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Entscheidung 2 Ob 233/98y×

Entscheidung 2 Ob 233/98y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob233/98y

Entscheidungsdatum

24.09.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der (zufolge Richtigstellung der Parteienbezeichnung) klagenden Parteien 1.) Lore P*****, 2.) Dr. Anton P*****, 3.) Dr. Helmut P*****, und 4.) Ilse D*****, alle vertreten durch Dr. Christiane Bobek, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Ludwig N*****, vertreten durch Dr. Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 47.559,13 und Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 31. März 1998, GZ 40 R 13/98b-11, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1. Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

2. Der Schriftsatz der beklagten Partei ON 14 wird ebenfalls zurückgewiesen.

3. Der Antrag der Revisionsgegner auf Anspruch der Kosten des Revisonsverfahrens wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Ilse P***** ist am 1. April 1996 verstorben. Sie hatte dem Geschäftsführer eines Verwaltungsunternehmens Vollmacht erteilt und ihn ermächtigt, sie und ihre Erben vor Gericht zu vertreten. Ihr Nachlaß wurde mit Einantwortungsurkunde vom 4. Juli 1996 ihren vier Kindern je zu einem Vierteil (rechtskräftig) eingeantwortet.

Mit einer am 16. Juli 1997 bei Gericht eingelangten Klage begehrt "Ilse P*****", vertreten durch die Dipl. Ing. Kurt D***** VerwaltungsgesmbH und diese vertreten durch die Klagevertreterin, vom Beklagten Zahlung von S 47.559,13 an rückständigem Bestandzins sowie die Räumung des von ihm gemieteten Geschäftslokals.

Das Erstgericht erlies ein der Klage stattgebendes Versäumungsurteil, weil der Beklagte zur ersten Tagsatzung nicht erschien. Eine dagegen von ihm erhobene Berufung blieb erfolglos, wobei das Berufungsgericht aussprach, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

In der außerordentlichen Revision macht der Beklagte Nichtigkeit des gesamten Verfahrens infolge mangelnder Parteifähigkeit und mangelnder Vertretung geltend, weil die Klage von einer bereits verstorbenen Person eingebracht worden und die dem Hausverwalter erteilte Vollmacht mit dem Tode der Vollmachtsgeberin erloschen sei.

Mit dem nach Einlangen der Revision eingebrachten Schriftsatz vom 19. Juni 1998 beantragte die klagende Partei die Richtigstellung der Parteibezeichnung auf die eingeantworteten Erben und führte ausdrücklich aus, die Verstorbene habe der HausverwaltungsgesmbH Vollmacht für sich und ihre Erben erteilt. Diese Vollmacht erstrecke sich nach Paragraph 1022, ABGB auf den Sterbefall. Gleichzeitig äußerte sie sich zum Antrag auf Nichtigerklärung des Verfahrens.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision ist unzulässig.

Die als Klägerin auftretende Ilse P***** war zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage bereits verstorben. Dieser Mangel der Parteifähigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Rechtsstreites zu berücksichtigen (Fasching, Lehrbuch**2 Rz 337; SZ 49/17). Die Parteifähigkeit ist zwar in Paragraph 6, ZPO nicht angeführt; sie gehört aber zu den persönlichen Prozeßvoraussetzungen, weshalb diese Gesetzesstelle auch auf den Mangel der Parteifähigkeit angewendet wird (EvBl 1975/65). Der Mangel der Parteifähigkeit führt aber nicht sofort zur Nichtigkeit des Verfahrens; das Gericht hat vielmehr alles Erforderliche vorzukehren, damit der Mangel beseitigt werden kann. Nur dann, wenn eine Verbesserung von vorneherein offenbar unmöglich ist, oder wenn diesbezügliche Versuche erfolglos geblieben sind, ist das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären (1 Ob 750/79).

Unstrittig ist, daß der Nachlaß der Verstorbenen ihren Kindern eingeantwortet wurde und sie daher Rechtsnachfolger der Erblasserin sind. Die Rechtsprechung hat schon wiederholt die Zulässigkeit der Behebung des Mangels der Parteifähigkeit einer im Zeitpunkt der Einbringung der Klage bereits verstorbenen Person bejaht (EvBl 1960/141; 7 Ob 40/75; 6 Ob 778/78), weil dadurch keine bestehende Partei gegen eine andere bestehende Partei ausgewechselt wird, sondern die Erben durch Gesamtrechtsnachfolge an die Stelle der Erblasserin getreten sind.

Da die Berichtigung der Parteienbezeichnung gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO in jeder Lage des Verfahrens vorzunehmen ist, war die Parteienbezeichnung durch den Obersten Gerichtshof zu berichtigen.

Auch der weiters geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Vollmacht liegt nicht vor.

Grundsätzlich wird nach Paragraph 1022, Satz 1 ABGB die Vollmacht durch den Tod des Gewaltgebers aufgehoben. Diese Bestimmung ist aber dispositiv. Es ist daher möglich, Auftrag und Vollmacht so zu gestalten, daß sie über den Tod des Geschäftsherrn hinaus ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des Paragraph 1022, fortdauern kann (Strasser in Rummel**2 Paragraphen 1020 bis 1026 Rz 26). Die Erblasserin hat hier ihrer Hausverwaltung eine sich auch auf die Erben erstreckende Prozeßvollmacht erteilt. Diese Vollmacht berechtigte die Hausverwaltung für die eingeantworteten Erben einzuschreiten und für sie einem Rechtsanwalt Prozeßvollmacht zu erteilen. Die Kläger waren daher im Verfahren gehörig vertreten, weshalb nicht darauf eingegangen werden muß, ob der Mangel der Vertretung vom Beklagten überhaupt geltend gemacht werden hätte können vergleiche EvBl 1972/104 und Böhm, Entscheidungsbesprechung, ZfRV 1971, 50 [53 ff]).

Da sich somit schon aus der vorhandenen Rechtsprechung ergibt, daß die Revisionsausführungen nicht berechtigt sind, und deshalb eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu lösen ist, war die Revision gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO zurückzuweisen.

Der erst am 8. 7. 1998 zur Post gegebene Schriftsatz der beklagten Partei ON 14 war zurückzuweisen, weil eine Replik auf einen als Revisionsbeantwortung anzusehender Schriftsatz nicht vorgesehen ist und der Nachtrag von weiteren Rechtsmittelgründen bei Vorliegen eines fehlerfreien Rechtsmittels nach Ablauf der Rechtsmittelfrist jedenfalls unzulässig ist vergleiche Gitschthaler in Rechberger, ZPO Paragraphen 84, f Rz 12 mwN).

Ein Zuspruch von Kosten an die Revisionsgegner für den als Revisionsbeantwortung anzusehenden Schriftsatz ON 13 findet nicht statt (Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO).

Anmerkung

E51655 02A02338

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00233.98Y.0924.000

Dokumentnummer

JJT_19980924_OGH0002_0020OB00233_98Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0019903 Rechtssatz 19.06.1968Zivilrecht
Die Hausverwaltungsvollmacht, die einem berufsmäßigen Hausverwalter erteilt wurde, besteht nach dem Ableben des Machtgebers fort.
RS0019925 Rechtssatz 13.12.1960Zivilrecht
Der ruhende Nachlass kann, solange für ihn kein anderer Vertreter bestellt ist, noch auf Grund der vom Erblasser erteilten und auch für die Erben und für die Zeit nach seinem Tode ausgestellten Vollmacht vom Gewalthaber vertreten werden; ohne daß es dazu ei …
RS0035392 Rechtssatz 05.03.1958Zivilrecht
Die Parteifähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens zu überprüfen (außer es liegen bindende Vorentscheidungen nach § 42 Abs 3 JN vor).
RS0035506 Rechtssatz 29.08.1974Zivilrecht
Der "Mangel der Parteifähigkeit eines Toten" ist im Sinne des § 6 Abs 2 ZPO sanierbar. Der erfolglose Zustellversuch, bei dem sich herausstellt, daß der Beklagte bereits verstorben ist, rechtfertigt die Einleitung des Verfahrens nach den §§ 6 f ZPO.
RS0035681 Rechtssatz 26.02.1960Zivilrecht
Stirbt der Kläger vor Einbringung der Klage durch seinen Rechtsanwalt, ist die Klage nicht zurückzuweisen, sondern es kann die Parteibezeichnung in "Verlassenschaft nach..." berichtigt werden. Allerdings müssen dann die Erben in den Prozeß eintreten oder di …
RS0041666 Rechtssatz 20.05.1959Zivilrecht
Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu. Weitere Rechtsmittelschriften und Rechtsmittelgegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind auch dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist angebrach …
RS0110705 Rechtssatz 13.08.1998Zivilrecht
Die mangelnde Parteifähigkeit ist eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen die Klage zurückzuweisen ist. Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist, das sind alle natürlichen Personen, alle juristischen Personen sowie auch sonstige G …