Begründung:
Die gefährdeten Parteien (in der Folge Antragsteller) sind Töchter aus erster Ehe des am 30. 1. 2000 verstorbenen Wilhelm Theodor W*****. Dieser war in zweiter Ehe mit Edith W***** verehelicht. Mit Testament vom 31. 7. 1979 hatte er seine vorverstorbene Ehefrau Maria W***** und die beiden Antragstellerinnen zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Mit Schenkungsvertrag vom 17. 11. 1998 hat Wilhelm Theodor W***** die in seinem Alleineigentum stehende Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** samt Wohnhaus seiner Ehefrau Edith W***** geschenkt und sich ein lebenslängliches Wohnungsgebrauchsrecht vorbehalten.
Am 31. 3. 1999 schenkte Edith W***** diese Liegenschaft den Gegnern der gefährdeten Partei (in der Folge Antragsgegner), die ihr ein lebenslanges und unentgeltliches Wohnungs- und Gebrauchsrecht einräumten.
Am 24. 8. 2000 brachten die Antragsteller zu 5 Cg 192/00s des LG Feldkirch eine Klage auf Bezahlung des Ausfalls am Pflichtteil gegen Edith W***** ein, wobei dieser Ausfall mit S 1,146.666,66 beziffert wurde.
Auf Antrag der Antragsgegner wurde ob der gegenständlichen Liegenschaft in EZ ***** die Rangordnung für die Veräußerung bis zum 16. 1. 2002 angemerkt.
Die Antragsteller begehren die Erlassung der Einstweiligen Verfügung, den Antragsgegnern zur Sicherung ihres Anfechtungsanspruches zu verbieten, die Liegenschaft in EZ ***** Grundbuch Hard bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsprozesses hinsichtlich des zwischen Edith W***** einerseits und den Gegnern der gefährdeten Parteien andererseits am 31. 3. 1999 abgeschlossenen Schenkungsvertrages zu veräußern. Unter Punkt 2. ist vorgesehen, dass die Gegner der gefährdeten Parteien sich vom Vollzug der Einstweiligen Verfügung dadurch befreien können, dass sie zur Sicherstellung der Ansprüche der gefährdeten Parteien den Betrag von S 1,500.000 gerichtlich hinterlegen. Außerdem beantragen sie die Anmerkung des Verbots der Veräußerung ob der gegenständlichen Liegenschaft.
Die den Antragsgegnern geschenkte Liegenschaft weise einen Wert von S 4,340.000,- auf. Der voraussichtliche Ausfall am Pflichtteil der Antragsteller betrage unter Bedachtnahme auf die Anrechnung von Schenkungen insgesamt S 1,146.666,66. Inmitten von Verhandlungen mit dem Rechtsvertreter des Erblassers über Erbabfindungszahlungen (vor dem Tod des Erblassers) sei der gegenständliche Schenkungsvertrag vom 31. 3. 1999 geschlossen worden. Es liege der Verdacht nahe, dass dieser Vertrag in der offenkundigen Absicht geschlossen worden sei, die Antragsteller mit ihren Pflichtteilsansprüchen "ins Leere laufen zu lassen". Dieser Verdacht ergebe sich insbesondere aus der Tatsache, dass Edith W***** und die Antragsgegner in keinem Verwandtschaftsverhältnis stünden. Schenkungen von Liegenschaften im Wert von S 4,3 Mio an fremde Personen seien unüblich. Auch der Verdacht eines Scheingeschäftes sei nicht auszuschließen. Edith W***** habe die geschenkte Liegenschaft in unredlicher Weise aus ihrem Besitz gelassen und weitergeschenkt. Sie beziehe lediglich eine monatliche Pension von S 9.548,17, weshalb sie als vermögenslos anzusehen sei. Die Durchsetzung der Anfechtungsansprüche der Antragsteller sei erheblich erschwert bzw vereitelt.
Die Antragsgegner haben sich gegen die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung ausgesprochen und im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Antragsteller die Anfechtungsgrundlagen nicht ausreichend behauptet bzw nicht bescheinigt hätten.
Das Erstgericht hat ausgehend vom oben wiedergegeben Sachverhalt den Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung abgewiesen und die Ansicht vertreten, dass zwar der Anfechtungsanspruch als "anderer Anspruch" im Sinne der §§ 378 Abs 1 und 381 nach den Bestimmungen der EO gesichert werden könne. Der Anspruch auf Unterlassung der Veräußerung einer Liegenschaft könne aber nicht durch eine einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 6 EO gesichert werden, weil er niemals zu einer Grundbuchseintragung führe.Das Erstgericht hat ausgehend vom oben wiedergegeben Sachverhalt den Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung abgewiesen und die Ansicht vertreten, dass zwar der Anfechtungsanspruch als "anderer Anspruch" im Sinne der Paragraphen 378, Absatz eins und 381 nach den Bestimmungen der EO gesichert werden könne. Der Anspruch auf Unterlassung der Veräußerung einer Liegenschaft könne aber nicht durch eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 6, EO gesichert werden, weil er niemals zu einer Grundbuchseintragung führe.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Da seit der EO Novelle 2000 zur Sicherung von Geldforderungen auch das Verbot der Veräußerung und Belastung von Liegenschaften (§ 379 Abs 3 Z 5 EO) möglich sei, sei es rechtlich unerheblich, ob es sich bei dem gegenständlichen Anspruch um eine Geldforderung oder um einen "anderen Anspruch" nach § 381 EO handle. Es sei zwischen dem Pflichtteilsergänzungsanspruch, bei dem es sich zweifellos um eine Geldforderung handle, und dem Anfechtungsanspruch zu unterscheiden. Der Anfechtungsanspruch wäre nur dann eine Geldforderung, wenn durch die anfechtbare Rechtshandlung (hier der Edith W*****) ein Geldbetrag entzogen worden wäre, was nicht zutreffe. Voraussetzung für die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung sei jeweils die Behauptung und Bescheinigung des Anspruchs als auch der Gefährdung, wobei mangelnde Anspruchsbescheinigung durch Sicherheitsleistung ausgeglichen werden könnte. Hier machten die Antragsteller ausschließlich Benachteiligungsabsicht geltend und stützen ihren Anspruch nicht etwa auf eine Anfechtung wegen Vermögensverschleuderung. Nach § 2 Z 1 AnfO seien alle Rechtshandlungen anfechtbar, die der Schuldner (hier Edith W*****) in der dem anderen Teil bekannten Absicht, seine Gläubiger (hier die Antragsteller) zu benachteiligen, in den letzten 10 Jahren vor der Anfechtung vorgenommen habe. Nach Z 2 leg cit seien alle Rechtshandlungen anfechtbar, durch welche die Gläubiger des Schuldner benachteiligt würden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung vorgenommen habe, wenn dem anderen Teil die Benachteiligungsabsicht bekannt sein habe müssen. Die Antragsteller hätten behauptet, dass "der Verdacht naheliege" der Schenkungsvertrag vom 31. 3. 1999 sei in der offenkundigen Absicht geschlossen worden, die gefährdeten Parteien mit ihren Pflichtteilsansprüchen "ins Leere laufen zu lassen", weshalb auch der Erstgegner der gefährdeten Parteien erhebliche Bedenken gegen die Schenkung gehabt habe; aus dem zweiten Teil dieses Vorbringens sei ableitbar, dass die Antragsteller lediglich davon ausgingen, dass dem Erstantragsgegner die Benachteiligungsabsicht bekannt sein habe müssen, nicht auch, dass ihm die Benachteiligungsabsicht bei Abschluss des Vertrages bekannt gewesen sei. Sowohl für den Anfechtungstatbestand nach § 2 Z 1 als auch nach Z 2 AnfO seien die Antragsteller behauptungs- und bescheinigungspflichtig, weil hier eine Umkehr der Beweislast nicht in Betracht komme.Da seit der EO Novelle 2000 zur Sicherung von Geldforderungen auch das Verbot der Veräußerung und Belastung von Liegenschaften (Paragraph 379, Absatz 3, Ziffer 5, EO) möglich sei, sei es rechtlich unerheblich, ob es sich bei dem gegenständlichen Anspruch um eine Geldforderung oder um einen "anderen Anspruch" nach Paragraph 381, EO handle. Es sei zwischen dem Pflichtteilsergänzungsanspruch, bei dem es sich zweifellos um eine Geldforderung handle, und dem Anfechtungsanspruch zu unterscheiden. Der Anfechtungsanspruch wäre nur dann eine Geldforderung, wenn durch die anfechtbare Rechtshandlung (hier der Edith W*****) ein Geldbetrag entzogen worden wäre, was nicht zutreffe. Voraussetzung für die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung sei jeweils die Behauptung und Bescheinigung des Anspruchs als auch der Gefährdung, wobei mangelnde Anspruchsbescheinigung durch Sicherheitsleistung ausgeglichen werden könnte. Hier machten die Antragsteller ausschließlich Benachteiligungsabsicht geltend und stützen ihren Anspruch nicht etwa auf eine Anfechtung wegen Vermögensverschleuderung. Nach Paragraph 2, Ziffer eins, AnfO seien alle Rechtshandlungen anfechtbar, die der Schuldner (hier Edith W*****) in der dem anderen Teil bekannten Absicht, seine Gläubiger (hier die Antragsteller) zu benachteiligen, in den letzten 10 Jahren vor der Anfechtung vorgenommen habe. Nach Ziffer 2, leg cit seien alle Rechtshandlungen anfechtbar, durch welche die Gläubiger des Schuldner benachteiligt würden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung vorgenommen habe, wenn dem anderen Teil die Benachteiligungsabsicht bekannt sein habe müssen. Die Antragsteller hätten behauptet, dass "der Verdacht naheliege" der Schenkungsvertrag vom 31. 3. 1999 sei in der offenkundigen Absicht geschlossen worden, die gefährdeten Parteien mit ihren Pflichtteilsansprüchen "ins Leere laufen zu lassen", weshalb auch der Erstgegner der gefährdeten Parteien erhebliche Bedenken gegen die Schenkung gehabt habe; aus dem zweiten Teil dieses Vorbringens sei ableitbar, dass die Antragsteller lediglich davon ausgingen, dass dem Erstantragsgegner die Benachteiligungsabsicht bekannt sein habe müssen, nicht auch, dass ihm die Benachteiligungsabsicht bei Abschluss des Vertrages bekannt gewesen sei. Sowohl für den Anfechtungstatbestand nach Paragraph 2, Ziffer eins, als auch nach Ziffer 2, AnfO seien die Antragsteller behauptungs- und bescheinigungspflichtig, weil hier eine Umkehr der Beweislast nicht in Betracht komme.
An der Befriedigungstauglichkeit des anzufechtenden Rechtsgeschäftes bestünden keine Bedenken, wenn davon ausgegangen werde, dass die Schuldnerin nur über ein geringes Einkommen verfüge und sonst kein Vermögen habe.
Entgegen der Rechtsmeinung des Erstgerichtes könne auch ein Anfechtungsanspruch durch ein Veräußerungsverbot gesichert werden.
Das Erstgericht habe es zwar unterlassen, die erforderlichen Feststellungen zu treffen, eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung komme aber nicht in Betracht. Durch die beantragte Erlassung des Veräußerungsverbotes werde grundsätzlich eine Verfügung des Eigentümers über seine Liegenschaft nur insoweit gehindert, als eine Ranganmerkung für die Veräußerung nicht bestehe. Da hier eine solche vorhanden sei, sei zur Sicherung des Anspruchs der Antragsteller auch das an die Antragsgegner gerichtete Verbot, über diese zu verfügen, erforderlich. Eine Einstweilige Verfügung könne nur dann erlassen werden, wenn sich der Rangordnungsbescheid in der Gewahrsame des Antragsgegners befände. Abgesehen davon, dass trotz der behaupteten Ranganmerkung für die Veräußerung nur ein Veräußerungsverbot beantragt worden sei, sei auch gar nicht behauptet worden, dass sich der Rangordnungsbescheid in der Gewahrsame der Antragsgegner befinde; insoweit sei der Antrag unschlüssig.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag, die beantragte Einstweilige Verfügung zu erlassen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragsgegner haben von der ihnen eingeräumten Möglichkeit, eine Revisionsrekursbeantwortung zu erstatten, keinen Gebrauch gemacht.
Die Revisionsrekurswerber machen im Wesentlichen geltend, das Vorhandensein einer Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung hindere die Erlassung eines gerichtlichen Veräußerungsverbotes nicht; es bedürfe nicht darüber hinaus der Erwirkung einer Hinterlegungsanordnung hinsichtlich des Rangordnungsbescheides, um den Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung durch Veräußerungsverbot schlüssig zu machen.