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Entscheidung 2 Ob 232/22i×

Entscheidung 2 Ob 232/22i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob232/22i

Entscheidungsdatum

17.01.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekurs- und Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Mag. Patrick Thun-Hohenstein, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. S*, 2. Dr. J*, und 3. Dr. C*, alle vertreten durch Dr. Johann Eder und Dr. Stefan Knaus, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen zuletzt 64.544,71 EUR sA und Feststellung über den (richtig) Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse: 12.558,35 EUR) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht sowie die außerordentliche Revision der beklagten Parteien (Revisionsinteresse: 9.200 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht jeweils vom 13. Oktober 2022, GZ 3 R 113/22s-62, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]           Mit dem von der Klägerin angefochtenen Beschluss hob das Berufungsgericht das angefochtene Urteil im Ausmaß eines Zuspruchs von 12.558,35 EUR samt dem darüber geführten Verfahren als nichtig auf und wies die Klage insoweit (wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs) zurück.

[2] Dagegen richtet sich der als außerordentliche Revision bezeichnete, aber innerhalb der Frist des Paragraph 521, Absatz eins, erster Satz ZPO eingebrachte, Rekurs der Klägerin. Die Fehlbezeichnung schadet aufgrund des deutlich erkennbaren Rechtsschutzziels nicht (RS0109396 [T6]).

[3] Ein Beschluss des Berufungsgerichts, mit welchem es – wie hier nach erstmaliger Auseinandersetzung mit dem Nichtigkeitsgrund vergleiche RS0116348) – die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, ist nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage immer mit Rekurs (Vollrekurs) anfechtbar (RS0043882). Dabei handelt es sich um einen Rekurs gegen einen Beschluss, der nicht bloß verfahrensleitend ist (Paragraph 521 a, Absatz eins, ZPO). Das Rekursverfahren ist daher zweiseitig. Die Rekurs-(beantwortungs-)frist beträgt 14 Tage (RS0043882 [T14]).

[4] Der Rekurs ist daher vom Erstgericht den Beklagten zur allfälligen Erstattung einer Rekursbeantwortung zuzustellen (Paragraph 521 a, Absatz eins, ZPO).

Textnummer

E137869

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0020OB00232.22I.0117.000

Im RIS seit

13.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Dokumentnummer

JJT_20230117_OGH0002_0020OB00232_22I0000_000