Entscheidung 2 Ob 229/17s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.12.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** 2016 verstorbenen F***** K*****, infolge der Eingabe des Dr. G***** K*****, aus Anlass des Beschlusses des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 21. August 2017, GZ 45 Fs 7/17s-5, womit ein Fristsetzungsantrag abgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies mit Beschluss vom 21. 8. 2017 einen Fristsetzungsantrag des Dr. G***** K***** ab. Gegenstand der Entscheidung war die angebliche Säumnis des Verlassenschaftsgerichts mit der Einantwortung.
In der mit 22. 11. 2017 datierten Eingabe des Antragstellers stellte dieser einen an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien adressierten, in mehrere „Fragen“ gegliederten „Interpretationsantrag“, der sich auf die Bestellung und die fortdauernde Tätigkeit des im Verlassenschaftsverfahren bestellten Verlassenschaftskurators bezieht. Der Antragsteller bezeichnet diese Eingabe weder als Rechtsmittel, noch wendet er sich inhaltlich gegen die Abweisung des Fristsetzungsantrags.
Rechtliche Beurteilung
Es liegt daher kein Rechtsmittel vor, über das der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hätte.
Schlagworte
;Zivilverfahrensrecht;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00229.17S.1219.000
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2018
Dokumentnummer
JJT_20171219_OGH0002_0020OB00229_17S0000_000