Begründung:
Das Erstgericht sprach mit einem den Parteienvertretern im November 1995 zugestellten Zwischenurteil aus, daß die Forderung der klagenden Partei gegen die Beklagten dem Grunde nach zu 50% zu Recht, mit den anderen 50% nicht zu Recht bestehe.
Am 1.Dezember 1995 wurde über das Vermögen der klagenden Partei vom Erstgericht das Konkursverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr.Paul Vavrovski zum Masseverwalter bestellt.
Mit einem am 12.Dezember 1995 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz beantragte die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei
1.) dem Masseverwalter binnen angemessener Frist aufzutragen, sich darüber zu erklären, ob er in das Verfahren eintritt und
2.) für den Fall des fristgerechten Eintrittes des Masseverwalters die Richtigstellung der Parteienbezeichnung auf den Masseverwalter vorzunehmen; sodann erhob sie
3.) "nach Vorlage der Eintrittserklärung des Masseverwalters bzw nach Ablauf der angeführten Frist zur Erklärung des Masseverwalters über seinen Eintritt innerhalb offener Frist" Berufung gegen dieses Urteil in seinen klagsstattgebenden Umfang.
Das Erstgericht forderte am selben Tag den Masseverwalter auf, bis zum 15.Februar 1996 eine Erklärung abzugeben, ob er in diesen Rechtsstreit eintritt oder nicht.
Mit einem am 16.Februar 1996 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz erklärte der Masseverwalter gemäß § 8 KO, in den gegenständlichen Rechtsstreit nicht einzutreten.Mit einem am 16.Februar 1996 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz erklärte der Masseverwalter gemäß Paragraph 8, KO, in den gegenständlichen Rechtsstreit nicht einzutreten.
Mit Beschluß vom 23. Februar 1996 wurde der über das Vermögen der Klagepartei eröffnete Konkurs nach Abschluß eines Zwangsausgleiches gemäß § 157 KO aufgehoben.Mit Beschluß vom 23. Februar 1996 wurde der über das Vermögen der Klagepartei eröffnete Konkurs nach Abschluß eines Zwangsausgleiches gemäß Paragraph 157, KO aufgehoben.
Mit Beschluß vom 14.März 1996 nahm das Erstgericht das Verfahren wieder auf. Der Masseverwalter habe erklärt, nicht in den gegenständlichen Rechtsstreit einzutreten; außerdem sei der Konkurs über das Vermögen der klagenden Partei rechtskräftig aufgehoben worden.
Die beklagte Partei erhob am 22.März 1996 Berufung gegen den stattgebenden Teil des eingangs angeführten Urteils.
Die klagende Partei brachte in ihrer Berufungsbeantwortung vor, ihr sei bekannt geworden, daß auch die Nebenintervenientin Berufung gegen das Ersturteil erhoben habe, und beantragte diese Berufung mangels Rechtsmittellegitimation zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht wies infolge der Berufung der beklagten Partei das auf Bezahlung von S 912.072 sA gerichtete Klagebegehren zur Gänze ab und mit einem in das Berufungsurteil aufgenommenen Beschluß die Berufung der Nebenintervenientin zurück.
Zur Berufung der Nebenintervenientin führte es aus, die Unterbrechung des Verfahrens nach § 163 Abs 1 ZPO bewirke, daß der Lauf einer jeden Frist zur Vornahme einer Prozeßhandlung aufhöre und mit der Aufnahme des Verfahrens von neuem voll zu laufen beginne. Nach Abs 2 dieser Bestimmung seien die während der Unterbrechung von einer Partei vorgenommenen Prozeßhandlungen der anderen Partei gegenüber grundsätzlich ohne rechtliche Wirkung. Die während des unterbrochenen Prozesses eingebrachte Berufung sei daher zurückzuweisen.Zur Berufung der Nebenintervenientin führte es aus, die Unterbrechung des Verfahrens nach Paragraph 163, Absatz eins, ZPO bewirke, daß der Lauf einer jeden Frist zur Vornahme einer Prozeßhandlung aufhöre und mit der Aufnahme des Verfahrens von neuem voll zu laufen beginne. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung seien die während der Unterbrechung von einer Partei vorgenommenen Prozeßhandlungen der anderen Partei gegenüber grundsätzlich ohne rechtliche Wirkung. Die während des unterbrochenen Prozesses eingebrachte Berufung sei daher zurückzuweisen.
Dagegen richtet sich der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Rekurs der Nebenintervenientin.