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Entscheidung 2 Ob 230/15k×

Entscheidung 2 Ob 230/15k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0030614 Rechtssatz 04.11.1966Zivilrecht
Abstrakte Rente: Ausgleichsfunktion allein genügt nicht, Sicherungsfunktion ist unerlässliche Voraussetzung. Die bloße Erschwernis wird durch das Schmerzengeld abgegolten, erst wenn sie dazu führt, dass der Beschädigte der Gefahr der Benachteiligung im Konk …
RS0030672 Rechtssatz 21.11.1968Zivilrecht
Keine abstrakte Rente, wenn der Arbeitsplatz des Verletzten nicht gefährdet ist.
RS0030747 Rechtssatz 30.09.1965Zivilrecht
Dem Verletzten steht nicht die Wahl zu, entweder den konkreten Verdienstentgang ersetzt zu verlangen oder eine (höhere) abstrakte Rente zu fordern. Die abstrakte Rente muss eine Ausnahme für jene Härtefälle bleiben, in denen der Verletzte trotz seines körpe …
RS0030797 Rechtssatz 26.11.1974Zivilrecht
Die abstrakte Rente soll nach ihrer Zweckbestimmung dem Verletzten einen Ausgleich dafür bieten, dass er sich zur Vermeidung eines konkreten Verdienstentganges physisch und psychisch mehr anstrengen muss als früher, und ihn in die Lage versetzen, für den in …
RS0030815 Rechtssatz 05.10.1977Zivilrecht
Um den Zuspruch einer abstrakten Rente zu begründen, hat der Kläger konkrete Umstände zu behaupten und zu beweisen, die den Verlust seines Arbeitsplatzes und eine damit verbundene Einkommenseinbuße wahrscheinlich machen könnten.
RS0030912 Rechtssatz 15.07.1987Zivilrecht
Es darf nicht übersehen werden, dass die Zuerkennung einer abstrakten Rente ohne konkreten Entgang rechtsvergleichend ohne Beispiel ist, so dass eine eher restriktive Handhabung, zu der die Rechtsprechung in jüngster Zeit auch neigt, angezeigt erscheint.