Die Revision der Erstbeklagten ist unzulässig, weil sie durch die damit angefochtene Entscheidung über die ausschließlich die zweitbeklagte Partei betreffende Beschränkung von deren Haftung nicht beschwert ist, zumal sie durch diese Entscheidung begünstigt wird, und ihr daher das - eine Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels bildende (SZ 61/6; ÖBl 1991, 38; ÖBl 1992, 267 uva) - Rechtsschutzinteresse fehlt.
Die Revision der zweitbeklagten Partei ist hingegen zulässig, weil die Frage, inwieweit der Halter eines Kraftfahrzeuges bzw dessen Haftpflichtversicherer über die "reine Gefährdungshaftung" hinaus für ein Verschulden an der Ermöglichung der Schwarzfahrt einzustehen hat, einer weiteren Klärung bedarf; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Im Rechtsmittelverfahren ist die Haftung der beklagten Parteien wegen der schuldhaften Ermöglichung einer Schwarzfahrt nach § 6 Abs 1 EKHG nicht mehr strittig. Nach dieser Gesetzesstelle haftet der Halter nach Haftpflichtrecht für Schwarzfahrten, wenn sich sein Verschulden in der Ermöglichung der Benützung des Kraftfahrzeuges erschöpft. Dies bedeutet zunächst grundsätzlich, daß den Halter lediglich die Gefährdungshaftung nach dem EKHG trifft (Apathy, EKHG § 6 Rz 23 mwN). Hat das Verschulden des Halters aber eine darüber hinausgehende Bedeutung, insbesondere, wenn er eine Schutznorm im Sinn des § 1311 ABGB verletzt oder die Allgemeinheit unmittelbar gefährdet, dann haftet er für die Folgen der Schwarzfahrt nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (Apathy, EKHG § 6 Rz 23; ZVR 1990/88). Eine solche Schutznorm ist § 102 Abs 6 KFG, wobei diese - ausdrücklich nur an den Lenker gerichtete - Bestimmung sinngemäß auch auf den Halter anzuwenden ist (Danzl, EKHG6 § 6 Anm 10 mwN).Im Rechtsmittelverfahren ist die Haftung der beklagten Parteien wegen der schuldhaften Ermöglichung einer Schwarzfahrt nach Paragraph 6, Absatz eins, EKHG nicht mehr strittig. Nach dieser Gesetzesstelle haftet der Halter nach Haftpflichtrecht für Schwarzfahrten, wenn sich sein Verschulden in der Ermöglichung der Benützung des Kraftfahrzeuges erschöpft. Dies bedeutet zunächst grundsätzlich, daß den Halter lediglich die Gefährdungshaftung nach dem EKHG trifft (Apathy, EKHG Paragraph 6, Rz 23 mwN). Hat das Verschulden des Halters aber eine darüber hinausgehende Bedeutung, insbesondere, wenn er eine Schutznorm im Sinn des Paragraph 1311, ABGB verletzt oder die Allgemeinheit unmittelbar gefährdet, dann haftet er für die Folgen der Schwarzfahrt nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (Apathy, EKHG Paragraph 6, Rz 23; ZVR 1990/88). Eine solche Schutznorm ist Paragraph 102, Absatz 6, KFG, wobei diese - ausdrücklich nur an den Lenker gerichtete - Bestimmung sinngemäß auch auf den Halter anzuwenden ist (Danzl, EKHG6 Paragraph 6, Anmerkung 10 mwN).
Wenngleich sich die klagende Partei nicht ausdrücklich auf eine Verletzung des § 102 Abs 6 KFG berufen hat, reicht ihr im Verfahren erster Instanz erstattetes Tatsachenvorbringen aus und läßt es im Sinn der umfassenden Prüfungspflicht (SZ 68/141; RIS-Justiz RS0043352) geboten erscheinen, den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt auch unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen. Nach § 102 Abs 6 KFG ist ein Lenker verpflichtet, wenn er sich so weit oder so lange von seinem KFZ entfernt, daß er es nicht mehr überwachen kann, dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden kann. Aus dem Verständnis des § 102 Abs 6 KFG als Schutznorm ergibt sich, daß es nicht darauf ankommt, ob der Halter die Benützung durch eine andere Person vorhersehen konnte. Der Zufall geht zu Lasten des Halters (vgl Apathy, EKHG § 6 Rz 26).Wenngleich sich die klagende Partei nicht ausdrücklich auf eine Verletzung des Paragraph 102, Absatz 6, KFG berufen hat, reicht ihr im Verfahren erster Instanz erstattetes Tatsachenvorbringen aus und läßt es im Sinn der umfassenden Prüfungspflicht (SZ 68/141; RIS-Justiz RS0043352) geboten erscheinen, den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt auch unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen. Nach Paragraph 102, Absatz 6, KFG ist ein Lenker verpflichtet, wenn er sich so weit oder so lange von seinem KFZ entfernt, daß er es nicht mehr überwachen kann, dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden kann. Aus dem Verständnis des Paragraph 102, Absatz 6, KFG als Schutznorm ergibt sich, daß es nicht darauf ankommt, ob der Halter die Benützung durch eine andere Person vorhersehen konnte. Der Zufall geht zu Lasten des Halters vergleiche Apathy, EKHG Paragraph 6, Rz 26).
Es trifft weiters zu, daß der Halter bis an die Grenze des unabwendbaren Zufalls alles tun muß, was ihm billigerweise zur Verhütung einer Schwarzfahrt zugemutet werden kann; an seine Sorgfaltspflicht sind die strengsten Anforderungen zu stellen (Apathy, EKHG § 6 Rz 17 mwN; ZVR 1998/2). Ein besonderes Maß an Sorgfalt und Vorsicht muß dann verlangt werden, wenn mit der Möglichkeit einer Schwarzfahrt durch Personen gerechnet werden muß, die mit dem Fahrzeughalter in einer besonderen, eine solche Fahrt erleichternden Beziehung stehen, wie zum Beispiel Angehörige, und daher eine besondere Gefahr der Schwarzfahrt besteht (Apathy, EKHG § 6 Rz 20 mwN). Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Lösung der Frage, ob die Schwarzfahrt im Sinn des § 6 Abs 1 EKHG schuldhaft ermöglicht wurde, sondern sind auch dafür maßgebend, ob eine Verletzung des § 102 Abs 6 KFG vorliegt.Es trifft weiters zu, daß der Halter bis an die Grenze des unabwendbaren Zufalls alles tun muß, was ihm billigerweise zur Verhütung einer Schwarzfahrt zugemutet werden kann; an seine Sorgfaltspflicht sind die strengsten Anforderungen zu stellen (Apathy, EKHG Paragraph 6, Rz 17 mwN; ZVR 1998/2). Ein besonderes Maß an Sorgfalt und Vorsicht muß dann verlangt werden, wenn mit der Möglichkeit einer Schwarzfahrt durch Personen gerechnet werden muß, die mit dem Fahrzeughalter in einer besonderen, eine solche Fahrt erleichternden Beziehung stehen, wie zum Beispiel Angehörige, und daher eine besondere Gefahr der Schwarzfahrt besteht (Apathy, EKHG Paragraph 6, Rz 20 mwN). Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Lösung der Frage, ob die Schwarzfahrt im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, EKHG schuldhaft ermöglicht wurde, sondern sind auch dafür maßgebend, ob eine Verletzung des Paragraph 102, Absatz 6, KFG vorliegt.
Im vorliegenden Fall kommt es daher nicht darauf an, ob der Erstbeklagten bekannt war oder sein mußte, daß ihr Ehemann bereits mit ihrem Fahrzeug gefahren ist, ohne im Besitz der Lenkerberechtigung gewesen zu sein. In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß sich ein Halter nicht dadurch entlasten könne, von einer Neigung eines Schwarzfahrers zu Schwarzfahrten nichts gewußt zu haben, weil er schlechthin zu verantworten habe, "wenn der mangelhaft verwahrte Zündschlüssel in die Hand einer Person gelangt, die, ohne einen Führerschein zu besitzen, das Fahrzeug benützt" (ZVR 1963/88).
Allein die Tatsache, daß der Erstbeklagten bekannt war, ihr Ehemann habe mit Alkoholproblemen zu kämpfen gehabt und daß ihm bereits wiederholt wegen Fahrens in alkoholisiertem Zustand der Führerschein abgenommen worden war, hätte sie zu einer besonders sorgfältigen Verwahrung der Fahrzeugschlüssel bewegen müssen, die gewährleistet hätte, daß die Inbetriebnahme des Fahrzeuges durch ihren Ehemann mit größter Wahrscheinlichkeit verhindert wird. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Verwahrung eines Fahrzeugschlüssels im ländlichen Raum an einer Schlüsselwand in einer nur Familienmitgliedern zugänglichen Stelle unter "normalen" Verhältnissen als ausreichend anzusehen ist. Im konkreten Fall wäre die Erstbeklagte zu einer weitergehenden Verwahrung verpflichtet gewesen.
Der Erstbeklagten ist daher eine Verletzung des § 102 Abs 6 KFG vorzuwerfen, die ihre Haftung nach den §§ 1293 ff ABGB und somit ohne Beschränkung auf die Haftungshöchstbeträge der §§ 15 f EKGH begründet. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob die Verletzung der angeführten Bestimmung im Sinne der Ausführungen von Apathy (EKGH § 6 Rz 26) nicht in jedem Fall eine solche Haftung zur Folge hat. Im zu entscheidenden Fall liegen nämlich auch die von diesem Autor hiefür geforderten Voraussetzungen vor.Der Erstbeklagten ist daher eine Verletzung des Paragraph 102, Absatz 6, KFG vorzuwerfen, die ihre Haftung nach den Paragraphen 1293, ff ABGB und somit ohne Beschränkung auf die Haftungshöchstbeträge der Paragraphen 15, f EKGH begründet. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob die Verletzung der angeführten Bestimmung im Sinne der Ausführungen von Apathy (EKGH Paragraph 6, Rz 26) nicht in jedem Fall eine solche Haftung zur Folge hat. Im zu entscheidenden Fall liegen nämlich auch die von diesem Autor hiefür geforderten Voraussetzungen vor.
Haftet aber die Erstbeklagte als Halterin unbeschränkt, so haben die Vorinstanzen zu Recht die Haftpflicht der zweitbeklagten Partei nicht, wie sie in ihrem Rechtsmittel meint, mit den Höchstbeträgen des EKHG, sondern mit der zwischen den beklagten Parteien vereinbarten Versicherungssumme beschränkt.
Der Revision der zweitbeklagten Partei war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich bezüglich der zweitbeklagten Partei auf die §§ 41, 50 ZPO und bezüglich der Erstbeklagten auf die §§ 40, 50 ZPO. Die Revisionsbeantwortung kann insoweit nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne des § 41 Abs 1 ZPO angesehen werden, weil darin der dargelegte Zurückweisungsgrund nicht geltend gemacht wurde.Die Kostenentscheidung gründet sich bezüglich der zweitbeklagten Partei auf die Paragraphen 41, 50, ZPO und bezüglich der Erstbeklagten auf die Paragraphen 40, 50, ZPO. Die Revisionsbeantwortung kann insoweit nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, ZPO angesehen werden, weil darin der dargelegte Zurückweisungsgrund nicht geltend gemacht wurde.