Während das Erstgericht im zweiten Rechtsgang die Begehren beider klagenden Parteien abwies, gab das Gericht zweiter Instanz mit der angefochtenen Entscheidung der Berufung beider klagenden Parteien dahin Folge, daß es dem Feststellungsbegehren des Zweitklägers stattgab und aussprach, der Wert dieses Streitgegenstandes übersteige nicht S 50.000,-- und die Revision sei jedenfalls unzulässig, und die erstinstanzliche Entscheidung über das Zahlungsbegehren der erstklagenden Partei aufhob und die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwies, ohne dabei auszusprechen, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Die gegen die zweitinstanzliche Entscheidung erhobenen, als außerordentliche Revision und außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichneten Rechtsmittel der beklagten Partei sind jedenfalls unzulässig, sodaß sie ohne jede sachliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen sind:
Da der Zweitkläger und die erstklagende Partei als sein Teilzessionar nicht materielle, sondern formelle Streitgenossen sind (SZ 42/47; ZVR 1985/170 u.a.), waren die Streitwerte nicht zusammenzurechnen, sondern war das Feststellungsbegehren gesondert zu bewerten.
Bei der gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO vorzunehmenden Bewertung des das Feststellungsbegehren des Zweitklägers betreffenden Streitgegenstandes war das Berufungsgericht nicht an die entsprechende Bewertung dieses Klägers gebunden; sein Bewertungsausspruch ist gemäß § 500 Abs 4 erster Satz ZPO unanfechtbar und auch für den Obersten Gerichtshof bindend (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 500 mwN). Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision daher jedenfalls unzulässig.Bei der gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO vorzunehmenden Bewertung des das Feststellungsbegehren des Zweitklägers betreffenden Streitgegenstandes war das Berufungsgericht nicht an die entsprechende Bewertung dieses Klägers gebunden; sein Bewertungsausspruch ist gemäß Paragraph 500, Absatz 4, erster Satz ZPO unanfechtbar und auch für den Obersten Gerichtshof bindend (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 500, mwN). Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision daher jedenfalls unzulässig.
Unterläßt das Berufungsgericht - wie hier - bei der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteiles und Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung den Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, so ist der Aufhebungsbeschluß gemäß § 519 ZPO jedenfalls unanfechtbar (Kodek aaO Rz 4 zu § 519 mwN).Unterläßt das Berufungsgericht - wie hier - bei der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteiles und Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung den Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, so ist der Aufhebungsbeschluß gemäß Paragraph 519, ZPO jedenfalls unanfechtbar (Kodek aaO Rz 4 zu Paragraph 519, mwN).