Am 15. März 1962 wurde der Kraftwagen des Klägers bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Der Kläger begehrt den Ersatz seines Schadens. Der Beklagte wendete unter anderem ein Mitverschulden des Lenkers des Kraftwagens des Klägers von mindestens 50% sowie eine Gegenforderung ein, die er darauf grundet, daß auch sein Kraftwagen bei demselben Verkehrsunfall beschädigt wurde.
Der Erstrichter sprach dem Kläger den Betrag von 14.431 S 14 g samt Anhang zu und wies das Mehrbegehren von 4189 S 46 g (richtig 4189 S 36 g) ab. Er stellte hinsichtlich der noch strittigen Haftungsfrage unter anderem fest: Ein Mechaniker der Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte W. in K. habe den Kraftwagen des Klägers in W. übernommen, um ihn, wie auch sonst schon öfter, zur Durchführung von Servicearbeiten in der Werkstätte nach K. zu bringen. Die Fahrzeit hätte dem Kläger als Werkstättenarbeit verrechnet werden sollen. In einer langgezogenen Rechtskurve sei das vor dem Kraftwagen des Klägers fahrende Kraftfahrzeug des Beklagten, der eine Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h eingehalten habe, nach Begegnung mit einem anderen Kraftwagen auf der vereisten Fahrbahn ins Schleudern gekommen, auf die neben der Straße aufgestellte Sandkiste angeprallt und von dort wieder gegen die rechte Fahrbahnseite getragen worden, wo es quer auf der Straße zum Stillstand gekommen sei. Der Lenker des Kraftwagens des Klägers, der in einem Abstand von mehr als 50 m mit der nicht übermäßigen Geschwindigkeit von 45 km/h gefahren sei, habe, ohne Gas zu geben oder auf der vereisten Fahrbahn zu bremsen, den Kraftwagen ausrollen lassen, wobei dieser an den Kraftwagen des Beklagten angestoßen sei. Damit, daß der Kraftwagen des Beklagten auf die geschilderte Art und Weise plötzlich zum Stillstand gekommen wäre, habe der Lenker des Kraftwagens des Klägers nicht zu rechnen brauchen. Der Erstrichter war der Ansicht, der Kläger sei weiterhin Halter des Kraftfahrzeuges geblieben. Es treffe ihn jedoch keine Ausgleichspflicht, weil dem Lenker seines Kraftwagens kein fahrtechnischer Fehler zur Last falle. Den Unfall habe der Beklagte allein verschuldet.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge. Es hob das Urteil der ersten Instanz unter Rechtskraftvorbehalt auf und trug dem Erstgericht die Ergänzung des Verfahrens und neuerliche Entscheidung auf. Es sei nicht ersichtlich, worauf sich die Feststellung, daß der Lenker des Kraftwagens des Klägers mit einer Geschwindigkeit von nur 45 km/h gefahren sei, grunde. Es sei auch nicht zu ersehen, wie die Feststellung mit der weiteren Feststellung in Einklang zu bringen sei, der Lenker des Kraftwagens des Klägers habe von dem mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h fahrenden Kraftfahrzeug des Beklagten einen Abstand von mindestens 30 m eingehalten. Das Berufungsgericht teilte nicht die Ansicht des Erstrichters, der Kläger sei weiter Halter seines Kraftwagens geblieben. Der Kraftwagen habe sich bereits in der Verfügungsgewalt des Mechanikergehilfen befunden, der ihn als Erfüllungsgehilfe des Inhabers der Reparaturwerkstätte in diese zur Durchführung von Arbeiten hätte bringen sollen. Halter des Kraftwagens sei daher im Zeitpunkt des Unfalles der Inhaber der Reparaturwerkstätte gewesen. Welche Nummerntafel bei der Fahrt verwendet worden sei, sei nicht entscheidend. Die Bestimmung des § 11 EKHG. über den Ausgleichsanspruch mehrerer Kraftfahrzeughalter untereinander komme daher nicht zur Anwendung. Allerdings müsse sich der Kläger zufolge der Bestimmung des § 7 (2) EKHG. ein allfälliges Verschulden des Lenkers seines Kraftwagens anrechnen lassen, der die tatsächliche Gewalt über seinen Kraftwagen ausgeübt habe.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge. Es hob das Urteil der ersten Instanz unter Rechtskraftvorbehalt auf und trug dem Erstgericht die Ergänzung des Verfahrens und neuerliche Entscheidung auf. Es sei nicht ersichtlich, worauf sich die Feststellung, daß der Lenker des Kraftwagens des Klägers mit einer Geschwindigkeit von nur 45 km/h gefahren sei, grunde. Es sei auch nicht zu ersehen, wie die Feststellung mit der weiteren Feststellung in Einklang zu bringen sei, der Lenker des Kraftwagens des Klägers habe von dem mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h fahrenden Kraftfahrzeug des Beklagten einen Abstand von mindestens 30 m eingehalten. Das Berufungsgericht teilte nicht die Ansicht des Erstrichters, der Kläger sei weiter Halter seines Kraftwagens geblieben. Der Kraftwagen habe sich bereits in der Verfügungsgewalt des Mechanikergehilfen befunden, der ihn als Erfüllungsgehilfe des Inhabers der Reparaturwerkstätte in diese zur Durchführung von Arbeiten hätte bringen sollen. Halter des Kraftwagens sei daher im Zeitpunkt des Unfalles der Inhaber der Reparaturwerkstätte gewesen. Welche Nummerntafel bei der Fahrt verwendet worden sei, sei nicht entscheidend. Die Bestimmung des Paragraph 11, EKHG. über den Ausgleichsanspruch mehrerer Kraftfahrzeughalter untereinander komme daher nicht zur Anwendung. Allerdings müsse sich der Kläger zufolge der Bestimmung des Paragraph 7, (2) EKHG. ein allfälliges Verschulden des Lenkers seines Kraftwagens anrechnen lassen, der die tatsächliche Gewalt über seinen Kraftwagen ausgeübt habe.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurse der klagenden Partei nicht Folge.