Die Revision der Beklagten ist zulässig, weil es zu einem vergleichbaren Sachverhalt keine jüngere Rechtsprechung gibt, sie ist zum Teil berechtigt.
Die Beklagten vertreten in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte eine Verschuldensteilung von 2 : 1 zu Lasten des Klägers erfolgen müssen. Der Kläger habe nämlich gegen § 76 Abs.1 StVO verstoßen, weil er, ohne auf den Verkehr zu achten, in einem Satz aus der Straßenbahn auf die Straße gesprungen und in streifender Form gegen die linke Flanke des PKWs der Erstbeklagten gestoßen sei. Wäre der Kläger normal ausgestiegen, wäre es überhaupt nicht zum Kontakt mit dem Fahrzeug der Erstbeklagten gekommen, weil diese in einem Abstand von 1,4 m zur Straßenbahn vorbeigefahren sei. Der der Erstbeklagten anzulastende Verstoß gegen § 17 Abs.2 StVO rechtfertige allenfalls die Annahme eines geringen Mitverschuldens, das überwiegende Verschulden treffe jedoch den Kläger. Das Verhalten des Klägers sei derartig atypisch, daß die Erstbeklagte damit nicht rechnen konnte. Auch in der Entscheidung ZVR 1961/114 sei eine Verschuldensteilung erfolgt.Die Beklagten vertreten in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte eine Verschuldensteilung von 2 : 1 zu Lasten des Klägers erfolgen müssen. Der Kläger habe nämlich gegen Paragraph 76, Absatz eins, StVO verstoßen, weil er, ohne auf den Verkehr zu achten, in einem Satz aus der Straßenbahn auf die Straße gesprungen und in streifender Form gegen die linke Flanke des PKWs der Erstbeklagten gestoßen sei. Wäre der Kläger normal ausgestiegen, wäre es überhaupt nicht zum Kontakt mit dem Fahrzeug der Erstbeklagten gekommen, weil diese in einem Abstand von 1,4 m zur Straßenbahn vorbeigefahren sei. Der der Erstbeklagten anzulastende Verstoß gegen Paragraph 17, Absatz 2, StVO rechtfertige allenfalls die Annahme eines geringen Mitverschuldens, das überwiegende Verschulden treffe jedoch den Kläger. Das Verhalten des Klägers sei derartig atypisch, daß die Erstbeklagte damit nicht rechnen konnte. Auch in der Entscheidung ZVR 1961/114 sei eine Verschuldensteilung erfolgt.
Diesen Ausführungen kommt teilweise Berechtigung zu.
Gemäß § 17 Abs.2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges an einem in einer Haltestelle stehenden Schienenfahrzeug nur in Schrittgeschwindigkeit und in einem der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand vom Schienenfahrzeug vorbeifahren. Ein- oder aussteigende Personen dürfen hiebei weder gefährdet noch behindert werden; wenn es ihre Sicherheit erfordert, ist anzuhalten. Im vorliegenden Fall hat die Erstbeklagte wohl den gebotenen seitlichen Abstand zur Straßenbahn eingehalten, sie hat jedoch die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit um ein Vielfaches überschritten. Hätte die Erstbeklagte die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit eingehalten, so hätte sie den Unfall vermeiden können, es kann daher keinem Zweifel unterliegen, daß sie grundsätzlich den dem Kläger zugefügten Schaden zu ersetzen hat. Die Ansicht, die Klägerin treffe überhaupt keine Ersatzpflicht, wird in der Revision auch nicht mehr aufrecht erhalten.Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges an einem in einer Haltestelle stehenden Schienenfahrzeug nur in Schrittgeschwindigkeit und in einem der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand vom Schienenfahrzeug vorbeifahren. Ein- oder aussteigende Personen dürfen hiebei weder gefährdet noch behindert werden; wenn es ihre Sicherheit erfordert, ist anzuhalten. Im vorliegenden Fall hat die Erstbeklagte wohl den gebotenen seitlichen Abstand zur Straßenbahn eingehalten, sie hat jedoch die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit um ein Vielfaches überschritten. Hätte die Erstbeklagte die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit eingehalten, so hätte sie den Unfall vermeiden können, es kann daher keinem Zweifel unterliegen, daß sie grundsätzlich den dem Kläger zugefügten Schaden zu ersetzen hat. Die Ansicht, die Klägerin treffe überhaupt keine Ersatzpflicht, wird in der Revision auch nicht mehr aufrecht erhalten.
Gemäß § 1304 ABGB muß aber der Beschädigte, der schuldhaft eine Bedingung für den Schadenseintritt gesetzt hat, einen Teil des Schadens selbst tragen. Entgegen der von den Beklagten vertretenen Ansicht ist dem Kläger ein Verstoß gegen § 76 Abs.1 StVO nicht anzulasten. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, betritt eine Person, die aus einer Straßenbahn nach deren Anhalten in einer Haltestelle aussteigt, keineswegs "überraschend" die Fahrbahn; vielmehr muß in einer solchen Situation damit gerechnet werden, daß Personen ein- oder aussteigen, sie werden durch die Bestimmung des § 17 Abs.2 StVO geschützt. Auch die in der Revision herangezogene Bestimmung des § 76 Abs.4 lit.b StVO ist auf den Kläger nicht anzuwenden, weil § 17 Abs.2 StVO gebietet, daß ein- und aussteigende Personen nicht gefährdet oder behindert werden dürfen und, wenn es ihre Sicherheit erfordert, anzuhalten ist.Gemäß Paragraph 1304, ABGB muß aber der Beschädigte, der schuldhaft eine Bedingung für den Schadenseintritt gesetzt hat, einen Teil des Schadens selbst tragen. Entgegen der von den Beklagten vertretenen Ansicht ist dem Kläger ein Verstoß gegen Paragraph 76, Absatz eins, StVO nicht anzulasten. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, betritt eine Person, die aus einer Straßenbahn nach deren Anhalten in einer Haltestelle aussteigt, keineswegs "überraschend" die Fahrbahn; vielmehr muß in einer solchen Situation damit gerechnet werden, daß Personen ein- oder aussteigen, sie werden durch die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, StVO geschützt. Auch die in der Revision herangezogene Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 4, Litera b, StVO ist auf den Kläger nicht anzuwenden, weil Paragraph 17, Absatz 2, StVO gebietet, daß ein- und aussteigende Personen nicht gefährdet oder behindert werden dürfen und, wenn es ihre Sicherheit erfordert, anzuhalten ist.
Auch die in der Revision zitierte Entscheidung ZVR 1961/114 vermag dem Rechtsmittel der Beklagten nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil ihr ein anderer als der hier zu beurteilende Sachverhalt zugrundeliegt. Im Fall der Entscheidung ZVR 1961/114 stand der Straßenbahnzug bereits geraume Zeit in einer Haltestelle, ohne daß Personen aus- oder einstiegen; es konnte daher darauf vertraut werden, daß das Aus- und Einsteigen bereits beendet sei. Im vorliegenden Fall ist aber der Kläger vielmehr sofort nach Öffnen der Tür auf die Fahrbahn gesprungen.
Der dem Kläger von den Vorinstanzen zugutegehaltene Vertrauensgrundsatz befreit ihn aber nicht davor, unabhängig vom Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer die geltenden Verkehrsregeln einzuhalten (ZVR 1987/14 uva) und sich gegen die Gefahren des Verkehrs selbst zu schützen (vgl. ZVR 1975/156). Wenngleich es keine Vorschrift über das Aussteigen aus einer Straßenbahn gibt, stellt ein plötzlicher Sprung über eine Distanz von 1,4 m aus der anhaltenden Straßenbahn ein unachtsames Verhalten und eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten dar, die die Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 1/4 rechtfertigt.Der dem Kläger von den Vorinstanzen zugutegehaltene Vertrauensgrundsatz befreit ihn aber nicht davor, unabhängig vom Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer die geltenden Verkehrsregeln einzuhalten (ZVR 1987/14 uva) und sich gegen die Gefahren des Verkehrs selbst zu schützen vergleiche ZVR 1975/156). Wenngleich es keine Vorschrift über das Aussteigen aus einer Straßenbahn gibt, stellt ein plötzlicher Sprung über eine Distanz von 1,4 m aus der anhaltenden Straßenbahn ein unachtsames Verhalten und eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten dar, die die Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 1/4 rechtfertigt.
Es war daher der Revision teilweise Folge zu geben und dem Kläger lediglich ein Betrag von S 99.156,50 s.A. zuzusprechen. Dieser Betrag errechnet sich dadurch, daß von der der Höhe nach nicht mehr strittigen Schadenssumme von S 133.542,-- ein Viertel abgezogen wird. Von der Summe von S 100.156,50 sind S 1.000,--, die die Beklagten bereits bezahlt haben, abzuziehen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet sich auf die §§ 41, 43, 50 ZPO. Im Verfahren erster Instanz sind dem Kläger gemäß § 43 Abs 2 ZPO (die Abweisung eines Schmerzengeldbegehrens von S 20.000,-- kann außer Betracht bleiben) 50 % seiner Kosten - ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 132.542,-- - zuzusprechen; desgleichen 75 % seiner Barauslagen. Demgegenüber sind den Beklagten 25 % ihrer Barauslagen zu ersetzen (§ 43 Abs 1 letzter Satz ZPO). Dem Kläger sind im Verfahren erster Instanz Kosten in der Höhe von S 39.245,40 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 5.674,20 und Barauslagen in der Höhe von S 5.200,--) entstanden. Insgesamt errechnet sich daraus ein Kostenersatzanspruch des Klägers für das Verfahren erster Instanz in der Höhe von S 20.922,72. Demgegenüber sind den Beklagten im Verfahren erster Instanz Barauslagen in der Höhe von S 17.304,-- entstanden, die der Kläger im Umfang von S 4.326,-- zu ersetzen hat, sodaß sich für das Verfahren erster Instanz ein Kostenersatzanspruch des Klägers in der Höhe von S 16.596,72 ergibt.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 43, 50, ZPO. Im Verfahren erster Instanz sind dem Kläger gemäß Paragraph 43, Absatz 2, ZPO (die Abweisung eines Schmerzengeldbegehrens von S 20.000,-- kann außer Betracht bleiben) 50 % seiner Kosten - ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 132.542,-- - zuzusprechen; desgleichen 75 % seiner Barauslagen. Demgegenüber sind den Beklagten 25 % ihrer Barauslagen zu ersetzen (Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO). Dem Kläger sind im Verfahren erster Instanz Kosten in der Höhe von S 39.245,40 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 5.674,20 und Barauslagen in der Höhe von S 5.200,--) entstanden. Insgesamt errechnet sich daraus ein Kostenersatzanspruch des Klägers für das Verfahren erster Instanz in der Höhe von S 20.922,72. Demgegenüber sind den Beklagten im Verfahren erster Instanz Barauslagen in der Höhe von S 17.304,-- entstanden, die der Kläger im Umfang von S 4.326,-- zu ersetzen hat, sodaß sich für das Verfahren erster Instanz ein Kostenersatzanspruch des Klägers in der Höhe von S 16.596,72 ergibt.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger mit rund 75 % obsiegt, sodaß ihm 50 % seiner Kosten zu ersetzen sind; demgegenüber haben die Beklagten einen Anspruch auf 25 % ihrer Barauslagen. Die angemessenen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren betragen S 12.446,28 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 2.074,38, keine Barauslagen). Der Kostenersatzanspruch des Klägers für das Berufungsverfahren beträgt somit S 6.223,14. Den Beklagten sind Barauslagen in der Höhe von S 9.600,-- entstanden, wovon ihnen S 2.400,-- vom Kläger zu ersetzen sind. Der Kostenersatzanspruch des Klägers für das Berufungsverfahren beträgt sohin S 3.823,14.
Im Revisionsverfahren schließlich ist der Kläger mit rund 62 % durchgedrungen, sodaß ihm 24 % seiner Kosten zu ersetzen sind. Die Kosten des Revisionsverfahrens betragen S 5.603,40 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 933,90, keine Barauslagen), woraus sich ein Kostenersatzanspruch des Klägers in der Höhe von S 1.344,81 ergibt.
Insgesamt errechnet sich daraus ein Kostenersatzanspruch des Klägers in der Höhe von S 21.764,67.
Die nach Erstattung der Revisionsbeantwortung zusätzlich eingebrachte Beantwortung der außerordentlichen Revision war im Hinblick auf den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels und seiner Gegenschrift zurückzuweisen.