Entscheidungsgründe:
Am 8. 6. 1999 ereignete sich gegen 8 Uhr 30 auf der A 1 in Fahrtrichtung Wien bei Straßenkilometer 39, 770 ein Verkehrsunfall, bei welchem ein der klagenden Partei gehörender Sattelkraftfahrzug und ein vom Zweitbeklagten gelenkter, von der drittbeklagten Partei gehaltener und bei der erstbeklagten Partei haftpflichtversicherter LKW beteiligt waren.
Die klagende Partei begehrt den Ersatz ihres Fahrzeugschadens. Der LKW-Lenker habe den Sattelkraftfahrzug wegen eines Defekts auf dem ersten Fahrstreifen der Autobahn, die in diesem Bereich keinen Pannenstreifen aufweise, anhalten müssen und die Warnblinkanlage eingeschaltet. Unmittelbar darauf sei der Zweitbeklagte offensichtlich aus Unaufmerksamkeit auf das stehende Fahrzeug aufgefahren, obwohl für einen aufmerksamen Lenker im Nachfolgeverkehr mehr als 100 m weit das mit eingeschalteter Warnblinkanlage stehende Fahrzeug erkennbar gewesen sei. Der Zweitbeklagte sei fast ungebremst auf das stehende Fahrzeug aufgefahren.
Die beklagten Parteien wendete dagegen ein, das überwiegende Verschulden am Zustandekommen des Auffahrunfalls treffe den Lenker des Sattelkraftfahrzuges. Dieser sei wegen Treibstoffmangels zum Stillstand gekommen. Der Lenker habe die Unfallstelle nicht abgesichert und insbesondere kein Pannendreieck aufgestellt. Die klagende Partei habe die von dem am ersten Fahrstreifen der Autobahn stehenden Sattelkraftfahrzug ausgehende außergewöhnliche Betriebsgefahr zu vertreten. Kompensando werde eine Gegenforderung von S 561.910,- eingewendet.
Das Erstgericht hat mit Zwischenurteil die Klageforderung dem Grunde nach mit vier Fünftel, die Gegenforderung dem Grunde nach mit einem Fünftel als zu Recht bestehend festgestellt. Es ging von nachfolgenden Feststellungen aus:
An der Unfallstelle weist die Fahrbahn der A 1 Richtung Wien 3 Fahrstreifen, aber keinen Pannenstreifen auf. In Folge eines technischen Gebrechens, das nicht aus einem Treibstoffmangel resultierte, kam der Sattelkraftfahrzug auf dem ersten Fahrstreifen von rechts zum Stillstand und ließ sich nicht mehr starten. Der Lenker schaltete daraufhin die Warnblinkanlage ein und verließ das Fahrzeug, um an einer Notrufsäule Hilfe zu holen. Die Unfallstelle befindet sich in einer langgezogenen Linkskrümmung am Auslauf einer Fahrbahnkuppe. Die Sichtweite auf den LKW Zug beträgt für nachfolgende Fahrzeuge 200 bis 300 m. Die höchstzulässige Geschwindigkeit an der Unfallstelle beträgt 130 km/h. Der Zweitbeklagte bemerkte aus Unfaufmerksamkeit weder die eingeschaltete Warnblinkanlage am Sattelkraftfahrzug, noch dass er am ersten Fahrstreifen steht und konnte vor dem Zusammenstoß nur mehr kurz nach links auslenken, eine Kollision aber nicht mehr verhindern.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahingehend, dass den Zweitbeklagten ein erhebliches Verschulden am Zustandekommen des Unfalls treffe, weil er auf einer Strecke von fast 200 Metern reaktionslos auf das stehende Fahrzeug der klagenden Partei zugefahren sei und erst kurz vor der Kollision reagiert habe. Dem Lenker des Sattelkraftfahrzuges könne kein Mitverschulden angelastet werden, weil sein Fahrzeug zufolge eines nicht voraussehbaren Defekts zum Stillstand gekommen sei. Zum Aufstellen eines Pannendreiecks sei er nicht verpflichtet gewesen, weil sein Fahrzeug nicht an einer unübersichtlichen Stelle zum Stillstand gekommen sei. Durch das Anhalten auf der Autobahn werde eine besonders gefährliche Situation herbeigeführt, weil dort höhere Geschwindigkeiten eingehalten würden, weshalb die klagende Partei außergewöhnliche Betriebsgefahr zu verantworten habe. Unter Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens des Zweitbeklagten sei von einer Schadensteilung von 4 : 1 zu Gunsten der klagenden Partei auszugehen.
Das von beiden Seiten angerufene Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht, wohl aber jener der beklagten Parteien Folge und sprach aus, dass die Forderung der klagenden Partei dem Grunde nach zu zwei Drittel, die Gegenforderung dem Grunde nach mit einem Drittel zu Recht besteht, maximal jedoch bis zur Höhe der Klageforderung. Die Kostenentscheidung behielt es der Endentscheidung vor. Ausgesprochen wurde weiters, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Es traf nach Beweisergänzung folgende - weitere - Feststellungen:
Der Lenker des Sattelkraftfahrzuges betätigte nach einem vergeblichen Versuch, das Fahrzeug neu zu starten, die Warnblinkanlage und verließ es, um nach Hilfe zu telefonieren. Er ging zu einer 70 m entfernten Notrufsäule und verständigte seinen Dienstgeber. Er hatte die Absicht, erst nach Rückkehr zu seinem Fahrzeug die Warneinrichtung (Pannendreieck) aufzustellen. Zwischen dem Stillstand des Fahrzeuges und der Kollision sind 5 - 10 Minuten verstrichen. Bevor der Lenker zur Notrufsäule ging, schaute er in Richtung des herannahenden Verkehrs und meinte, dass die einsehbare Strecke mindestens 200 m reiche.
Rechtlich erörterte das Berufungsgericht, dass zufolge des pannenbedingten Abstellens am ersten Fahrstreifen der Autobahn die Bestimmung des § 89 Abs 2 StVO anzuwenden sei. Danach habe der Lenker eines mehrspurigen Fahrzeuges, das auf einer Freilandstraße auf einer unübersichtlichen Straßenstelle zum Stillstand gelange, diesen Umstand den Lenkern anderer auf den verlegten Fahrstreifen herannahender Fahrzeuge durch das Aufstellen einer nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften genehmigten Warneinrichtung anzuzeigen. Hier liege eine unübersichtliche Straßenstelle vor, weil eine Sichtweite von 200 bis 300 Metern im Bereich einer langgezogenen Linkskrümmung am Auslauf einer Fahrbahnkuppe gegeben sei, wenn man bedenke, dass Autobahn zulässigerweise mit einer Fahrgeschwindigkeit von 130 km/h befahren werden dürften. Der Sekundenweg bei 130 km/h betrage 36,11 Meter, der Bremsweg bei einer Bremsverzögerung von 2,5 m/sec2 260,8 Meter, der Anhalteweg knapp unter 300 Meter. Da nachkommende Fahrzeuglenker insbesondere auf Autobahnen nicht mit am ersten Fahrstreifen abgestellten Fahrzeugen rechneten, wäre der Lenker des Sattelkraftfahrzuges zur unverzüglichen Aufstellung des Warndreiecks verhalten gewesen. Das Unterlassen der Aufstellung einer solchen Warneinrichtung sei als Verschulden anzulasten, wobei im Hinblick auf das Verschulden des Zweitbeklagten, der bei einer Sichtweite von zumindest 200 Metern über mehrere Sekunden reaktionslos auf das stehende Fahrzeug zugefahren sei und erst kurz vor der Kollision reagiert habe, eine Verschuldensteilung von 2 : 1 zu Lasten der beklagten Partei angemessen erscheine.Rechtlich erörterte das Berufungsgericht, dass zufolge des pannenbedingten Abstellens am ersten Fahrstreifen der Autobahn die Bestimmung des Paragraph 89, Absatz 2, StVO anzuwenden sei. Danach habe der Lenker eines mehrspurigen Fahrzeuges, das auf einer Freilandstraße auf einer unübersichtlichen Straßenstelle zum Stillstand gelange, diesen Umstand den Lenkern anderer auf den verlegten Fahrstreifen herannahender Fahrzeuge durch das Aufstellen einer nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften genehmigten Warneinrichtung anzuzeigen. Hier liege eine unübersichtliche Straßenstelle vor, weil eine Sichtweite von 200 bis 300 Metern im Bereich einer langgezogenen Linkskrümmung am Auslauf einer Fahrbahnkuppe gegeben sei, wenn man bedenke, dass Autobahn zulässigerweise mit einer Fahrgeschwindigkeit von 130 km/h befahren werden dürften. Der Sekundenweg bei 130 km/h betrage 36,11 Meter, der Bremsweg bei einer Bremsverzögerung von 2,5 m/sec2 260,8 Meter, der Anhalteweg knapp unter 300 Meter. Da nachkommende Fahrzeuglenker insbesondere auf Autobahnen nicht mit am ersten Fahrstreifen abgestellten Fahrzeugen rechneten, wäre der Lenker des Sattelkraftfahrzuges zur unverzüglichen Aufstellung des Warndreiecks verhalten gewesen. Das Unterlassen der Aufstellung einer solchen Warneinrichtung sei als Verschulden anzulasten, wobei im Hinblick auf das Verschulden des Zweitbeklagten, der bei einer Sichtweite von zumindest 200 Metern über mehrere Sekunden reaktionslos auf das stehende Fahrzeug zugefahren sei und erst kurz vor der Kollision reagiert habe, eine Verschuldensteilung von 2 : 1 zu Lasten der beklagten Partei angemessen erscheine.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil keine Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Frage bestehe, welche Sichtweite auf Autobahnen vorliegen müsse, damit nicht von einer "unübersichtlichen Straßenstelle" gesprochen werden können, insbesondere wenn in diesem Bereich kein Pannenstreifen vorhanden sei.
Die klagende Partei beantragt in ihrem Rechtsmittel die Entscheidungen der Vorinstanzen dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagten Parteien beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.