Begründung:
Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung einer Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung einer Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Am 9. 11. 1999 ereignete sich ein Verkehrsunfall, an dem die Mutter der Klägerin als Lenkerin eines PKW, sowie Georg A***** als Lenker eines von der erstbeklagten Partei gehaltenen und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten LKW beteiligt waren. Die Mutter der Klägerin und deren auf dem Rücksitz mitfahrende Tochter (Schwester der Klägerin) wurden bei dem Unfall getötet.
Die Klägerin begehrt die Zahlung eines Schmerzengeldes von 4.000 EUR, Betreuungskosten von 25.890 EUR, einer Pflegekostenrente von monatlich 603,33 EUR sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten. Sie brachte vor, den Lenker des bei der erstbeklagten Partei versicherten Fahrzeuges treffe ein Mitverschulden an dem Unfall, weil er mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren bzw verspätet und unrichtig reagiert habe.
Die beklagten Parteien wendeten ein, das Alleinverschulden am Unfall treffe die Mutter der Klägerin, die Klägerin müsse sich dieses Mitverschulden zurechnen lassen.
Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren mit 28.423,06 EUR statt, sprach der Klägerin eine monatliche Pflegekostenrente von 548,33 EUR zu und stellte die Haftung der beklagten Parteien für künftige Schäden fest.
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes herrschte zur Unfallszeit Nieselregen, die Fahrbahn war feucht. Die von der Mutter der Klägerin benützte Gemeindestraße ist gegenüber der von Georg A***** benützten Landesstraße durch das Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ abgewertet.
Die Mutter der Klägerin hatte auf den Aufbau des von links herannahenden Fahrzeuges der erstbeklagten Partei im Bereich von 15 bis 20 m vor dem Fahrbahnrand der Landesstraße eine Sicht von deutlich mehr als 100 m. A***** fuhr mit einem Betonmischwagen (Lkw über 3,5 t). Er hielt bei Annäherung an die Unfallstelle zunächst eine Geschwindigkeit von 84 km/h ein, welche er dann - noch vor Gefahrerkennung - auf 74 bis 79 km/h reduzierte. Als er sich der Unfallskreuzung näherte, sah er auch den von der Mutter der Klägerin gelenkten PKW, der sich der Kreuzung näherte. Ca 2,4 Sekunden oder 49 m vor der späteren Kollision (ausgehend von einer Annäherungsgeschwindigkeit des Lkw von 79 km/h) bemerkte A*****, dass die Mutter der Klägerin in einem Zug in die bevorrangte Landesstraße einfuhr. Er leitete sofort eine Vollbremsung ein. Wäre A***** nur mit 70 km/h gefahren, dann wären die Folgen für die Mutter der Klägerin eventuell geringer gewesen. Bei Zugrundelegung einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 74 km/h wären die Folgen gleich gewesen.
Das Erstgericht konnte nicht ausschließen, dass der PKW der Mutter der Klägerin zunächst eine geringere Geschwindigkeit aufwies und erst auf den weiteren 13 m bis zur Kollisionsstelle beschleunigt wurde. Bei einer derartigen Konstellation hätte Georg A***** um eine ½ Sekunde verspätet reagiert. Bei einer um 0,5 Sekunden früheren Reaktion hätte sich die Anstossenergie um etwa 50 % verringert.
Bei der Klägerin ist durch den Tod ihrer Mutter und ihrer Schwester eine psychische Beeinträchtigung eingetreten, welche Krankheitswert hat.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Mutter der Klägerin treffe ein Verschulden an dem Unfall wegen Vorrangverletzung. Die zu Gunsten der Beklagten anzunehmende Geschwindigkeit von 74 km/h sei angesichts der nach § 58 Abs 1 Z 1 lit a KDV zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h nur als ganz geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung zu werten, sie sei nicht geeignet ein Mitverschulden zu begründen. Den beklagten Parteien sei aber der Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG nicht gelungen. Sie seien daher gegenüber der am Unfall nicht beteiligten Klägerin zum Ersatz verpflichtet. Da es sich bei den Ansprüchen der Klägerin um originäre Ansprüche handle, sei das Mitverschulden ihrer Mutter nicht zu berücksichtigen.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Mutter der Klägerin treffe ein Verschulden an dem Unfall wegen Vorrangverletzung. Die zu Gunsten der Beklagten anzunehmende Geschwindigkeit von 74 km/h sei angesichts der nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, KDV zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h nur als ganz geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung zu werten, sie sei nicht geeignet ein Mitverschulden zu begründen. Den beklagten Parteien sei aber der Entlastungsbeweis nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG nicht gelungen. Sie seien daher gegenüber der am Unfall nicht beteiligten Klägerin zum Ersatz verpflichtet. Da es sich bei den Ansprüchen der Klägerin um originäre Ansprüche handle, sei das Mitverschulden ihrer Mutter nicht zu berücksichtigen.
Das von der beklagten Partei angerufene Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass es die beklagten Parteien zur Zahlung von 6.005,56 EUR und einer monatlichen Rente von 97,08 EUR verpflichtete; es sprach aus, die beklagten Parteien hafteten der Klägerin zu einem Viertel für künftige Unfallsfolgen. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen.
Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, die Klägerin müsse sich das Mitverschulden ihrer Mutter anrechnen lassen. Stelle man das Verschulden der Getöteten infolge ihrer krassen Vorrangverletzung der überwiegenden gewöhnlichen Betriebsgefahr des mit 79 km/h fahrenden Lkw der Beklagten gegenüber, sei eine Haftungsteilung von 1 : 3 zu Lasten der Klägerin vorzunehmen.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes dazu fehle, ob ein Mitverschulden des Getöteten bei gegebener Gefährdungshaftung auch zur Haftungskürzung beim nahen Angehörigen hinsichtlich einer durch die Todesnachricht bzw Trennung erlittenen krankheitswertigen psychischen Beeinträchtigung führe.