Entscheidung 2 Ob 229/05y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
02.02.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei „J*****" *****, vertreten durch Dr. Andreas Köb, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Stephan K*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der H***** KG, und die Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei N*****-GmbH, *****, beide vertreten durch Univ. Doz. Dr. Johannes Reich-Rohrwig und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei und der Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 13. Juli 2005, GZ 2 R 135/05a-23, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung der außerordentlichen Revision der beklagten Partei und der auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenientin dient zur Kenntnis.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die beklagte Partei und die auf ihrer Seite beigetretene Nebenintervenientin haben mit Schriftsätzen vom 20. 1. und 24. 1. 2006 die dem Obersten Gerichtshof vorgelegte außerordentliche Revision zurückgenommen.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 484 ZPO iVm § 513 ZPO ist die Zurücknahme der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (SZ 43/168; RIS-Justiz RS0042041).Gemäß Paragraph 484, ZPO in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO ist die Zurücknahme der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (SZ 43/168; RIS-Justiz RS0042041).
Anmerkung
E79798
2Ob229.05y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0020OB00229.05Y.0202.000
Dokumentnummer
JJT_20060202_OGH0002_0020OB00229_05Y0000_000