Aus den Entscheidungsgründen:
Wenn auch das ABGB über das anzuwendende Recht hinsichtlich der aus einer unerlaubten Handlung entspringenden Schuldverhältnisse keine Bestimmung enthält, so nehmen Lehre (siehe dazu Klang[2] I/1, 242) und Rechtsprechung (vgl dazu SZ 29/45, ZfRV 1960, 90, EvBl 1972/172 uam) an, daß für solche Schuldverhältnisse grundsätzlich das Recht des Ortes zu gelten hat, wo die Handlung begangen wurde, sofern die besonderen Umstände des Falles nicht die Wahl eines anderen Anknüpfungspunktes erfordern. Das letztere kann aber bei Ansprüchen eines Italieners aus einem in Italien geschehenen Unfall nicht gesagt werden. Wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Lehre (siehe dazu auch noch Bolla, Grundriß des österreichischen internationalen Privatrechtes, 27, Raape, Internationales Privatrecht S 462, und Serick, Die Sonderanknüpfung von Teilfragen im internationalen Privatrecht, RabelsZ 1953, 636, 649) zutreffend ausgeführt hat, ist die Frage der Verjährung demselben Statut wie das Schuldverhältnis selbst zu unterwerfen, sodaß im vorliegenden Fall die Fragen der Verjährung, also auch die der Verjährungszeit und der Hemmung bzw der Unterbrechung der Verjährung, nach italienischem Recht zu beurteilen sind. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend auf die vom Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 23. 5. 1967, 2 Ob 97, 98/67 SZ 40/88 = EvBl 1968/138, vertretene Ansicht verwiesen, wonach die in Italien eingebrachte Klage auch dann die Verjährung unterbricht, wenn das in Italien erwirkte Urteil in Österreich nicht vollstreckt werden kann und wenn der Beklagte in Österreich einen Gerichtsstand hatte, und die Verjährungsfrist in diesem Fall ab Rechtskraft der Entscheidung des italienischen Gerichtes neu zu laufen beginnt (so auch die nicht veröffentlichte Entscheidung 2 Ob 324/67).Wenn auch das ABGB über das anzuwendende Recht hinsichtlich der aus einer unerlaubten Handlung entspringenden Schuldverhältnisse keine Bestimmung enthält, so nehmen Lehre (siehe dazu Klang[2] I/1, 242) und Rechtsprechung vergleiche dazu SZ 29/45, ZfRV 1960, 90, EvBl 1972/172 uam) an, daß für solche Schuldverhältnisse grundsätzlich das Recht des Ortes zu gelten hat, wo die Handlung begangen wurde, sofern die besonderen Umstände des Falles nicht die Wahl eines anderen Anknüpfungspunktes erfordern. Das letztere kann aber bei Ansprüchen eines Italieners aus einem in Italien geschehenen Unfall nicht gesagt werden. Wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Lehre (siehe dazu auch noch Bolla, Grundriß des österreichischen internationalen Privatrechtes, 27, Raape, Internationales Privatrecht S 462, und Serick, Die Sonderanknüpfung von Teilfragen im internationalen Privatrecht, RabelsZ 1953, 636, 649) zutreffend ausgeführt hat, ist die Frage der Verjährung demselben Statut wie das Schuldverhältnis selbst zu unterwerfen, sodaß im vorliegenden Fall die Fragen der Verjährung, also auch die der Verjährungszeit und der Hemmung bzw der Unterbrechung der Verjährung, nach italienischem Recht zu beurteilen sind. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend auf die vom Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 23. 5. 1967, 2 Ob 97, 98/67 SZ 40/88 = EvBl 1968/138, vertretene Ansicht verwiesen, wonach die in Italien eingebrachte Klage auch dann die Verjährung unterbricht, wenn das in Italien erwirkte Urteil in Österreich nicht vollstreckt werden kann und wenn der Beklagte in Österreich einen Gerichtsstand hatte, und die Verjährungsfrist in diesem Fall ab Rechtskraft der Entscheidung des italienischen Gerichtes neu zu laufen beginnt (so auch die nicht veröffentlichte Entscheidung 2 Ob 324/67).
Der Kläger, der in der Klage bei seiner Behauptung über eine erst in dreißig Jahren verjährende Judikatsschuld offenbar das österreichische Recht im Auge gehabt hat, will sich nun auf die Bestimmungen der Art 2946 und 2953 des italienischen Zivilgesetzbuches stützen, nach denen die zehnjährige ordentliche Verjährungszeit auch für Ansprüche gilt, über die ein rechtskräftiges Leistungsurteil ergangen ist. Er übersieht dabei, worauf das Berufungsgericht ebenfalls bereits hingewiesen hat, daß hier von einer Judikatsschuld nur für den italienischen Rechtsbereich, nicht aber für den österreichischen Rechtsbereich gesprochen werden kann. Das in Italien ergangene Urteil ist in Österreich an sich wirkungslos. Die Einbringung der Klage in Italien hat für den österreichischen Bereich lediglich die Wirkung der Unterbrechung der Verjährung; der Eintritt der Rechtskraft des italienischen Urteiles wieder hat nur die Wirkung, daß die Verjährung neu zu laufen beginnt. Der Hinweis auf einen noch nicht ratifizierten Vollstreckungsvertrag zwischen Österreich und Italien betrifft noch nicht geltendes Recht und muß daher versagen.Der Kläger, der in der Klage bei seiner Behauptung über eine erst in dreißig Jahren verjährende Judikatsschuld offenbar das österreichische Recht im Auge gehabt hat, will sich nun auf die Bestimmungen der Artikel 2946 und 2953 des italienischen Zivilgesetzbuches stützen, nach denen die zehnjährige ordentliche Verjährungszeit auch für Ansprüche gilt, über die ein rechtskräftiges Leistungsurteil ergangen ist. Er übersieht dabei, worauf das Berufungsgericht ebenfalls bereits hingewiesen hat, daß hier von einer Judikatsschuld nur für den italienischen Rechtsbereich, nicht aber für den österreichischen Rechtsbereich gesprochen werden kann. Das in Italien ergangene Urteil ist in Österreich an sich wirkungslos. Die Einbringung der Klage in Italien hat für den österreichischen Bereich lediglich die Wirkung der Unterbrechung der Verjährung; der Eintritt der Rechtskraft des italienischen Urteiles wieder hat nur die Wirkung, daß die Verjährung neu zu laufen beginnt. Der Hinweis auf einen noch nicht ratifizierten Vollstreckungsvertrag zwischen Österreich und Italien betrifft noch nicht geltendes Recht und muß daher versagen.
Nach Art 2947 Abs 2 des italienischen Zivilgesetzbuches verjährt der Ersatzanspruch aus einem im Fahrzeugverkehr entstandenen Schaden in zwei Jahren. Nach Art 2943 des italienischen Zivilgesetzbuches wird die Verjährung ua durch jede Handlung unterbrochen, die den Schuldner in Verzug setzen kann, was nach Art 1219 des genannten Gesetzes durch Aufforderung (intimazione) oder durch schriftliche Mahnung (richiesta) geschehen kann. Nach Art 2944 des genannten Gesetzes wird die Verjährung auch durch die Anerkennung des Rechtes durch denjenigen, gegen den es geltend gemacht werden kann, unterbrochen. Daß der Kläger den Beklagten in der Zeit zwischen der Rechtskraft des italienischen Urteiles (10. 6. 1967) und dem 10. 6. 1969, also innerhalb der zweijährigen Verjährungszeit, zu einem Zeitpunkt gemahnt hätte, von dem bis zur Einbringung der vorliegenden Klage nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind, iS der oben genannten Bestimmungen zur Zahlung aufgefordert oder schriftlich gemahnt hätte, hat der Kläger weder in der Klage noch im Zuge des Verfahrens erster Instanz nach Erhebung der Verjährungseinrede vorgebracht. Die beiläufige Behauptung, es sei immer wieder versucht worden, eine Regelung mit dem Beklagten zu treffen, ist zu unbestimmt, um damit der erhobenen Verjährungseinrede zu begegnen. Sie wurde auch gar nicht unter Beweis gestellt. Daß der Beklagte Vergleichsverhandlungen abgelehnt hat, ist bei der dargelegten Rechtslage zwar unerheblich, vermag aber den Standpunkt des Klägers nicht zu stützen.Nach Artikel 2947, Absatz 2, des italienischen Zivilgesetzbuches verjährt der Ersatzanspruch aus einem im Fahrzeugverkehr entstandenen Schaden in zwei Jahren. Nach Artikel 2943, des italienischen Zivilgesetzbuches wird die Verjährung ua durch jede Handlung unterbrochen, die den Schuldner in Verzug setzen kann, was nach Artikel 1219, des genannten Gesetzes durch Aufforderung (intimazione) oder durch schriftliche Mahnung (richiesta) geschehen kann. Nach Artikel 2944, des genannten Gesetzes wird die Verjährung auch durch die Anerkennung des Rechtes durch denjenigen, gegen den es geltend gemacht werden kann, unterbrochen. Daß der Kläger den Beklagten in der Zeit zwischen der Rechtskraft des italienischen Urteiles (10. 6. 1967) und dem 10. 6. 1969, also innerhalb der zweijährigen Verjährungszeit, zu einem Zeitpunkt gemahnt hätte, von dem bis zur Einbringung der vorliegenden Klage nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind, iS der oben genannten Bestimmungen zur Zahlung aufgefordert oder schriftlich gemahnt hätte, hat der Kläger weder in der Klage noch im Zuge des Verfahrens erster Instanz nach Erhebung der Verjährungseinrede vorgebracht. Die beiläufige Behauptung, es sei immer wieder versucht worden, eine Regelung mit dem Beklagten zu treffen, ist zu unbestimmt, um damit der erhobenen Verjährungseinrede zu begegnen. Sie wurde auch gar nicht unter Beweis gestellt. Daß der Beklagte Vergleichsverhandlungen abgelehnt hat, ist bei der dargelegten Rechtslage zwar unerheblich, vermag aber den Standpunkt des Klägers nicht zu stützen.
Soweit sich der Kläger schließlich darauf beruft, daß die Klagebeantwortung ein eindeutiges Anerkenntnis der mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Forderungen enthalte, setzt er sich mit der Aktenlage in Widerspruch. Der Beklagte hat darin ganz im Gegenteil diese Forderungen bestritten, uzw schon dem Gründe nach. Ein bloß in Aussicht gestelltes Anerkenntnis der Höhe nach ist daher ohne Bedeutung. Daß er der Ausfolgung des von seiner Haftpflichtversicherung zu Gunsten des Klägers hinterlegten Betrages von S 200.000.- zugestimmt hat, könnte keinesfalls als Anerkenntnis weitergehender Forderungen des Klägers ausgelegt werden. Das muß umsomehr gelten, wenn der Beklagte dieser Erklärung den Vorbehalt beigefügt hat, daß er damit eine Schuld gegenüber dem Kläger nicht anerkenne.
Die am 4. 7. 1968 und am 3. 9. 1968 von der Haftpflichtversicherung des Beklagten geleisteten Zahlungen lassen ebenfalls keinen Schluß auf eine Teilzahlung zu, mit der zum Ausdruck gebracht werden sollte, daß der Beklagte auf Abschlag einer weiteren Verpflichtung leisten wolle. Ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis der Klagsforderung kann darin also nicht erblickt werden (SZ 37/29 uam). Dagegen spricht auch der anläßlich der Zustimmung zur Ausfolgung des von der Versicherung hinterlegten Betrages, aus dem die Zahlungen vom 4. 7. 1968 und 3. 9. 1968 offenbar geleistet wurden, vom Beklagten gemachte Vorbehalt.
Bezüglich der Forderung auf Ersatz der dem Kläger durch die italienischen Gerichte zuerkannten Verfahrenskosten ist das Klagsvorbringen nicht schlüssig, denn die allein vorgebrachte Tatsache, daß dem Kläger diese Kosten durch die italienischen Gerichte zugesprochen wurden, stellt im österreichischen Rechtsbereich keinen die Ersatzpflicht des Beklagten rechtfertigenden Rechtsgrund dar.
Demzufolge mußte der Revision ein Erfolg versagt bleiben.