Der Revisionsrekurs der klagenden Parteien ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht absolut unzulässig; er ist, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, auch berechtigt.Der Revisionsrekurs der klagenden Parteien ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht absolut unzulässig; er ist, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, auch berechtigt.
Die klagenden Parteien machen in ihrem Rechtsmittel geltend, dem Anspruch auf Änderung oder Erlöschen einer urteilsmäßig zugesprochenen Rente wegen veränderter Verhältnisse stehe die Rechtskraftwirkung des Urteils im Vorprozess nicht entgegen. Im vorliegenden Fall hätten die klagenden Parteien mit ihrem Eventualbegehren ausschließlich einen Anspruch auf Erlöschen einer urteilsmäßig zugesprochenen Verdienstentgangsrente wegen nachträglich geänderter Verhältnisse (mangelnde Unfallskausalität der Arbeitsunfähigkeit der Beklagten seit 8. 10. 1998) geltend gemacht. Die Zurückweisung des Eventualbegehrens aufgrund der angeblichen Rechtskraftwirkung des Vorurteiles sei unberechtigt, weil die nachträgliche Änderung der Verhältnisse weder Gegenstand des Vorprozesses gewesen sei noch hätte sein können.
Hiezu wurde erwogen:
Bei der schadenersatzrechtlichen Bemessung einer Verdienstentgangsrente ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen Einkommen nach dem Unfall und dem Arbeitserwerb, den der Verletzte ohne Unfall bei Ausnützung seiner Erwerbstätigkeit voraussichtlich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erzielt hätte, zu ersetzen (Apathy, Komm z EKHG, § 13 Rz 11 mwN). Es ist grundsätzlich von den gegenwärtigen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz auszugehen und bezüglich des Ausmaßes des Ersatzes der gewöhnliche Lauf der Dinge zu berücksichtigen (Reischauer in Rummel³, ABGB, § 1325 Rz 27 mwN). Die ungewisse Möglichkeit des Eintritts künftiger Umstände ist bei der Bemessung der Rente nicht zu berücksichtigen; nur dort, wo nach allgemeiner Lebenserfahrung schon im Vorhinein mit einer Änderung der Verhältnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt zu rechnen ist, ist auf künftige Verhältnisse Bedacht zu nehmen (Reischauer, aaO, § 1325 ABGB Rz 27 mwN).Bei der schadenersatzrechtlichen Bemessung einer Verdienstentgangsrente ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen Einkommen nach dem Unfall und dem Arbeitserwerb, den der Verletzte ohne Unfall bei Ausnützung seiner Erwerbstätigkeit voraussichtlich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erzielt hätte, zu ersetzen (Apathy, Komm z EKHG, Paragraph 13, Rz 11 mwN). Es ist grundsätzlich von den gegenwärtigen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz auszugehen und bezüglich des Ausmaßes des Ersatzes der gewöhnliche Lauf der Dinge zu berücksichtigen (Reischauer in Rummel³, ABGB, Paragraph 1325, Rz 27 mwN). Die ungewisse Möglichkeit des Eintritts künftiger Umstände ist bei der Bemessung der Rente nicht zu berücksichtigen; nur dort, wo nach allgemeiner Lebenserfahrung schon im Vorhinein mit einer Änderung der Verhältnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt zu rechnen ist, ist auf künftige Verhältnisse Bedacht zu nehmen (Reischauer, aaO, Paragraph 1325, ABGB Rz 27 mwN).
Daraus folgt, dass die zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenbemessung unvorhersehbaren Änderungen in einem späteren Rechtsstreit mit Klage geltend gemacht werden können, gilt doch für die Verdienstentgangsrente die clausula rebus sic stantibus (SZ 71/5; Reischauer, aaO, § 1325 ABGB Rz 27 und § 1327 ABGB Rz 26). Überall dort, wo wegen der Anwendbarkeit der clausula rebus sic stantibus eine nachträgliche Sachverhaltsänderung eine Neubemessung rechtfertigt, bildet eine derartige Sachverhaltsänderung einen zulässigen Anlass für eine neue diesbezügliche Klage; dies gilt nicht nur für Unterhaltsansprüche, sondern auch für Ansprüche auf Änderung oder Erlöschen von urteilsmäßig zugesprochenen Renten (Fasching/Klicka in Fasching², III, § 411 ZPO Rz 98). Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen steht daher die Rechtskraft des Zuspruches einer Verdienstentgangsrente einer Klage auf Feststellung des Erlöschens wegen geänderter Verhältnisse nicht entgegen.Daraus folgt, dass die zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenbemessung unvorhersehbaren Änderungen in einem späteren Rechtsstreit mit Klage geltend gemacht werden können, gilt doch für die Verdienstentgangsrente die clausula rebus sic stantibus (SZ 71/5; Reischauer, aaO, Paragraph 1325, ABGB Rz 27 und Paragraph 1327, ABGB Rz 26). Überall dort, wo wegen der Anwendbarkeit der clausula rebus sic stantibus eine nachträgliche Sachverhaltsänderung eine Neubemessung rechtfertigt, bildet eine derartige Sachverhaltsänderung einen zulässigen Anlass für eine neue diesbezügliche Klage; dies gilt nicht nur für Unterhaltsansprüche, sondern auch für Ansprüche auf Änderung oder Erlöschen von urteilsmäßig zugesprochenen Renten (Fasching/Klicka in Fasching², römisch drei, Paragraph 411, ZPO Rz 98). Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen steht daher die Rechtskraft des Zuspruches einer Verdienstentgangsrente einer Klage auf Feststellung des Erlöschens wegen geänderter Verhältnisse nicht entgegen.
In Deutschland ist nach herrschender Ansicht die Zulässigkeit der Abänderungsklage von der Behauptung des Klägers abhängig, dass eine wesentliche Änderung der für die Leistungspflicht maßgebenden Verhältnisse eingetreten ist. Ob diese Behauptung zutrifft, ist eine Frage der Begründetheit der Klage (Musielak, Kommentar zur Zivilprozessordnung4 § 323 dZPO Rz 26). Wird eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht oder nur unzureichend vorgetragen, so ist die Klage unzulässig (Gottwald in Münchener Kommentar zur ZPO², § 323 dZPO Rz 60). Diese Rechtsansicht beruht auf § 323 dZPO, wonach bei einer Verurteilung zu künftig fällig werdenden Leistungen im Falle einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse eine Abänderungsklage möglich ist. Die Klage ist nach Abs 2 dieser Bestimmung nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf die sie gestützt wird, erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung, in der eine Erweiterung des Klageantrages oder die Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätte erfolgen müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können. § 323 dZPO normiert daher als besondere Prozessvoraussetzung einer Abänderungsklage die Behauptung einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse (vgl § 538 ZPO, wonach bei einer Rechtsmittelklage vor Anberaumung einer Tagsatzung zu prüfen ist, ob die Klage auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe gestützt ist).In Deutschland ist nach herrschender Ansicht die Zulässigkeit der Abänderungsklage von der Behauptung des Klägers abhängig, dass eine wesentliche Änderung der für die Leistungspflicht maßgebenden Verhältnisse eingetreten ist. Ob diese Behauptung zutrifft, ist eine Frage der Begründetheit der Klage (Musielak, Kommentar zur Zivilprozessordnung4 Paragraph 323, dZPO Rz 26). Wird eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht oder nur unzureichend vorgetragen, so ist die Klage unzulässig (Gottwald in Münchener Kommentar zur ZPO², Paragraph 323, dZPO Rz 60). Diese Rechtsansicht beruht auf Paragraph 323, dZPO, wonach bei einer Verurteilung zu künftig fällig werdenden Leistungen im Falle einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse eine Abänderungsklage möglich ist. Die Klage ist nach Absatz 2, dieser Bestimmung nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf die sie gestützt wird, erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung, in der eine Erweiterung des Klageantrages oder die Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätte erfolgen müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können. Paragraph 323, dZPO normiert daher als besondere Prozessvoraussetzung einer Abänderungsklage die Behauptung einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse vergleiche Paragraph 538, ZPO, wonach bei einer Rechtsmittelklage vor Anberaumung einer Tagsatzung zu prüfen ist, ob die Klage auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe gestützt ist).
Die österreichische ZPO enthält aber keine ausdrückliche Regelung über eine Abänderungsklage und sieht daher keine besonderen Prozessvoraussetzungen für eine solche vor. Wenn daher keine oder keine ausreichenden Behauptungen für eine Änderung der Rentenbemessung aufgestellt werden, ist das Klagebegehren unschlüssig und - allenfalls nach Erörterung - mit Urteil abzuweisen.
Im vorliegenden Fall ist das Vorbringen der klagenden Parteien erörterungsbedürftig. Während sie zunächst nicht von einer Änderung der Verhältnisse ausgegangen sind, sondern behauptet haben, die im Vorprozess eingeholten Gutachten seien unrichtig, haben sie in der Verhandlung vom 12. 12. 2003 ausgeführt, der Rentenanspruch der Beklagten sei "jedenfalls spätestens seit dem 8. 10. 1998" erloschen. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren - falls es die Klagsänderung für zulässig erachtet - dieses Vorbringen mit den klagenden Parteien zu erörtern und zu klären haben, ob und welche Änderung der Verhältnisse sie seit dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz geltend machen, und ob die allenfalls behaupteten geänderten Verhältnisse eine Änderung der Rentenbemessung rechtfertigen. Sollten diesbezüglich keine ausreichenden Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden, wird das Klagebegehren mit Urteil abzuweisen sein. Sollten aber ausreichende Behauptungen aufgestellt werden, so werden diese zu prüfen sein.
Es sind daher die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und wird das Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung zu treffen haben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.