Die von der klagenden Partei gegen dieses Urteil erhobene Revision ist unzulässig.
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Im vorliegenden Fall erhob lediglich die beklagte Partei gegen das Urteil des Erstgerichtes Berufung, sodaß die Abweisung des Begehrens auf S 27.285,60 in Rechtskraft erwachsen ist. Die beklagte Partei hat in der Berufung auch nicht geltend gemacht, daß die Klagsforderung nicht zu Recht bestehe, sie hat vielmehr geltend gemacht, daß die eingewendete Gegenforderung nicht nur im Umfange von S 27.285,60 sondern im Umfange der Höhe der Klagsforderung (S 64.100,--) zu Recht bestehe. Das Berufungsgericht hatte daher lediglich über die Differenz zwischen der Klagsforderung und der bereits zugesprochenen Gegenforderung zu entscheiden, sodaß der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nur S 36.814,40 ausmacht.Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Im vorliegenden Fall erhob lediglich die beklagte Partei gegen das Urteil des Erstgerichtes Berufung, sodaß die Abweisung des Begehrens auf S 27.285,60 in Rechtskraft erwachsen ist. Die beklagte Partei hat in der Berufung auch nicht geltend gemacht, daß die Klagsforderung nicht zu Recht bestehe, sie hat vielmehr geltend gemacht, daß die eingewendete Gegenforderung nicht nur im Umfange von S 27.285,60 sondern im Umfange der Höhe der Klagsforderung (S 64.100,--) zu Recht bestehe. Das Berufungsgericht hatte daher lediglich über die Differenz zwischen der Klagsforderung und der bereits zugesprochenen Gegenforderung zu entscheiden, sodaß der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nur S 36.814,40 ausmacht.
Die Revision ist daher gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Es kommt nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängt, weshalb auf die hiezu in der Revision enthaltenen Ausführungen nicht weiter einzugehen ist.Die Revision ist daher gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig. Es kommt nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt, weshalb auf die hiezu in der Revision enthaltenen Ausführungen nicht weiter einzugehen ist.