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Entscheidung 2 Ob 227/04b×

Entscheidung 2 Ob 227/04b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob227/04b

Entscheidungsdatum

04.11.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****kasse, *****, vertreten durch Mag. Albert H. Reiterer, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Kilian L*****, vertreten durch Dr. Heinrich Schiestl und Dr. Monika Schiestl, Rechtsanwälte in Zell am See, wegen EUR 22.463,95 sA über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 6. August 2004, GZ 4 R 136/04d-24, womit das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 22. April 2004, GZ 9 Cg 51/02d-20, aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten der Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraphen 528 a, 510, Absatz 3, ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung eines Rekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Das Berufungsgericht erachtete den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig, weil keine höchstgerichtliche Entscheidung zu einem vergleichbaren Sachverhalt aufgefunden worden sei. Dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, bedeutet aber keineswegs, dass die Entscheidung von der Lösung einer iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrecht abhängt (RIS-Justiz RS0102181).

Aber auch im Rechtsmittel der beklagten Partei werden keine erheblichen Rechtsfragen dargetan.

Die beklagte Partei vertritt in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, das Verschulden des Verletzten sei mit einem Viertel zu gering bewertet worden, weiters treffe auch den Bauherrn ein Mitverschulden und sei die Frage der Eingliederung in den Betrieb unrichtig gelöst worden. Bloßen Ermessensentscheidungen, wie über die Teilung des Verschuldens, kommt aber wegen ihrer Einzelfallbezogenheit grundsätzlich keine Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu (Kodek in Rechberger2, ZPO, Paragraph 502, Rz 3 mwN; RIS-Justiz RS0087606). Auf die Frage, ob den Bauherrn ein Mitverschulden trifft, ist im Hinblick darauf, dass sich die Anteile an der erfolgten Beschädigung nicht bestimmen lassen (Paragraph 1302, ABGB) nicht einzugehen vergleiche ImmZ 1993, 178).

Die Frage der Eingliederung in den Betrieb (Haftungsprivileg nach Paragraph 333, ASVG) stellt sich nicht, weil der Beklagte im Verfahren erster Instanz kein diesbezügliches Vorbringen erstattet hat. Das Rechtsmittel der beklagten Partei war sohin wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

Die klagende Partei hat die Kosten der Rekursbeantwortung selbst zu tragen, weil sie auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der beklagten Partei nicht hingewiesen hat.

Anmerkung

E75259 2Ob227.04b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0020OB00227.04B.1104.000

Dokumentnummer

JJT_20041104_OGH0002_0020OB00227_04B0000_000