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Entscheidung 2 Ob 231/11a×

Entscheidung 2 Ob 231/11a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob231/11a

Entscheidungsdatum

19.01.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** OG, *****, vertreten durch Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwalt in Salzburg, und der auf Seiten der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenientin S***** Association, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Schanda, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 645.550,70 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 25. Oktober 2011, GZ 4 R 138/11h-29, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die Klägerin bezog bei der Beklagten 120.000 Flaschen schottischen Whisky um 111.000 EUR und begehrt mit ihrer Klage ua die Bezahlung von 645.550,70 EUR sA aus dem Titel des Schadenersatzes, weil der Whisky nach Auffassung der S***** Association den Qualitätsmerkmalen insbesondere der „Scotch Whisky Order 1990“ nicht entsprochen habe. Ein entsprechendes Schreiben der S***** Association habe zum Zusammenbruch des Vertriebs des Whiskys geführt.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab, weil ein Mangel des Whiskys nicht vorliege.

Die Nebenintervenientin sieht eine erhebliche Rechtsfrage darin, dass es keine oberstgerichtliche Rechtsprechung dazu gebe, ob eine Spirituose nach der EG Spirituosenverordnung bzw nach der Scotch Whisky Order als „Scotch Whisky“ bezeichnet werden dürfe.

Rechtliche Beurteilung

Diese Frage ist nicht präjudiziell, weil der Klägerin angesichts der maßgeblichen Negativfeststellungen (unter anderem die folgenden: ob Geschmack, Farbe und Aroma des Whiskys einem Scotch Whisky entsprechen; ob das Schreiben der S***** Association, womit sie der Klägerin den Verkauf des Whiskys als der Scotch Whisky Order 1990 nicht entsprechend untersagte, einen negativen Einfluss auf den weiteren Verkauf des Whiskys hatte) der ihr obliegende Beweis eines von der Beklagten verursachten Schadens nicht gelungen ist.

Textnummer

E99684

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0020OB00231.11A.0119.000

Im RIS seit

31.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2012

Dokumentnummer

JJT_20120119_OGH0002_0020OB00231_11A0000_000