Entscheidung 2 Ob 230/23x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.12.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, die Hofräte MMag. Sloboda und Dr. Kikinger sowie die Hofrätinnen Mag. Fitz und Mag. Waldstätten als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* und 2. H*, beide vertreten durch Dr. Roland Kometer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch Dr. Andreas Kolar, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 1. (erstklagende Partei) 347.048,24 EUR sA und Feststellung und 2. (zweitklagende Partei) 7.849,49 EUR sA und Feststellung im Verfahren über die „außerordentliche“ Revision der erstklagenden Partei (Revisionsinteresse: 7.986,15 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. Oktober 2023, GZ 5 R 47/23k-105, mit welchem infolge Berufung der erstklagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 12. Mai 2023, GZ 69 Cg 40/20m-99, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Die Erstklägerin begehrt die Zahlung von 347.048,24 EUR sA, der Zweitkläger die Zahlung von 7.849,49 EUR sA. Beide Kläger erheben ein Feststellungsbegehren.
[2] Das Erstgericht gab dem Zahlungsbegehren der Erstklägerin mit 325.182,39 EUR sA, jenem des Zweitklägers mit 5.586,49 EUR sA und den Feststellungsbegehren statt.
[3] Das allein von der Erstklägerin wegen der Abweisung von 21.865,85 EUR sA angerufene Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts und ließ die ordentliche Revision nicht zu. Dagegen richtet sich eine als „außerordentlich“ bezeichnete Revision der Erstklägerin, die das Erstgericht zur Entscheidung vorlegt.
Rechtliche Beurteilung
[4] Die Akten sind dem Erstgericht zurückzustellen.
[5] Der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts übersteigt hier zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR. Da das Berufungsgericht die Revision für nicht zulässig erklärt hat, ist deren Zulässigkeit nach § 508 ZPO zu beurteilen. Die unterlegene Partei kann daher nur einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Dieser – mit der ordentlichen Revision verbundene – Antrag ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und nach § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln. [5] Der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts übersteigt hier zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR. Da das Berufungsgericht die Revision für nicht zulässig erklärt hat, ist deren Zulässigkeit nach Paragraph 508, ZPO zu beurteilen. Die unterlegene Partei kann daher nur einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Dieser – mit der ordentlichen Revision verbundene – Antrag ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und nach Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln.
[6] Diese Vorgangsweise ist auch dann einzuhalten, wenn das Rechtsmittel als „außerordentlich“ bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Denn auch dieser darf darüber nur entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz seinen Zulassungsausspruch abgeändert hat.
[7] Das Erstgericht wird das Rechtsmittel daher dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten. [7] Das Erstgericht wird das Rechtsmittel daher dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0020OB00230.23X.1214.000
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2024
Dokumentnummer
JJT_20231214_OGH0002_0020OB00230_23X0000_000