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Entscheidung 2 Ob 231/01m×

Entscheidung 2 Ob 231/01m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob231/01m

Entscheidungsdatum

02.10.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Franz A*****, 2. Randolf H*****, beide vertreten durch Dr. Gerold Hirn, Dr. Burkhard Hirn, Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen die beklagte Parteien 1. Harald S*****, 2. R***** GmbH & Co KG, *****, 3. G*****-AG, *****, alle vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Pfeifer, Dr. Keckeis, Dr. Fiel OEG in Feldkirch, wegen S 495.275,30 s.A. (Erstkläger) und S 406.991,-- s.A. (Zweitkläger) über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 30. Juli 2001, GZ 4 R 176/01s-15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, das Schreiben der Drittbeklagten vom 26. 11. 1998 enthalte keine Ablehnung der mit Schreiben vom 17. 11. 1998 geltend gemachten Schadenersatzansprüche der Kläger iS des Paragraph 27, Absatz 2, Satz 1 KHVG 1994, weil darin ausdrücklich keine Stellungnahme zu den Forderungen abgegeben werde. Mit diesem Verständnis hat das Berufungsgericht die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums nicht überschritten.

Die Rechtsmittelwerber machen darüber hinaus als erhebliche Rechtsfrage geltend, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts stelle die Bestreitung des Feststellungsbegehrens der Kläger im (bereits rechtskräftig beendeten) Feststellungsprozess eine Ablehnung im Sinne der zitierten Gesetzesstelle dar. Die Beklagten haben in ihrem damaligen Schriftsatz vom 15. 3. 1999 das Alleinverschulden der gegnerischen Unfallslenkerin behauptet und damit schlechthin ihre Haftung für die Unfallsfolgen (und nicht etwa bloß das Feststellungsinteresse der Kläger) bestritten. Mit der Zustellung des Schriftsatzes vom 15. 3. 1999 wäre demnach der Hemmungsgrund weggefallen.

Auch wenn man dies als richtig unterstellt, ist im Ergebnis für die Beklagten nichts gewonnen: Der Unfall hat sich am 20. 6. 1996 ereignet. Die dreijährige Verjährungsfrist hat nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts im August 1996 zu laufen begonnen. Sie endete bei Berücksichtigung einer viermonatigen Hemmung im Dezember 1999, im Zweifel mit dem letzten Tag dieses Monats. Die Klagsführung am 16. 12. 1999 war somit nicht verspätet.

Textnummer

E63040

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0020OB00231.01M.1002.000

Im RIS seit

01.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2011

Dokumentnummer

JJT_20011002_OGH0002_0020OB00231_01M0000_000