Bei der Tagsatzung vom 7. September 1967 ist für den Beklagten der Rechtsanwalt Dr. Herbert Z. erschienen und hat seine vorläufige Zulassung gemäß § 38 (1) ZPO. beantragt. Diese ist ihm auch mit dem Auftrag bewilligt worden, binnen drei Wochen die Vollmacht vorzulegen. Der Kläger hat für den Fall der nicht rechtzeitigen Beibringung der Vollmacht die Fällung eines Versäumungsurteiles gemäß § 38 (2) ZPO. beantragt. Die dreiwöchige Frist ist am 28. September 1967 abgelaufen. An diesem Tag ist bei Gericht ein Antrag des Beklagten auf Verlängerung der Frist zur Vorlage der Vollmacht bis 15. Oktober 1967 eingelangt. Das Erstgericht hat mit Beschluß vom 28. September 1967 die Frist antragsgemäß verlängert. Nach Ablauf dieser Frist, nämlich am 17. Oktober 1967, ist der am 16. Oktober zur Post gegebene Schriftsatz des Beklagten mit dem Antrag auf weitere Fristverlängerung bis 25. Oktober 1967 beim Erstgericht eingelangt. Am 31. Oktober 1967 hat der Beklagte die Vollmacht seines Rechtsanwaltes vorgelegt.Bei der Tagsatzung vom 7. September 1967 ist für den Beklagten der Rechtsanwalt Dr. Herbert Z. erschienen und hat seine vorläufige Zulassung gemäß Paragraph 38, (1) ZPO. beantragt. Diese ist ihm auch mit dem Auftrag bewilligt worden, binnen drei Wochen die Vollmacht vorzulegen. Der Kläger hat für den Fall der nicht rechtzeitigen Beibringung der Vollmacht die Fällung eines Versäumungsurteiles gemäß Paragraph 38, (2) ZPO. beantragt. Die dreiwöchige Frist ist am 28. September 1967 abgelaufen. An diesem Tag ist bei Gericht ein Antrag des Beklagten auf Verlängerung der Frist zur Vorlage der Vollmacht bis 15. Oktober 1967 eingelangt. Das Erstgericht hat mit Beschluß vom 28. September 1967 die Frist antragsgemäß verlängert. Nach Ablauf dieser Frist, nämlich am 17. Oktober 1967, ist der am 16. Oktober zur Post gegebene Schriftsatz des Beklagten mit dem Antrag auf weitere Fristverlängerung bis 25. Oktober 1967 beim Erstgericht eingelangt. Am 31. Oktober 1967 hat der Beklagte die Vollmacht seines Rechtsanwaltes vorgelegt.
Beide Schriftsätze sind vorerst ohne Erledigung geblieben. Am 2. November 1967 hat der Kläger einen Beweisantrag gestellt.
Mit Beschluß vom 7. November 1967 hat das Erstgericht das zweite Mal die Frist bis 15. November 1967 verlängert. Das Rekursgericht wies den Rekurs des Klägers gegen diesen Beschluß, als unzulässig zurück. Es war der Meinung, daß für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rekurses die Bestimmung des § 38 (3) ZPO. und nicht § 141 ZPO. maßgebend sei. Bei dem angefochtenen Beschluß handle es sich um einen Beschluß nach § 38 (1) und (2) ZPO. Die Rechtsmittelbeschränkung sei daher nach dieser Gesetzesstelle anzuwenden. Diese stelle gegenüber der Bestimmung des § 141 ZPO. eine Sonderbestimmung dar.Mit Beschluß vom 7. November 1967 hat das Erstgericht das zweite Mal die Frist bis 15. November 1967 verlängert. Das Rekursgericht wies den Rekurs des Klägers gegen diesen Beschluß, als unzulässig zurück. Es war der Meinung, daß für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rekurses die Bestimmung des Paragraph 38, (3) ZPO. und nicht Paragraph 141, ZPO. maßgebend sei. Bei dem angefochtenen Beschluß handle es sich um einen Beschluß nach Paragraph 38, (1) und (2) ZPO. Die Rechtsmittelbeschränkung sei daher nach dieser Gesetzesstelle anzuwenden. Diese stelle gegenüber der Bestimmung des Paragraph 141, ZPO. eine Sonderbestimmung dar.
Infolge Rekurses des Klägers hob der Oberste Gerichtshof den Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes auf und trug dem Rekursgericht die Sachentscheidung über den Rekurs der klagenden Partei auf.
Das Rekursgericht hat nunmehr dem von der klagenden Partei eingebrachten Rekurs teilweise Folge gegeben. Es hat den erstgerichtlichen Beschluß insoweit bestätigt, als damit die beantragte Fristverlängerung mit 25. Oktober 1967 bewilligt wurde. Hingegen hat es den erstgerichtlichen Beschluß insoweit aufgehoben (behoben, abgeändert), als die Frist von Amts wegen über den 25. Oktober 1967 hinaus verlängert worden war.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Beklagten. Er beantragt den aufhebenden Teil des angefochtenen Beschlusses dahin abzuändern, daß der Beschluß des Erstgerichtes, mit welchem die Frist bis 15. November 1967 verlängert wurde, wiederhergestellt werde.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurse der beklagten Partei nicht Folge.