Entscheidungsgründe:
Am 26.5.1993 ereignete sich in Wien *****, Ge*****straße, an der Kreuzung nach der A*****straße-Gu*****straße in Fahrtrichtung S***** Hauptstraße ein Verkehrsunfall, an dem der von Knuth K***** gelenkte PKW Honda Shuttle und zwei nachfolgende LKW beteiligt waren.
Die klagende Partei begehrt die Zahlung des Klagsbetrages mit der Begründung, sie habe aufgrund eines Kaskoversicherungsvertrages dem Eigentümer des PKW die Reparaturkosten in dieser Höhe ersetzt; der Anspruch sei auf sie übergegangen. Das Verschulden am gegenständlichen Unfall treffe Djordje D*****, welcher als Lenker des LKWs mit dem behördlichen Kennzeichen BL 187-991 (YU) auf einem vor ihm fahrenden LKW aufgefahren und diesen gegen das verkehrsbedingt wegen roten Ampellichtes angehaltene Klagsfahrzeug gestoßen habe.
Die beklagte Partei brachte dazu vor, daß der Lenker des Klagsfahrzeuges bei grünem Ampellicht abrupt angehalten habe, sodaß es zu dem Unfall gekommen sei. Offensichtlich sei der zwischen dem Fahrzeug der klagenden Partei und dem LKW mit dem Kennzeichen BL 187-991 (YU) befindliche LKW auf das Klagsfahrzeug aufgefahren.
Kurz vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz brachte die klagende Partei vor, daß das Klagebegehren auch darauf gestützt werde, daß ein Fehlverhalten des LKW-Lenkers, der unmittelbar hinter dem Klagsfahrzeug gefahren sei, Ursache des Verkehrsunfalles gewesen sei. Die Haftung der beklagten Partei ergebe sich daraus, daß auch dieser LKW ein Kennzeichen von Banja Luca getragen und eine Versicherungskarte gehabt habe.
Dies wurde von der beklagten Partei bestritten.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, wobei es im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:
Die Kreuzung, an der sich der Unfall ereignete, war durch eine Verkehrslichtsignalanlage geregelt. Die Fahrbahn wies an der Unfallsstelle in Fahrtrichtung der beteiligten Fahrzeuge ein leichtes Gefälle auf. Beim Klagsfahrzeug handelt es sich um einen Kombi mit einem Leergewicht von etwa 1.100 kg. Die beiden LKWs waren jeweils etwa 16-Tonner. Das Klagsfahrzeug fuhr in der Gu*****straße bzw in der Folge in der Ge*****straße in Richtung S***** Hauptstraße. Hinter ihm fuhren drei LKWs beladen mit Hilfsgütern. Sie sollten diese Güter in das ehemalige Jugoslawien transportieren.
Der zweite hinter dem Klagsfahrzeug fahrende LKW wurde von Djordje D***** gelenkt und gehörte der Firma I***** Banja Luca. Er trug das behördliche Kennzeichen BL 187-991 (YU).
Der direkt hinter dem Klagsfahrzeug fahrende LKW trug ebenfalls ein behördliches Kennzeichen von Banja Luca (YU). Sowohl der Name des Lenkers dieses Fahrzeuges als auch dessen Kennzeichen waren nicht feststellbar; es konnte auch nicht festgestellt werden, daß dieser LKW eine Versicherungskarte hatte.
In Annäherung des Klagsfahrzeuges an die Unfallskreuzung begann das Licht auf der Verkehrslichtsignalanlage grün zu blinken. Knuth K***** hielt das Klagsfahrzeug mit einer normalen Betriebsbremsung vor der Kreuzung an. Kurz darauf kollidierte der direkt nachfolgende LKW mit dem nicht näher bekannten Kennzeichen von Banja Luca mit dem bereits im Stillstand befindlichen Klagsfahrzeug.
Insgesamt kam es zu zwei Kollisionen, nämlich zwischen dem von Djordje D***** gelenkten zweiten LKW und dem vor ihm fahrenden LKW mit dem nicht näher bezeichneten Kennzeichen von Banja Luca und diesem LKW mit dem Klagsfahrzeug. Dabei wurde der von Djordje D***** gelenkte zweite LKW stärker beschädigt als der LKW direkt hinter dem Klagsfahrzeug. Der direkt hinter dem Klagsfahrzeug fahrende LKW wurde so leicht beschädigt, daß er ganz normal den Hilfstransport durchführen konnte.
Die Reihenfolge der Kollisionen, ob nämlich zuerst der von Djordje D***** gelenkte zweite LKW auf den vor ihm fahrenden LKW auffuhr oder zuerst dieser LKW auf das Klagsfahrzeug, war nicht feststellbar. Es ist möglich, daß der zweite LKW noch während des Bremsvorganges des ersten diesem auffuhr, es ist aber auch möglich, daß zuerst der erste LKW dem Klagsfahrzeug auffuhr und dann erst der zweite LKW dem ersten LKW. Im ersteren Fall (Auffahren des zweiten LKWs während des Bremsvorganges des ersten LKWs) wären die Schäden am Klagsfahrzeug auf den zweiten LKW zurückzuführen; für den zweiten Fall (Auffahren zuerst des ersten LKWs und dann erst des zweiten LKWs) konnte nicht festgestellt werden, daß der Schaden am Klagsfahrzeug auf den zweiten LKW zurückführbar wäre.
Jedenfalls erfolgten die Kollisionen nicht so, daß der hinter dem Klagsfahrzeug fahrenden LKW zunächst kollisionsfrei zum Stillstand gebracht wurde und erst danach auf diesen der von Djordje D***** gelenkte LKW auffuhr und den LKW auf das Klagsfahrzeug aufschob.
Aufgrund des starken Masseunterschiedes der beiden Fahrzeuges zueinander wäre bei einem primären Auffahren des ersten LKWs gegen das Klagsfahrzeug die dadurch bedingte Bremswegsverkürzung für den nachfolgenden LKW von untergeordneter Bedeutung, im Bereich von wenigen Zentimetern gelegen. In diesem Falle wäre das Auffahren des zweiten LKW gegen den ersten LKW primär auf zu geringen Tiefenabstand und/oder Reaktionsverspätung zurückzuführen.
Daß das Auffahren des von Djordje D***** gelenkten zweiten LKW auf den vor ihm fahrenden LKW kausal für die Schäden am Klagsfahrzeug war, war nicht feststellbar.
Daß den Lenker des LKW, der direkt hinter dem Klagsfahrzeug fuhr, ein Verschulden an der Kollision seines LKWs mit dem Klagsfahrzeug traf, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß die beklagte Partei für den LKW mit dem Kennzeichen BL.187-991 (YU) nicht hafte, weil nicht nachgewiesen worden sei, daß der Schaden am Klagsfahrzeug durch diesen LKW verursacht worden sei. Die beklagte Partei hafte jedoch für den Schaden, den der unmittelbar hinter dem Klagsfahrzeug fahrende LKW verursacht habe, da auch an diesem Fahrzeug ein jugoslawisches Kennzeichen angebracht gewesen sei.
Das von der beklagten Partei angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für zulässig.
Das Berufungsgericht führte aus, daß der Schaden am Klagsfahrzeug jedenfalls von einem der beiden LKWs verursacht worden sei, sodaß die Haftung der beklagten Partei nach dem EKHG gegeben sei, zumal sie auch für den ersten LKW hafte. Gemäß § 27a Z 9 KDV sei bei Fahrzeugen mit einem amtlichen Kennzeichen aus Jugoslawien (YU) der Nachweis der Haftung eines entsprechenden Versicherers erbracht. Die beklagte Partei gestehe selbst ihre Haftung für den Fall zu, daß ein amtliches Kennzeichen an einem ausländischen Fahrzeug montiert sei; dies sei aber auch beim ersten LKW der Fall gewesen. Es habe sich bei diesem Fahrzeug um ein solches mit einem amtlichen jugoslawischen Kennzeichen gehandelt, dessen Ziffernfolge nicht bekannt sei; wohl aber der Zulassungsbericht und das Herkunftsland. Nach dem Wortlaut des § 62 Abs 1 KFG iVm § 27 a KDV sei der Haftungsnachweis für ausländische Fahrzeuge bereits durch die Tatsache eines ausländischen Kennzeichens erbracht, wobei es nicht erforderlich sei, daß das Kennzeichen in allen Einzelheiten bekannt sei.Das Berufungsgericht führte aus, daß der Schaden am Klagsfahrzeug jedenfalls von einem der beiden LKWs verursacht worden sei, sodaß die Haftung der beklagten Partei nach dem EKHG gegeben sei, zumal sie auch für den ersten LKW hafte. Gemäß Paragraph 27 a, Ziffer 9, KDV sei bei Fahrzeugen mit einem amtlichen Kennzeichen aus Jugoslawien (YU) der Nachweis der Haftung eines entsprechenden Versicherers erbracht. Die beklagte Partei gestehe selbst ihre Haftung für den Fall zu, daß ein amtliches Kennzeichen an einem ausländischen Fahrzeug montiert sei; dies sei aber auch beim ersten LKW der Fall gewesen. Es habe sich bei diesem Fahrzeug um ein solches mit einem amtlichen jugoslawischen Kennzeichen gehandelt, dessen Ziffernfolge nicht bekannt sei; wohl aber der Zulassungsbericht und das Herkunftsland. Nach dem Wortlaut des Paragraph 62, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 27, a KDV sei der Haftungsnachweis für ausländische Fahrzeuge bereits durch die Tatsache eines ausländischen Kennzeichens erbracht, wobei es nicht erforderlich sei, daß das Kennzeichen in allen Einzelheiten bekannt sei.
Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil es eine Rechtsprechung zur Frage, ob ein ausländisches Kennzeichen zur Begründung des Haftungsnachweises im Sinne des § 27 a KDV in allen Einzelheiten bekannt sein müsse, nicht vorliege.Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil es eine Rechtsprechung zur Frage, ob ein ausländisches Kennzeichen zur Begründung des Haftungsnachweises im Sinne des Paragraph 27, a KDV in allen Einzelheiten bekannt sein müsse, nicht vorliege.
Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der beklagten Partei zurückzuweisen, in eventu ihm keine Folge zu geben.
Die Revision der beklagten Partei ist zulässig, sie ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.