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Entscheidung 2 Ob 226/55×

Entscheidung 2 Ob 226/55

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob226/55

Entscheidungsdatum

20.04.1955

Norm

Eisenbahngesetz 1943 §8c

Kopf

SZ 28/100

Spruch

Haftung der Eisenbahn nach dem Eisenbahngesetz 1943 für Schaden, der durch Funkenflug auf einem benachbarten Grundstück entsteht.

Entscheidung vom 20. April 1955, 2 Ob 226/55.

römisch eins. Instanz: Kreisgericht Leoben; römisch zwei. Instanz: Oberlandesgericht Graz.

Text

Die Klägerin ist seit dem Jahre 1952 Pächterin einer zwischen den Bahnstationen Ernau und Mautern neben dem Bahnkörper der Bundesbahn gelegenen Wiese. Die Wiese wird in ortsüblicher Weise zweimal, zuletzt im Juli und August, abgemäht. Am 25. Februar 1953 verursachte der Funkenflug einer Lokomotive den Brand der Wiese, der auf den 65 m vom Bahnkörper entfernten Stadel übergriff und das in dem Stadel verwahrte Heu und Grummet und einen Heurechen beschädigte. Die Klägerin begehrt von der Republik Österreich den Ersatz des ihr durch den Brand verursachten Schaden im Betrage von 20.000 S.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Das Eisenbahngesetz trat an die Stelle des Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom 14. September 1854, RGBl. Nr. 238, in der Fassung der Wiederverlautbarungsverordnung vom 27. Dezember 1928, BGBl. Nr. 2/29. Das Eisenbahngesetz stellt eine Neufassung des ehemaligen österreichischen Eisenbahnkonzessionsgesetzes dar, dessen wesentliche Bestimmungen in das neue Eisenbahngesetz aufgenommen wurden (Pfundtner - Neubert das neue Deutsche Reichsrecht römisch sechs b 9 S. 3 Anmerkung 1; Marhold, die Bahnen des Eisenbahngesetzes, ÖJZ. 1953 S. 148 ff.). Paragraph 10, des Eisenbahnkonzessionsgesetzes enthielt die Bestimmung, daß die Eisenbahnunternehmungen solche Vorkehrungen zu treffen haben, daß die angrenzenden Grundstücke, Gebäude u. dgl. durch die Bahn weder während des Baues derselben noch "in der Folge" Schaden leiden, und daß sie verpflichtet seien, für derlei Beschädigungen zu haften. Die Haftung der Eisenbahnen nach Paragraph 10, des Eisenbahnkonzssionsgesetzes für die Beschädigung angrenzender Grundstücke durch Funkenflug war während der Geltung des Eisenbahnkonzessionsgesetzes nicht zweifelhaft (Ehrenzweig, 2. Aufl., II/1 S. 638 f.; GlU. 8568, 5363; GlUNF. 5402, 5439, 6400; JBl. 1918 S. 500). Paragraph 8 c, des Eisenbahngesetzes bestimmt, daß die Eisenbahn für die Schäden, die durch den Bau oder den Bestand der Eisenbahn an den benachbarten Grundstücken verursacht werden, zu haften habe. Wird davon ausgegangen, daß das Eisenbahngesetz nur eine, wenn auch gedrängte, Zusammenfassung der früheren Bestimmungen darstellt und daß die für den Bestand einer Eisenbahn typischen Schäden in der Regel erst "in der Folge" veranlaßt werden, so muß auch nach den neuen Bestimmungen die Haftung der Eisenbahn für die Beschädigung angrenzender Grundstücke durch Funkenflug bejaht werden. Der Revisionswerberin ist zuzugeben, daß sich die Eisenbahn gegenüber der Erfolgshaftung auf das Mitverschulden oder weitaus überwiegende Verschulden des Eigentümers der beschädigten Sache berufen kann. Nach Paragraph 23, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes ist es verboten, in der Umgebung der Eisenbahn Anlagen auszuführen oder sonstige Handlungen vorzunehmen, die die Gefahr der Entstehung oder Ausbreitung eines Brandes verursachen können. Der Gefährdungsbereich ist entfernungsmäßig nicht wie in Absatz 3, des Paragraph 23, begrenzt; er reicht immer so weit, wie die Möglichkeit einer Gefährdung der Eisenbahn durch fremde Anlagen oder Handlungen gegeben ist. Läßt man die Grundsätze des Schadenersatzrechtes gelten, so ist Voraussetzung der Beurteilung eines Verhaltens als fahrlässigen Verhaltens, daß der sich Verhaltende den Erfolg kennen konnte. Aus Paragraph 1297, ABGB. ergibt sich der Grundsatz, daß die Fahrlässigkeit subjektiv zu beurteilen ist (Wolff in Klang 2. Aufl. zu Paragraphen 1294 und 1297 ABGB.). Daß die Klägerin von früheren Bränden wußte, ist nicht erwiesen. Ihr standen als Landwirtin nicht jene Erfahrungen über die Schadenswirkungen durch Funkenflug wie den Bundesbahnen zur Verfügung. Es ist lediglich festgestellt, daß der Brand zuerst das Gras der Wiese in Brand setzte; daß er sohin durch schadhafte Teile des Daches des Stadels auf das Heu übergriff, ist nicht erwiesen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Revisionswerberin gehen somit ins Leere. Die Klägerin hat sich in der allgemein üblichen Weise verhalten, als sie das Gras nur zweimal abmähte. Es wäre Sache der Bundesbahnverwaltung gewesen, Vorkehrungen zu treffen, daß durch den Betrieb der Eisenbahn keine Schäden am privaten Gut entstehen (Paragraph 8 c, des Eisenbahngesetzes). Diese Vorkehrungen hätten darin bestehen können, daß die Klägerin zu entsprechenden Maßnahmen (Anlegen eines Wundgrabens u. dgl.) aufgefordert worden wäre, oder daß die Eisenbahn die entsprechenden Vorkehrungen mit Zustimmung der Klägerin selbst vorgenommen hätte. Nur dann, wenn sie den Aufforderungen nicht nachgekommen wäre oder die Vornahme entsprechender Vorkehrungen auf ihrem Grundstück nicht gestattet hätte, könnte ihr ein Mitverschulden zur Last gelegt werden. Gegenüber der Erfolgshaftung der Bundesbahn muß im Zweifel angenommen werden, daß der Schaden ohne Verschulden der Klägerin entstanden ist.

Anmerkung

Z28100

Schlagworte

Eisenbahn, Haftung für Funkenflug, Funkenflug, Haftung der Eisenbahn, Haftung der Eisenbahn für Funkenflug, Schadenersatz Haftung der Eisenbahn für Funkenflug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:0020OB00226.55.0420.000

Dokumentnummer

JJT_19550420_OGH0002_0020OB00226_5500000_000

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