Bis zum Jahre 1938 waren der Zweitbeklagte Dr. Hanns E., dessen Bruder Karl E. jun. und deren Vater Karl E. sen. offene Gesellschafter der klagenden Firma P. S. E., Zuckerwaren-, Nährmittel- und Teigwarenfabrik. Am 10. Juni 1949 trafen die Brüder E. mit Zustimmung ihres Vaters ein Übereinkommen, wonach Dr. Hanns E. aus der Firma ausschied, Karl E., der derzeit als Alleininhaber der klagenden Firma aufscheint, den ausschließlichen Anspruch seines Bruders Hanns auf die Marke des Hustenbonbons "Arosa" anerkannte und sich einverstanden erklärte, daß alle mit der Marke "Arosa" verbundenen Rechte im Alleineigentum des Zweitbeklagten, bzw. seines zu grundenden Unternehmens verbleiben. Das vorhandene Verpackungs- und Reklamematerial wurde Dr. Hanns E. übergeben, darunter auch Säckchen mit einem Aufdruck "Arosa nach Dr. E.", Karl E. verpflichtete sich auch, um die Erlangung eines Gewerbescheines bemüht zu sein, der seinem Bruder Hanns die Erzeugung und den Vertrieb von "Arosa"-Erzeugnissen in Wien ermögliche. Schließlich erklärten die Brüder, bei der Auseinandersetzung nicht kleinlich sein zu wollen und sich um die loyale und objektive Durchführung zu bemühen.
Nach dem Vorbringen der klagenden Partei ist der Zweitbeklagte Kommanditist der erstbeklagten Firma. Diese Firma sei früher nur ein kleiner handwerklicher Betrieb gewesen und erst nach dem Kriege zu einem fabriksmäßigen Betrieb ausgebaut worden. Die erstbeklagte Firma habe nur die Aufgabe, den "Arosa"-Betrieb des Zweitbeklagten zu decken. Dieser sei am Gewinn und Verlust der "Arosa"-Abteilung allein beteiligt, in allen ihren Angelegenheiten Bevollmächtigter, wobei die Gesellschaft auf den Widerruf der Vollmacht während der Dauer des Vertrages verzichtet habe. Die erstbeklagte Firma bediene sich nunmehr im Geschäftsverkehr des Namens E., um eine Verwechslung mit der klagenden Firma herbeizuführen und hätte den Aufdruck der übergebenen Säckchen von "nach Dr. med. E." in "nach Dr. E."
abgeändert, um die Gleichheit der beklagten Firma mit der klagenden Firma anzudeuten und unter den Kunden Verwirrung zu stiften. Die klagende Partei begehrt daher in der auf § 9 UnlWG. gestützten Klage die Erlassung der einstweiligen Verfügung, daß den Beklagten die Verwendung der Papiersäckchen mit der erwähnten Aufschrift verboten sei, solange sie nicht mit einem Aufdruck versehen sind, aus dem hervorgehe, daß sie von der beklagten Firma herausgegeben wurden.abgeändert, um die Gleichheit der beklagten Firma mit der klagenden Firma anzudeuten und unter den Kunden Verwirrung zu stiften. Die klagende Partei begehrt daher in der auf Paragraph 9, UnlWG. gestützten Klage die Erlassung der einstweiligen Verfügung, daß den Beklagten die Verwendung der Papiersäckchen mit der erwähnten Aufschrift verboten sei, solange sie nicht mit einem Aufdruck versehen sind, aus dem hervorgehe, daß sie von der beklagten Firma herausgegeben wurden.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab. Es stellte fest, daß es sich bei den von den beklagten Parteien verwendeten Säckchen um dieselben handle, die Dr. Hanns E. anläßlich der Auseinandersetzung übergeben wurden. Eine Verwechslungsmöglichkeit mit der klagenden Firma sei nicht gegeben, da diese auf die Herstellung der "Arosa"-Bonbons verzichtet habe, es einen Dr. E. in der klagenden Firma nicht gebe und der Zweitbeklagte seinen Austritt aus der klagenden Firma und seinen Eintritt in die erstbeklagte Firma als Gesellschafter durch ein Rundschreiben dem Kundenkreis zur Kenntnis gebracht habe. Die Antragsteller hätten dem Dr. Hanns E. in dem Auseinandersetzungsübereinkommen ihre Unterstützung bei der von ihm neu zu grundenden Firma in demselben Geschäftszweige zugesagt und damit die Möglichkeit in Kauf genommen, daß der Zweitbeklagte in Verbindung mit der Marke "Arosa" einmal bei einer Konkurrenzfirma auftrete.
Das Rekursgericht verbot den beklagten Parteien durch einstweilige Verfügung jede Verwendung der Papiersäckchen, sofern sie nicht mit einem Aufdruck versehen seien, aus dem ihre Herausgabe durch die beklagte Firma hervorgehe. Die mit "Arosa" bezeichneten Erzeugnisse seien ursprünglich von der klagenden Firma hergestellt worden, die früher die erwähnten Säckchen gebraucht habe. Bei dem Durchschnittskäufer könne nicht die Kenntnis vorausgesetzt werden, daß die Firma S. E. diese Bonbons nicht mehr erzeugen dürfe und daß das alleinige Recht auf ihre Herstellung auf Dr. Hanns E. übergegangen sei. Die bezüglichen gesellschaftlichen Mitteilungen habe er entweder nicht gelesen oder mangels Interesses nicht mehr in Erinnerung. Bei diesem Durchschnittskunden werde der Eindruck erweckt, es handle sich um ein Erzeugnis der klagenden Firma. Die beklagten Parteien könnten sich auch nicht auf das Auseinandersetzungsübereinkommen berufen, da die Säckchen nicht vom Zweitbeklagten oder von einem von diesem gegrundeten Unternehmen, sondern mit Zustimmung des Zweitbeklagten von der erstbeklagten Firma verwendet würden und durch die Säckchen der Anschein erweckt werde, es handle sich um ein Erzeugnis der Firma E. Der Oberste Gerichtshof stellte den erstrichterlichen Beschluß wieder her.