[5] Die vom Beklagten beantwortete Revision der Klägerinnen ist ungeachtet des Ausspruchs des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508 Abs 1 ZPO), nicht zulässig. [5] Die vom Beklagten beantwortete Revision der Klägerinnen ist ungeachtet des Ausspruchs des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO), nicht zulässig.
[6] 1. Ein Pflichtteilsberechtigter kann ua dann enterbt werden, wenn er dem Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat (§ 770 Z 4 ABGB). Nach den Gesetzesmaterialien kann das Leid darin liegen, dass der Erbe den Erblasser in einer Notsituation im Stich gelassen, verächtlich gemacht oder sonst durch ein verpöntes Verhalten in eine sehr missliche Lage gebracht hat. In Betracht kommen wiederholte Beschimpfungen, Psychoterror, aber auch die lang dauernde, gezielte Ausübung subtilen psychischen Drucks. Bei einem gelegentlichen Streit oder einer gelegentlichen verbalen Kränkung wird es hingegen im Allgemeinen an der geforderten Schwere des seelischen Leides fehlen (Erläut RV 668 BlgNR 25. GP, 6 und 29). [6] 1. Ein Pflichtteilsberechtigter kann ua dann enterbt werden, wenn er dem Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat (Paragraph 770, Ziffer 4, ABGB). Nach den Gesetzesmaterialien kann das Leid darin liegen, dass der Erbe den Erblasser in einer Notsituation im Stich gelassen, verächtlich gemacht oder sonst durch ein verpöntes Verhalten in eine sehr missliche Lage gebracht hat. In Betracht kommen wiederholte Beschimpfungen, Psychoterror, aber auch die lang dauernde, gezielte Ausübung subtilen psychischen Drucks. Bei einem gelegentlichen Streit oder einer gelegentlichen verbalen Kränkung wird es hingegen im Allgemeinen an der geforderten Schwere des seelischen Leides fehlen (Erläut Regierungsvorlage 668, BlgNR 25. GP, 6 und 29).
[7] 2. Die Beurteilung der Frage, ob dem Erblasser in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt wurde, hängt naturgemäß von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage
[8] 3.1 Nach den Feststellungen übertrug die damals 77-jährige Erblasserin den Klägerinnen anlässlich eines Familienessens ohne vorherige Ankündigung unentgeltlich die Rechte an tausenden Fotos und Filmen, die für die Erblasserin als ihr „Lebenswerk“ galten. Dies unter der Zusicherung, dass allein die Erblasserin die „Entscheidungshoheit“ über die Verwertung und Verwaltung des Materials haben würde. In weiterer Folge handelten die Klägerinnen iZm der Verwertung und Verwaltung mehrfach gegen den ausdrücklich und vehement artikulierten Willen der Erblasserin, sodass diese auch anwaltliche und gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen musste. Durch das Verhalten der Klägerinnen wurde die Erblasserin tiefst chronisch gekränkt und litt dauerhaft unter dieser Kränkung. Sie war enttäuscht und gebrochen, weil sich die Klägerinnen ihr gegenüber als völlig unnachgiebig gezeigt hatten.
[9] 3.2 Die Revision zeigt nicht ansatzweise auf, dass die Bejahung des Enterbungsgrundes auf Grundlage der getroffenen Feststellungen durch die Vorinstanzen korrekturbedürftig ist. Die Revision beschränkt sich vielmehr ausschließlich darauf, die im Rechtsmittel umfassend referierten Feststellungen auszulegen, ohne Rechtsfragen aufzuwerfen, die außerhalb der konkreten Fallgestaltung Bedeutung haben könnten. Dabei deckt sich die Rechtsrüge in der Revision nahezu wortgleich mit der Rechtsrüge in der Berufung. Die Klägerinnen beschränken sich damit auf die Wiederholung ihrer Argumente in der Berufung, auf die schon das Berufungsgericht umfassend (ua Gesetzesmaterialien und Schrifttum zitierend) eingegangen ist. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts wird in der Revision pauschal als „falsch“ bezeichnet, es fehlt hingegen eine konkrete Auseinandersetzung mit Argumenten der zweiten Instanz. Damit ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043603 [T9]). Mangels einer gesetzmäßigen Ausführung des Revisionsgrundes nach § 503 Z 4 ZPO ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, auf materiell-rechtliche Fragen einzugehen (RS0043312 [T3]). [9] 3.2 Die Revision zeigt nicht ansatzweise auf, dass die Bejahung des Enterbungsgrundes auf Grundlage der getroffenen Feststellungen durch die Vorinstanzen korrekturbedürftig ist. Die Revision beschränkt sich vielmehr ausschließlich darauf, die im Rechtsmittel umfassend referierten Feststellungen auszulegen, ohne Rechtsfragen aufzuwerfen, die außerhalb der konkreten Fallgestaltung Bedeutung haben könnten. Dabei deckt sich die Rechtsrüge in der Revision nahezu wortgleich mit der Rechtsrüge in der Berufung. Die Klägerinnen beschränken sich damit auf die Wiederholung ihrer Argumente in der Berufung, auf die schon das Berufungsgericht umfassend (ua Gesetzesmaterialien und Schrifttum zitierend) eingegangen ist. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts wird in der Revision pauschal als „falsch“ bezeichnet, es fehlt hingegen eine konkrete Auseinandersetzung mit Argumenten der zweiten Instanz. Damit ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043603 [T9]). Mangels einer gesetzmäßigen Ausführung des Revisionsgrundes nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, auf materiell-rechtliche Fragen einzugehen (RS0043312 [T3]).
[10] 4. Die Revision ist somit ungeachtet der Zulassung durch das Berufungsgericht zurückzuweisen.
[11] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Für die Bemessungsgrundlage war der höhere Streitwert des 2. (Zahlungs-)Eventualbegehrens heranzuziehen (insg 340.340,92 EUR), weil Haupt- und Eventualbegehren noch streitgegenständlich waren (RS0035818). [11] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Für die Bemessungsgrundlage war der höhere Streitwert des 2. (Zahlungs-)Eventualbegehrens heranzuziehen (insg 340.340,92 EUR), weil Haupt- und Eventualbegehren noch streitgegenständlich waren (RS0035818).