Entscheidungsgründe:
Am 17.2.1982 stießen auf der Landesstraße 201 bei Kirchberg an der Raab ein von Franz B***, dem Ehegatten der Klägerin, gelenkter PKW und der vom Erstbeklagten gelenkte und gehaltene, bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherte PKW Kennzeichen St 403.266 zusammen. Der Ehemann der Klägerin fand hiebei den Tod, sie selbst wurde schwer verletzt. Das Alleinverschulden des Erstbeklagten an dem Unfall wurde bereits im Vorprozeß (10 Cg 169/83 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz) festgestellt. Mit der vorliegenden Klage stellt die Klägerin das Begehren auf Zuspruch eines Unterhaltsbetrages von S 143.321,50 für die Vergangenheit sowie einer monatlichen Unterhaltsrente von S 4.094,90 ab 1.2.1985, weiters ein Feststellungsbegehren.
Im Revisionsverfahren ist nur noch die Frage umstritten, ob eine von der Klägerin bezogene Ausgleichszulage bei Berechnung ihres Unterhaltsentganges zu berücksichtigen ist.
Das Erstgericht stellte fest, daß die Klägerin eine Witwenrente der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten bezieht, welche im Jahre 1982 durchschnittlich monatlich S 4.633,56 und schließlich im Jahre 1985 monatlich S 5.108,36 betrug. Den monatlichen Unterhaltsverlust der Klägerin durch den Tod ihres Ehegatten errechnete es mit S 8.270,01. Davon ausgehend erkannte es ihr für die Zeit vom 1.3.1982 bis 31.1.1985 einen Unterhaltsentgang von (rechnerisch) S 121.602,67 und als künftigen Unterhaltsentgang einen Betrag von (rechnerisch) monatlich S 3.161,65 (= S 8.270,01 abzüglich S 5.108,36) zu.
Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil dahin teilweise ab, daß es dem Unterhaltsbegehren auf der Grundlage eines Unterhaltsentganges bis 31.1.1985 von (rechnersich) S 71.316,32 und eines solchen ab 1.2.1985 von monatlich S 1.724,04 stattgab, das jeweilige Mehrbegehren dagegen abwies. Nach dem für das Familieneinkommen einer dreiköpfigen Familie (1 Kind) in der Rechtsprechung üblichen Aufteilungsschlüssel von 45:40:15 erwachse der Klägerin ein monatlicher Bruttoschaden von S 6.832,40. Unter Berücksichtigung der Leistungen aus der Sozialversicherung = Witwenpension zuzüglich Ausgleichszulage errechneten sich die vorgenannten Unterhaltsentgangsbeträge. Hinsichtlich der Ausgleichszulage führte das Berufungsgericht aus, der Pensionsträger habe vorliegendenfalls zwar zu ON 10 mitgeteilt, daß der Bezug einer Unterhaltsrente bei der Gewährung der Ausgleichszulage berücksichtigt werde und es dadurch zu deren Wegfall kommen könne. Dies begann aber noch nicht, ob und inwieweit die Klägerin die Ausgleichszulage tatsächlich verlieren werde. Hierüber werde der Versicherungsträger durch Bescheid zu erkennen haben, welcher bekämpfbar sei. Weiters werde der Versicherungsträger bescheidmäßig darüber abzusprechen haben, ob die Klägerin zur Rückzahlung eines allfälligen Überbezuges verhalten werden könne. Der Versicherungsträger habe nach § 296 Abs. 3 ASVG bei Änderung der Sachlage (weiteres Einkommen) die Ausgleichszulage von amtswegen neu festzusetzen, wobei ein Überbezug an Ausgleichszulage gegen eine Pensionsnachzahlung aufgerechnet werden könne, wenn durch die rückwirkende Zuerkennung oder Erhöhung einer Leistung aus der Pensionsversicherung, somit aber nicht wegen Erhöhung des der Ausgleichszulagenberechnung zugrundeliegenden Nettoeinkommens nach den § 292 ff ASVG, ein solcher Überbezug bestehe. Im übrigen stünde dem Versicherungsträger die im § 107 ASVG eingeräumte Möglichkeit der Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen zu. Die Tatbestände dieser gesetzlichen Bestimmung (Leistungserschleichung durch Verletzung von Meldepflichten oder dgl.) seien hier aber nicht Verfahrensgegenstand und es fehle jedes Prozeßvorbringen darüber. Der Entscheidung hierüber müsse zudem ein eigenes diesbezügliches Verfahren vorausgehen. Sollte der Pensionsversicherungsträger der Klägerin mittels Bescheid rechtskräftig den Anspruch auf Ausgleichszulage für die Vergangenheit oder Zukunft aberkennen und sie zur Rückzahlung verpflichten, so sei ihr diesbezüglicher Rückersatzanspruch gegenüber den beklagten Parteien durch das Feststellungebegehren gedeckt, zumal es unbestritten sei, daß bei der Berechnung des entgangenen Unterhaltes auch eine infolge Gewährung der Witwenpension aberkannte Ausgleichszulage zu berücksichtigen sei.Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil dahin teilweise ab, daß es dem Unterhaltsbegehren auf der Grundlage eines Unterhaltsentganges bis 31.1.1985 von (rechnersich) S 71.316,32 und eines solchen ab 1.2.1985 von monatlich S 1.724,04 stattgab, das jeweilige Mehrbegehren dagegen abwies. Nach dem für das Familieneinkommen einer dreiköpfigen Familie (1 Kind) in der Rechtsprechung üblichen Aufteilungsschlüssel von 45:40:15 erwachse der Klägerin ein monatlicher Bruttoschaden von S 6.832,40. Unter Berücksichtigung der Leistungen aus der Sozialversicherung = Witwenpension zuzüglich Ausgleichszulage errechneten sich die vorgenannten Unterhaltsentgangsbeträge. Hinsichtlich der Ausgleichszulage führte das Berufungsgericht aus, der Pensionsträger habe vorliegendenfalls zwar zu ON 10 mitgeteilt, daß der Bezug einer Unterhaltsrente bei der Gewährung der Ausgleichszulage berücksichtigt werde und es dadurch zu deren Wegfall kommen könne. Dies begann aber noch nicht, ob und inwieweit die Klägerin die Ausgleichszulage tatsächlich verlieren werde. Hierüber werde der Versicherungsträger durch Bescheid zu erkennen haben, welcher bekämpfbar sei. Weiters werde der Versicherungsträger bescheidmäßig darüber abzusprechen haben, ob die Klägerin zur Rückzahlung eines allfälligen Überbezuges verhalten werden könne. Der Versicherungsträger habe nach Paragraph 296, Absatz 3, ASVG bei Änderung der Sachlage (weiteres Einkommen) die Ausgleichszulage von amtswegen neu festzusetzen, wobei ein Überbezug an Ausgleichszulage gegen eine Pensionsnachzahlung aufgerechnet werden könne, wenn durch die rückwirkende Zuerkennung oder Erhöhung einer Leistung aus der Pensionsversicherung, somit aber nicht wegen Erhöhung des der Ausgleichszulagenberechnung zugrundeliegenden Nettoeinkommens nach den Paragraph 292, ff ASVG, ein solcher Überbezug bestehe. Im übrigen stünde dem Versicherungsträger die im Paragraph 107, ASVG eingeräumte Möglichkeit der Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen zu. Die Tatbestände dieser gesetzlichen Bestimmung (Leistungserschleichung durch Verletzung von Meldepflichten oder dgl.) seien hier aber nicht Verfahrensgegenstand und es fehle jedes Prozeßvorbringen darüber. Der Entscheidung hierüber müsse zudem ein eigenes diesbezügliches Verfahren vorausgehen. Sollte der Pensionsversicherungsträger der Klägerin mittels Bescheid rechtskräftig den Anspruch auf Ausgleichszulage für die Vergangenheit oder Zukunft aberkennen und sie zur Rückzahlung verpflichten, so sei ihr diesbezüglicher Rückersatzanspruch gegenüber den beklagten Parteien durch das Feststellungebegehren gedeckt, zumal es unbestritten sei, daß bei der Berechnung des entgangenen Unterhaltes auch eine infolge Gewährung der Witwenpension aberkannte Ausgleichszulage zu berücksichtigen sei.
In der Revision wird darauf verwiesen, daß nach der Mitteilung des Pensionsversicherungsträgers ON 10 bei Zuerkennung einer Unterhaltsrente die Ausgleichszulage rückwirkend entfallen und von der Klägerin zurückgefordert werden würde. Der Richtsatz werde in Zukunft im Hinblick auf die vom Berufungsgericht zuerkannte Unterhaltsrente von monatlich rund S 1.700,- jedenfalls überschritten. Bei diesem Sachverhalt könne es der Klägerin nicht zugemutet werden, einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt abzuwarten, diesen allenfalls zu bekämpfen und sodann auf der Grundlage des Feststellungsurteiles ein weiteres Unterhaltsrentenbegehren gegenüber dem Schädiger zu stellen.