Die außerordentliche Revision ist unzulässig.
Die als Klägerin auftretende Ilse P***** war zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage bereits verstorben. Dieser Mangel der Parteifähigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Rechtsstreites zu berücksichtigen (Fasching, Lehrbuch**2 Rz 337; SZ 49/17). Die Parteifähigkeit ist zwar in § 6 ZPO nicht angeführt; sie gehört aber zu den persönlichen Prozeßvoraussetzungen, weshalb diese Gesetzesstelle auch auf den Mangel der Parteifähigkeit angewendet wird (EvBl 1975/65). Der Mangel der Parteifähigkeit führt aber nicht sofort zur Nichtigkeit des Verfahrens; das Gericht hat vielmehr alles Erforderliche vorzukehren, damit der Mangel beseitigt werden kann. Nur dann, wenn eine Verbesserung von vorneherein offenbar unmöglich ist, oder wenn diesbezügliche Versuche erfolglos geblieben sind, ist das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären (1 Ob 750/79).Die als Klägerin auftretende Ilse P***** war zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage bereits verstorben. Dieser Mangel der Parteifähigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Rechtsstreites zu berücksichtigen (Fasching, Lehrbuch**2 Rz 337; SZ 49/17). Die Parteifähigkeit ist zwar in Paragraph 6, ZPO nicht angeführt; sie gehört aber zu den persönlichen Prozeßvoraussetzungen, weshalb diese Gesetzesstelle auch auf den Mangel der Parteifähigkeit angewendet wird (EvBl 1975/65). Der Mangel der Parteifähigkeit führt aber nicht sofort zur Nichtigkeit des Verfahrens; das Gericht hat vielmehr alles Erforderliche vorzukehren, damit der Mangel beseitigt werden kann. Nur dann, wenn eine Verbesserung von vorneherein offenbar unmöglich ist, oder wenn diesbezügliche Versuche erfolglos geblieben sind, ist das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären (1 Ob 750/79).
Unstrittig ist, daß der Nachlaß der Verstorbenen ihren Kindern eingeantwortet wurde und sie daher Rechtsnachfolger der Erblasserin sind. Die Rechtsprechung hat schon wiederholt die Zulässigkeit der Behebung des Mangels der Parteifähigkeit einer im Zeitpunkt der Einbringung der Klage bereits verstorbenen Person bejaht (EvBl 1960/141; 7 Ob 40/75; 6 Ob 778/78), weil dadurch keine bestehende Partei gegen eine andere bestehende Partei ausgewechselt wird, sondern die Erben durch Gesamtrechtsnachfolge an die Stelle der Erblasserin getreten sind.
Da die Berichtigung der Parteienbezeichnung gemäß § 235 Abs 5 ZPO in jeder Lage des Verfahrens vorzunehmen ist, war die Parteienbezeichnung durch den Obersten Gerichtshof zu berichtigen.Da die Berichtigung der Parteienbezeichnung gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO in jeder Lage des Verfahrens vorzunehmen ist, war die Parteienbezeichnung durch den Obersten Gerichtshof zu berichtigen.
Auch der weiters geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Vollmacht liegt nicht vor.
Grundsätzlich wird nach § 1022 Satz 1 ABGB die Vollmacht durch den Tod des Gewaltgebers aufgehoben. Diese Bestimmung ist aber dispositiv. Es ist daher möglich, Auftrag und Vollmacht so zu gestalten, daß sie über den Tod des Geschäftsherrn hinaus ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 1022 fortdauern kann (Strasser in Rummel**2 §§ 1020 bis 1026 Rz 26). Die Erblasserin hat hier ihrer Hausverwaltung eine sich auch auf die Erben erstreckende Prozeßvollmacht erteilt. Diese Vollmacht berechtigte die Hausverwaltung für die eingeantworteten Erben einzuschreiten und für sie einem Rechtsanwalt Prozeßvollmacht zu erteilen. Die Kläger waren daher im Verfahren gehörig vertreten, weshalb nicht darauf eingegangen werden muß, ob der Mangel der Vertretung vom Beklagten überhaupt geltend gemacht werden hätte können (vgl EvBl 1972/104 und Böhm, Entscheidungsbesprechung, ZfRV 1971, 50 [53 ff]).Grundsätzlich wird nach Paragraph 1022, Satz 1 ABGB die Vollmacht durch den Tod des Gewaltgebers aufgehoben. Diese Bestimmung ist aber dispositiv. Es ist daher möglich, Auftrag und Vollmacht so zu gestalten, daß sie über den Tod des Geschäftsherrn hinaus ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des Paragraph 1022, fortdauern kann (Strasser in Rummel**2 Paragraphen 1020 bis 1026 Rz 26). Die Erblasserin hat hier ihrer Hausverwaltung eine sich auch auf die Erben erstreckende Prozeßvollmacht erteilt. Diese Vollmacht berechtigte die Hausverwaltung für die eingeantworteten Erben einzuschreiten und für sie einem Rechtsanwalt Prozeßvollmacht zu erteilen. Die Kläger waren daher im Verfahren gehörig vertreten, weshalb nicht darauf eingegangen werden muß, ob der Mangel der Vertretung vom Beklagten überhaupt geltend gemacht werden hätte können vergleiche EvBl 1972/104 und Böhm, Entscheidungsbesprechung, ZfRV 1971, 50 [53 ff]).
Da sich somit schon aus der vorhandenen Rechtsprechung ergibt, daß die Revisionsausführungen nicht berechtigt sind, und deshalb eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen ist, war die Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückzuweisen.Da sich somit schon aus der vorhandenen Rechtsprechung ergibt, daß die Revisionsausführungen nicht berechtigt sind, und deshalb eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu lösen ist, war die Revision gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO zurückzuweisen.
Der erst am 8. 7. 1998 zur Post gegebene Schriftsatz der beklagten Partei ON 14 war zurückzuweisen, weil eine Replik auf einen als Revisionsbeantwortung anzusehender Schriftsatz nicht vorgesehen ist und der Nachtrag von weiteren Rechtsmittelgründen bei Vorliegen eines fehlerfreien Rechtsmittels nach Ablauf der Rechtsmittelfrist jedenfalls unzulässig ist (vgl Gitschthaler in Rechberger, ZPO §§ 84 f Rz 12 mwN).Der erst am 8. 7. 1998 zur Post gegebene Schriftsatz der beklagten Partei ON 14 war zurückzuweisen, weil eine Replik auf einen als Revisionsbeantwortung anzusehender Schriftsatz nicht vorgesehen ist und der Nachtrag von weiteren Rechtsmittelgründen bei Vorliegen eines fehlerfreien Rechtsmittels nach Ablauf der Rechtsmittelfrist jedenfalls unzulässig ist vergleiche Gitschthaler in Rechberger, ZPO Paragraphen 84, f Rz 12 mwN).
Ein Zuspruch von Kosten an die Revisionsgegner für den als Revisionsbeantwortung anzusehenden Schriftsatz ON 13 findet nicht statt (§ 508a Abs 2 ZPO).Ein Zuspruch von Kosten an die Revisionsgegner für den als Revisionsbeantwortung anzusehenden Schriftsatz ON 13 findet nicht statt (Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO).