Rechtstracker.at
Entscheidung 2 Ob 228/00v×

Entscheidung 2 Ob 228/00v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob228/00v

Entscheidungsdatum

14.09.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 26. Oktober 1982 geborenen Philip P*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Matthias P*****, vertreten durch Dr. Maximilian Sampl, Rechtsanwalt in Schladming, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 23. Juni 2000, GZ 2 R 206/00d-182, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 10. Mai 2000, GZ 13 P 34/98v-175, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Vater des Pflegebefohlenen ist aufgrund eines Beschlusses vom 1. 2. 1994 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 3.500 verpflichtet.

Der Pflegebefohlene beantragte eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrages auf S 8.900 für die Zeit vom 1. 6. 1996 bis 30. 6. 1996, auf S 9.050 für die Zeit vom 1. 7. 1996 bis 30. 6. 1997, auf S 9.250 für die Zeit vom 1. 7. 1997 bis 30. 10. 1997, auf S 10.925 vom 1. 11. 1997 bis 30. 6. 1998, was unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen einen Rückstand von S 237.175 ergäbe und ab 1. 7. 1998 auf monatlich S 11.025.

Das Erstgericht verpflichtete den Vater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 8.900 für die Zeit vom 1. 6. 1996 bis 30. 6. 1996, von S 9.050 für die Zeit vom 1. 7. 1996 bis 30. 6. 1997, von S

9.250 für die Zeit vom 1. 7. 1997 bis 31. 10. 1997, von S 10.600 für die Zeit vom 1. 11. 1997 bis 30. 5. 1999 und von S 10.100 ab 1. 6. 1999.

Gegen diesen Beschluss erhob der Vater Rekurs mit welchem er die Abweisung des einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 4.300 bzw ab 1. 1. 1998 von S 5.000 übersteigenden Betrages begehrte.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichtes und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.

Gegen diese Rekursentscheidung - deren Datum nach dem 31. 12. 1997 liegt - richtet sich der beim Erstgericht eingelangte "außerordentliche Revisionsrekurs" des Vaters, welches Rechtsmittel das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 940 geltenden Rechtslage. Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, desselben Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

Entscheidungsgegenstand ist dabei der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO). Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht S 260.000. Unterhaltsansprüche sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahrensleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0103147; 6 Ob 92/00y ua). Das Dreifache der Jahresleistung über die das Rekursgericht zu entscheiden hatte, übersteigt im vorliegenden Fall nicht S 260.000. Zusätzlich begehrte, bereits fällige Ansprüche führen jedenfalls dann zu keiner Erhöhung dieser Bewertung, wenn, wie hier, der Durchschnitt dreier Jahre bereits fälligen Unterhaltes nicht höher ist als das Dreifache der Jahresleistung des laufenden Unterhaltes (SZ 69/33).

Im Hinblick auf diese Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG in der Fassung WGN 1997).

Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht den Antrag auf Änderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß (hier: analog; vergleiche Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren3, Rz 45) Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist vergleiche 2 Ob 106/99y, 2 Ob 112/99f).

Das Erstgericht wird das Rechtsmittel somit dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Anmerkung

E59290 02A02280

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00228.00V.0914.000

Dokumentnummer

JJT_20000914_OGH0002_0020OB00228_00V0000_000