Am 10. Dezember 1966 stießen auf der P.-Bundesstraße ein vom Kläger und ein von Helmut W. gelenkter PKW. zusammen. Hiebei wurden beide Fahrzeuge beschädigt und der Kläger schwer verletzt.
Der Kläger macht gegen den Beklagten als Halter des von Helmut W. gelenkten Wagens Schadenersatzansprüche in der Höhe von 24.501 S s. A. zur ungeteilten Hand mit dem zu 18 Cg ... des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz abgesondert durch einen Vergleich verpflichteten Helmut W. geltend.
Der Beklagte bestreitet die Haltereigenschaft.
Das Erstgericht verurteilte den Beklagten, dem Kläger 23.601 S s. A. zur ungeteilten Hand mit Helmut W. zu bezahlen. Das Mehrbegehren von 900 S s. A. wurde abgewiesen. Das Erstgericht stellte im wesentlichen folgendes fest:
Der Beklagte betreibt in G. eine Tankstelle mit Servicestation. In letzterer ist seit 7. Juni 1966 ausschließlich Helmut W. beschäftigt. Es werden die üblichen Servicearbeiten an Kraftfahrzeugen durchgeführt, darunter auch das Absprühen des Unterbodens mit Rostschutzmitteln. Zu diesem Zweck muß zuerst der Unterboden gereinigt werden und sodann der Rostschutz auf den trockenen Unterboden aufgesprüht werden. In der Servicestation des Beklagten wurde dies so gehandhabt, daß das Kundenfahrzeug nach der Unterwäsche nicht wie sonst üblich mit Preßluft getrocknet, sondern einfach vom Beklagten oder in dessen Abwesenheit von W. trockengefahren wurde. Dabei zeigte es sich, daß eine Strecke von der Tankstelle bis T. und zurück (zirka 15 km) notwendig ist, um den Unterboden durch den Fahrtwind zu trocknen.
Im November 1966 fuhr W. wieder einmal ein Kundenfahrzeug trocken und wurde hiebei von der Kundin gesehen. Sie beschwerte sich, und der Beklagte verbot dem W. das Trockenfahren von Kundenfahrzeugen. Bereits vorher wurde der Beklagte von einem Vertreter einer Benzinfirma auf die Unzulässigkeit des Trockenfahrens und die drohende Haftung aufmerksam gemacht. Das Verbot wurde aber so lax gehandhabt bzw. nicht mit dem nötigen Nachdruck durchgesetzt, so daß W. der Meinung war, das Trockenfahren werde vom Beklagten, der selbst auch wieder Kundenfahrzeuge trockenfuhr, stillschweigend erlaubt bzw. im guten Glauben war, trockenfahren zu dürfen, da auch keine Beanstandung erfolgte.
Am Nachmittag des 10. Dezember 1966 übergab Rudolf G. seinen PKW. dem Beklagten zum Absprühen des Unterbodens mit Rostschutz. Das Fahrzeug wurde W. übergeben, der zuerst eine Unterwäsche vornahm und sodann in Anwesenheit des Beklagten, der sich mit dem Kunden im Glaskiosk der Tankstelle befand, mit diesem PKW. aus der Waschkoje heraus in Richtung T. fuhr, um den Wagen, wie gewohnt, trockenzufahren. G. hatte hievon keine Kenntnis und hatte auch keine Erlaubnis zur Fahrt gegeben.
Auf der Rückfahrt von T. geriet W. bei einem Überholmanöver ins Schleudern und fuhr auf den PKW des Klägers hinten auf. W. wurde nach § 335 StG. rechtskräftig verurteilt. Von der Anklage nach § 467b StG. wurde er im Zweifel freigesprochen, weil das Gericht seiner Verantwortung Glauben schenkte, er habe der Meinung sein können, das Kundenfahrzeug trockenfahren zu dürfen. Der Schaden am Kundenfahrzeug wurde durch die Betriebsversicherung des Beklagten ersetzt.Auf der Rückfahrt von T. geriet W. bei einem Überholmanöver ins Schleudern und fuhr auf den PKW des Klägers hinten auf. W. wurde nach Paragraph 335, StG. rechtskräftig verurteilt. Von der Anklage nach Paragraph 467 b, StG. wurde er im Zweifel freigesprochen, weil das Gericht seiner Verantwortung Glauben schenkte, er habe der Meinung sein können, das Kundenfahrzeug trockenfahren zu dürfen. Der Schaden am Kundenfahrzeug wurde durch die Betriebsversicherung des Beklagten ersetzt.
Der Kläger belangte zu 18 Cg ... des Landesgerichtes für ZRS. Graz den Helmut W. mit denselben Ansprüchen wie in der vorliegenden Klage. W. verpflichtete sich mit Vergleich vom 3. Juli 1967, dem Kläger einen Betrag von 23.901 S s. A. bis 1. September 1967 zu bezahlen. Er stattet jedoch diesen Betrag in monatlichen Raten von 500 S ab 17. Juli 1967 ab.
In rechtlicher Hinsicht war das Erstgericht der Meinung, daß der Beklagte durch die Übernahme des Fahrzeuges des G. zur Auftragung eines Unterbodenrostschutzes Halter dieses Wagens geworden sei. Er habe nicht alles vorgekehrt, daß das Fahrzeug nicht unbefugt in Betrieb genommen werde und hafte daher gemäß § 19 (2) EKHG. für das Verschulden des W.In rechtlicher Hinsicht war das Erstgericht der Meinung, daß der Beklagte durch die Übernahme des Fahrzeuges des G. zur Auftragung eines Unterbodenrostschutzes Halter dieses Wagens geworden sei. Er habe nicht alles vorgekehrt, daß das Fahrzeug nicht unbefugt in Betrieb genommen werde und hafte daher gemäß Paragraph 19, (2) EKHG. für das Verschulden des W.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Ersturteiles und bestätigte dieses insofern als Teilurteil, als der Beklagte schuldig erkannt wurde, dem Kläger 21.101 S s. A. zur ungeteilten Hand mit Helmut W. zu bezahlen. Hinsichtlich der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von weiteren 2500 S s. A. wurde aber das Ersturteil aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Beklagten bekämpft das Berufungsurteil.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision nicht Folge.