Entscheidung 2 Ob 23/22d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.02.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI I*, vertreten durch Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Mag. Maximilian Kocher, Rechtsanwalt in Brunn am Gebirge, wegen Zustimmung zur Auszahlung der Hälfte eines Bankguthabens, hilfsweise Feststellung (Streitwert 52.499,60 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Dezember 2021, GZ 12 R 46/21d-23, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Richtig ist, dass ein vor dem Gerichtskommissär geschlossenes Erbteilungsübereinkommen nach § 181 Abs 1 AußStrG die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs hat. Aus dieser primär die Vollstreckbarkeitswirkung erfassenden Formulierung (vgl die EB zur RV des AußStrG, 224 BlgNR 22. GP 113) folgt aber noch nicht, dass damit jedenfalls ein „allgemeiner“ Vergleich iSv § 1389 Satz 2 ABGB vorliegen muss. Vielmehr ist im Einzelfall zu klären, ob die Regelung auch nachträglich hervorkommendes Vermögen erfassen sollte. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist dahin zu verstehen, dass das hier nicht der Fall war. Damit hat das Berufungsgericht seinen (auch) bei der Auslegung von Vergleichen bestehenden Beurteilungsspielraum (vgl RS0113785) nicht überschritten. [1] Richtig ist, dass ein vor dem Gerichtskommissär geschlossenes Erbteilungsübereinkommen nach Paragraph 181, Absatz eins, AußStrG die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs hat. Aus dieser primär die Vollstreckbarkeitswirkung erfassenden Formulierung vergleiche die EB zur Regierungsvorlage des AußStrG, 224 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 113, ) folgt aber noch nicht, dass damit jedenfalls ein „allgemeiner“ Vergleich iSv Paragraph 1389, Satz 2 ABGB vorliegen muss. Vielmehr ist im Einzelfall zu klären, ob die Regelung auch nachträglich hervorkommendes Vermögen erfassen sollte. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist dahin zu verstehen, dass das hier nicht der Fall war. Damit hat das Berufungsgericht seinen (auch) bei der Auslegung von Vergleichen bestehenden Beurteilungsspielraum vergleiche RS0113785) nicht überschritten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00023.22D.0222.000
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022
Dokumentnummer
JJT_20220222_OGH0002_0020OB00023_22D0000_000