Die Revision ist nicht begründet.
Die Klägerin fühlt sich in rechtlicher Hinsicht dadurch beschwert, dass kein Verschulden der beklagten Parteien oder deren Organe angenommen wurde. Auf ihr Vorbringen, der Lenker des Autobusses sei zu schnell gefahren, kommt sie in der Revision nicht mehr zurück. Sie meint jedoch, die erstbeklagte Partei hätte angesichts des Zustandes der Straße im Interesse der Sicherheit der Fahrgäste den Verkehr entweder einstellen oder umleiten müssen. Die zweitbeklagte Partei sei deshalb ersatzpflichtig, weil sie es auf sich genommen habe, dass der Verkehr trotz der Bauarbeiten aufrecht erhalten werden könne und dass sie für allfällige Schäden aufkomme.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Soweit die Klägerin hiebei unterstellt, die Beklagten hätten den Verkehr umleiten können oder erforderlichenfalls einstellen müssen, geht sie nicht von den im Revisionsverfahren nicht mehr anfechtbaren Feststellungen der Vorinstanzen aus. Es trifft auch nicht zu, dass die beklagten Parteien schon deshalb, weil der Verkehr auf der Straße während der Bauzeit aufrecht erhalten wurde, für das Risiko allfälliger Schäden einzustehen haben. Die Haftung für Schäden hat, soweit sie nicht durch besondere Haftpflichtgesetze geregelt ist, grundsätzlich das Vorliegen eines Verschuldens zur Voraussetzung. Die Klägerin hätte also im Verhältnis zur zweitbeklagten Partei beweisen müssen, dass dieser oder ihren Organen ein Verschulden zur Last falle. Im Verhältnis zwischen der Klägerin und der erstbeklagten Partei oblag dieser allerdings wegen des Vertragsverhältnisses (Beförderungsvertrages) der Beweis, dass sie kein Verschulden treffe. Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, dass bei dem festgestellten Sachverhalt ein Verschulden der beklagten Parteien bzw deren Organe zu verneinen ist. Worin ein Verschulden der zweitbeklagten Partei gelegen sein soll, ist überhaupt nicht ersichtlich. Gibt doch die Klägerin selber zu, dass die zweitbeklagte Partei von sich aus die Umleitung des Verkehrs bei der oberösterreichischen Landesregierung anregte, damit aber nicht durchdrang. Eine gänzliche Sperre des Verkehrs wäre nicht Sache der beklagten Parteien gewesen. Die Anordnung von Verkehrsverboten oder -beschränkungen obliegt vielmehr gemäß § 31 StPolO der zuständigen Behörde. Dass es die beklagten Parteien unterlassen hätten, die Behörden rechtzeitig auf den Zustand der Straße aufmerksam zu machen, wurde gar nicht behauptet. Nach der Sachlage kann nicht einmal gesagt werden, dass das Befahren der Straße überhaupt eine erkennbare Gefahr darstellte. Wurde doch sonst kein auf den Straßenzustand zurückzuführender Unfall während der Bauzeit festgestellt. Erfahrungsgemäß braucht es auch auf schlechten Straßen nicht zu Unfällen kommen, wenn sie mit der erforderlichen Vorsicht befahren werden. Auf die ursprünglich behauptete Überschreitung der nach der Sachlage zulässigen Geschwindigkeit ist die Klägerin, wie bereits erwähnt, selber nicht mehr zurückgekommen. Bei dieser Sachlage ist in der Tat nicht ersichtlich, worin ein Verschulden der beklagten Parteien gelegen sein soll.Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Soweit die Klägerin hiebei unterstellt, die Beklagten hätten den Verkehr umleiten können oder erforderlichenfalls einstellen müssen, geht sie nicht von den im Revisionsverfahren nicht mehr anfechtbaren Feststellungen der Vorinstanzen aus. Es trifft auch nicht zu, dass die beklagten Parteien schon deshalb, weil der Verkehr auf der Straße während der Bauzeit aufrecht erhalten wurde, für das Risiko allfälliger Schäden einzustehen haben. Die Haftung für Schäden hat, soweit sie nicht durch besondere Haftpflichtgesetze geregelt ist, grundsätzlich das Vorliegen eines Verschuldens zur Voraussetzung. Die Klägerin hätte also im Verhältnis zur zweitbeklagten Partei beweisen müssen, dass dieser oder ihren Organen ein Verschulden zur Last falle. Im Verhältnis zwischen der Klägerin und der erstbeklagten Partei oblag dieser allerdings wegen des Vertragsverhältnisses (Beförderungsvertrages) der Beweis, dass sie kein Verschulden treffe. Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, dass bei dem festgestellten Sachverhalt ein Verschulden der beklagten Parteien bzw deren Organe zu verneinen ist. Worin ein Verschulden der zweitbeklagten Partei gelegen sein soll, ist überhaupt nicht ersichtlich. Gibt doch die Klägerin selber zu, dass die zweitbeklagte Partei von sich aus die Umleitung des Verkehrs bei der oberösterreichischen Landesregierung anregte, damit aber nicht durchdrang. Eine gänzliche Sperre des Verkehrs wäre nicht Sache der beklagten Parteien gewesen. Die Anordnung von Verkehrsverboten oder -beschränkungen obliegt vielmehr gemäß Paragraph 31, StPolO der zuständigen Behörde. Dass es die beklagten Parteien unterlassen hätten, die Behörden rechtzeitig auf den Zustand der Straße aufmerksam zu machen, wurde gar nicht behauptet. Nach der Sachlage kann nicht einmal gesagt werden, dass das Befahren der Straße überhaupt eine erkennbare Gefahr darstellte. Wurde doch sonst kein auf den Straßenzustand zurückzuführender Unfall während der Bauzeit festgestellt. Erfahrungsgemäß braucht es auch auf schlechten Straßen nicht zu Unfällen kommen, wenn sie mit der erforderlichen Vorsicht befahren werden. Auf die ursprünglich behauptete Überschreitung der nach der Sachlage zulässigen Geschwindigkeit ist die Klägerin, wie bereits erwähnt, selber nicht mehr zurückgekommen. Bei dieser Sachlage ist in der Tat nicht ersichtlich, worin ein Verschulden der beklagten Parteien gelegen sein soll.
Es verbliebe daher höchstens die Haftung der erstbeklagten Partei als Halter des Autobusses nach den Bestimmungen des KraftVerkG. In diesem Belange ist aber den Vorinstanzen darin beizupflichten, dass die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche, soweit sie ihre Begründung lediglich in diesem Gesetze finden könnten, jedenfalls im Sinne der Bestimmung des § 14 dieses Gesetzes verjährt wären, da die Klägerin, wie festgestellt wurde, schon im Dezember 1955 Kenntnis von der Art der von ihr behaupteten Verletzung und der wesentlichen damit verbundenen Folgen erlangte, die Klage aber erst am 11. Jänner 1958, also nach Ablauf der in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen zweijährigen Verjährungsfrist einbrachte. Dass der Ablauf der Verjährung durch Unterhandlungen hinausgeschoben worden wäre, wurde gar nicht behauptet. Ob die Klägerin anlässlich der Operation im Dezember 1955 bereits den vollen Umfang des Schadens erfuhr, ist entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung nicht entscheidend. Nach der ständigen Rechtsprechung genügt die Kenntnis der schädlichen Wirkungen, soweit mit ihnen nach der Art der erlittenen Verletzung zu rechnen war (JBl 1930, S 257, JBl 1956, S 505 ua). Der Verjährung des Ersatzanspruches bei künftigen, jedoch voraussehbaren Schäden kann durch Feststellungsklage begegnet werden (JBl 1958, S 519 ua). Dass das Entstehen von Heilungskosten und eines Verdienstentganges der Klägerin spätestens im Dezember 1955 bewusst sein musste, kann nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht zweifelhaft sein. Ähnliches gilt hinsichtlich des Schmerzengeldes. Alles, was die Klägerin in diesem Zusammenhange vorgebracht hat, hält sich im Rahmen dessen, was bereits im Dezember 1955 voraussehbar war. Bei dieser Sachlage war nicht mehr zu erörtern, ob der Anspruch der Klägerin auch nach § 15 KraftVerkG verfristet wäre. Mangelt es aber, soweit sich der Anspruch der Klägerin auf die allgemeinen Schadenersatzbestimmungen des ABGB gründet, an einem Verschulden der beklagten Parteien und ist der Anspruch, soweit die Bestimmungen des KraftVerkG Anwendung finden, jedenfalls verjährt, dann ist es auch nicht notwendig, auf die Frage einzugehen, ob das Rückenmarksleiden der Klägerin tatsächlich auf die Erschütterungen bei der Autobusfahrt vom 6. 8. 1955 oder auf andere Ursachen zurückzuführen ist. Dass über diesen Umstand ein ärztlicher Sachverständiger oder die Parteien nicht angehört und nicht vernommen wurden, ist nicht rechtserheblich, weshalb der Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO schon aus diesem Grunde nicht gegeben ist. Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.Es verbliebe daher höchstens die Haftung der erstbeklagten Partei als Halter des Autobusses nach den Bestimmungen des KraftVerkG. In diesem Belange ist aber den Vorinstanzen darin beizupflichten, dass die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche, soweit sie ihre Begründung lediglich in diesem Gesetze finden könnten, jedenfalls im Sinne der Bestimmung des Paragraph 14, dieses Gesetzes verjährt wären, da die Klägerin, wie festgestellt wurde, schon im Dezember 1955 Kenntnis von der Art der von ihr behaupteten Verletzung und der wesentlichen damit verbundenen Folgen erlangte, die Klage aber erst am 11. Jänner 1958, also nach Ablauf der in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen zweijährigen Verjährungsfrist einbrachte. Dass der Ablauf der Verjährung durch Unterhandlungen hinausgeschoben worden wäre, wurde gar nicht behauptet. Ob die Klägerin anlässlich der Operation im Dezember 1955 bereits den vollen Umfang des Schadens erfuhr, ist entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung nicht entscheidend. Nach der ständigen Rechtsprechung genügt die Kenntnis der schädlichen Wirkungen, soweit mit ihnen nach der Art der erlittenen Verletzung zu rechnen war (JBl 1930, S 257, JBl 1956, S 505 ua). Der Verjährung des Ersatzanspruches bei künftigen, jedoch voraussehbaren Schäden kann durch Feststellungsklage begegnet werden (JBl 1958, S 519 ua). Dass das Entstehen von Heilungskosten und eines Verdienstentganges der Klägerin spätestens im Dezember 1955 bewusst sein musste, kann nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht zweifelhaft sein. Ähnliches gilt hinsichtlich des Schmerzengeldes. Alles, was die Klägerin in diesem Zusammenhange vorgebracht hat, hält sich im Rahmen dessen, was bereits im Dezember 1955 voraussehbar war. Bei dieser Sachlage war nicht mehr zu erörtern, ob der Anspruch der Klägerin auch nach Paragraph 15, KraftVerkG verfristet wäre. Mangelt es aber, soweit sich der Anspruch der Klägerin auf die allgemeinen Schadenersatzbestimmungen des ABGB gründet, an einem Verschulden der beklagten Parteien und ist der Anspruch, soweit die Bestimmungen des KraftVerkG Anwendung finden, jedenfalls verjährt, dann ist es auch nicht notwendig, auf die Frage einzugehen, ob das Rückenmarksleiden der Klägerin tatsächlich auf die Erschütterungen bei der Autobusfahrt vom 6. 8. 1955 oder auf andere Ursachen zurückzuführen ist. Dass über diesen Umstand ein ärztlicher Sachverständiger oder die Parteien nicht angehört und nicht vernommen wurden, ist nicht rechtserheblich, weshalb der Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO schon aus diesem Grunde nicht gegeben ist. Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.