Gemäß §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung eines Rekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Das Berufungsgericht erachtete den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig, weil keine höchstgerichtliche Entscheidung zu einem vergleichbaren Sachverhalt aufgefunden worden sei. Dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, bedeutet aber keineswegs, dass die Entscheidung von der Lösung einer iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrecht abhängt (RIS-Justiz RS0102181).Gemäß Paragraphen 528 a, 510, Absatz 3, ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung eines Rekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Das Berufungsgericht erachtete den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig, weil keine höchstgerichtliche Entscheidung zu einem vergleichbaren Sachverhalt aufgefunden worden sei. Dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, bedeutet aber keineswegs, dass die Entscheidung von der Lösung einer iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrecht abhängt (RIS-Justiz RS0102181).
Aber auch im Rechtsmittel der beklagten Partei werden keine erheblichen Rechtsfragen dargetan.
Die beklagte Partei vertritt in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, das Verschulden des Verletzten sei mit einem Viertel zu gering bewertet worden, weiters treffe auch den Bauherrn ein Mitverschulden und sei die Frage der Eingliederung in den Betrieb unrichtig gelöst worden. Bloßen Ermessensentscheidungen, wie über die Teilung des Verschuldens, kommt aber wegen ihrer Einzelfallbezogenheit grundsätzlich keine Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu (Kodek in Rechberger2, ZPO, § 502 Rz 3 mwN; RIS-Justiz RS0087606). Auf die Frage, ob den Bauherrn ein Mitverschulden trifft, ist im Hinblick darauf, dass sich die Anteile an der erfolgten Beschädigung nicht bestimmen lassen (§ 1302 ABGB) nicht einzugehen (vgl ImmZ 1993, 178).Die beklagte Partei vertritt in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, das Verschulden des Verletzten sei mit einem Viertel zu gering bewertet worden, weiters treffe auch den Bauherrn ein Mitverschulden und sei die Frage der Eingliederung in den Betrieb unrichtig gelöst worden. Bloßen Ermessensentscheidungen, wie über die Teilung des Verschuldens, kommt aber wegen ihrer Einzelfallbezogenheit grundsätzlich keine Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu (Kodek in Rechberger2, ZPO, Paragraph 502, Rz 3 mwN; RIS-Justiz RS0087606). Auf die Frage, ob den Bauherrn ein Mitverschulden trifft, ist im Hinblick darauf, dass sich die Anteile an der erfolgten Beschädigung nicht bestimmen lassen (Paragraph 1302, ABGB) nicht einzugehen vergleiche ImmZ 1993, 178).
Die Frage der Eingliederung in den Betrieb (Haftungsprivileg nach § 333 ASVG) stellt sich nicht, weil der Beklagte im Verfahren erster Instanz kein diesbezügliches Vorbringen erstattet hat. Das Rechtsmittel der beklagten Partei war sohin wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.Die Frage der Eingliederung in den Betrieb (Haftungsprivileg nach Paragraph 333, ASVG) stellt sich nicht, weil der Beklagte im Verfahren erster Instanz kein diesbezügliches Vorbringen erstattet hat. Das Rechtsmittel der beklagten Partei war sohin wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
Die klagende Partei hat die Kosten der Rekursbeantwortung selbst zu tragen, weil sie auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der beklagten Partei nicht hingewiesen hat.