien ein Drittel ihrer Kosten (ohne Barauslagen) sowie zwei Drittel der Barauslagen zu ersetzen, sie ihrerseits hat Anspruch auf Ersatz von einem Drittel der Barauslagen.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 43, 50, ZPO. Da die klagende Partei lediglich zu einem Drittel obsiegte, hat sie den beklagten Parteien ein Drittel ihrer Kosten (ohne Barauslagen) sowie zwei Drittel der Barauslagen zu ersetzen, sie ihrerseits hat Anspruch auf Ersatz von einem Drittel der Barauslagen.
Die Kosten der beklagten Parteien im Verfahren erster Instanz ohne Barauslagen betragen S 19.812,40 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 3.302,06), ein Drittel hievon sind S 6.604,13; an Barauslagen sind den beklagten Parteien S 3.606 aufgelaufen, zwei Drittel hievon betragen S 2.400, sodaß der Kostenersatzanspruch der beklagten Parteien im Verfahren erster Instanz S 9.004,13 ausmacht. Der klagenden Partei sind im Verfahren erster Instanz Barauslagen von S
6.960 entstanden, wovon ihr die beklagten Parteien ein Drittel, sohin S 2.320 zu ersetzen haben; insgesamt beträgt daher der Kostenersatzanspruch der beklagten Parteien für das Verfahren erster Instanz S 6.684,13.
Im Verfahren zweiter Instanz sind den beklagten Parteien Kosten ohne Barauslagen von S 11.155,58 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 1.859,26) entstanden, ein Drittel hievon sind S 3.718,53; dazu kommen zwei Drittel der Barauslagen von S 5.300, d.s. S 3.533,33, sodaß der Kostenersatzanspruch der beklagten Parteien für das Verfahren zweiter Instanz insgesamt S 7.251,86 ausmacht.
Im Revisionsverfahren sind den beklagten Parteien Kosten von S 6.695 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 1.116) entstanden, ein Drittel hievon beträgt S 2.231,67; die Barauslagen der klagenden Partei betragen S 6.620, ein Drittel hievon sind S 2.206,67; es verbleibt sohin ein restlicher Kostenersatzanspruch der beklagten Parteien für das Revisionsverfahren in der Höhe von S 25.