Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Gemäß § 7 Abs 5 Satz 1 StVO dürfen Einbahnstraßen (§ 2 Abs 1 Z 3b StVO) nur in der durch das Hinweiszeichen nach § 53 Abs 1 Z 10 StVO angezeigten Fahrtrichtung befahren werden. § 43 Abs 1 lit b Z 1 StVO verpflichtet die Behörde unter den dort genannten Voraussetzungen, dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, zu erlassen. Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt durch die entsprechenden Straßenverkehrszeichen, nämlich gemäß § 53 Abs 1 Z 10 und § 52 lit a Z 2 StVO (§ 44 Abs 1 StVO); diese Verordnung tritt durch das Aufstellen der Verkehrszeichen in Kraft (RIS-Justiz RS0075303; RS0053789).Gemäß Paragraph 7, Absatz 5, Satz 1 StVO dürfen Einbahnstraßen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 b, StVO) nur in der durch das Hinweiszeichen nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 10, StVO angezeigten Fahrtrichtung befahren werden. Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, StVO verpflichtet die Behörde unter den dort genannten Voraussetzungen, dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, zu erlassen. Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt durch die entsprechenden Straßenverkehrszeichen, nämlich gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 10 und Paragraph 52, Litera a, Ziffer 2, StVO (Paragraph 44, Absatz eins, StVO); diese Verordnung tritt durch das Aufstellen der Verkehrszeichen in Kraft (RIS-Justiz RS0075303; RS0053789).
Das Gebotszeichen „Vorgeschriebene Fahrtrichtung" (§ 52 lit b Z 15 StVO) schafft für sich alleine keine wirksame Einbahnregelung (vgl VwGH 10. 10. 1997, 97/02/0215; 8 Ob 12/80 = RIS-Justiz RS0075313); um so weniger eine bloß eine solche Fahrtrichtung andeutende Bodenmarkierung. Das Gebot, die vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten, gilt, wie sich aus dem Wortlaut der Z 15 leg cit ergibt, nur für die mit dem betreffenden Gebotszeichen beschilderte Kreuzung oder Stelle (VwGH 11. 9. 1987, 87/18/0056). Das Gebotszeichen ist, sofern es sich auf eine Kreuzung bezieht, in angemessenem Abstand vor der Kreuzung, sonst vor der Stelle, für die es gilt, anzubringen; bei einer einmündenden Straße darf dieses Zeichen statt vor der Kreuzung auch nur gegenüber der einmündenden Straße angebracht werden ( § 52 lit b Z 15 Satz 5 StVO ).Das Gebotszeichen „Vorgeschriebene Fahrtrichtung" (Paragraph 52, Litera b, Ziffer 15, StVO) schafft für sich alleine keine wirksame Einbahnregelung vergleiche VwGH 10. 10. 1997, 97/02/0215; 8 Ob 12/80 = RIS-Justiz RS0075313); um so weniger eine bloß eine solche Fahrtrichtung andeutende Bodenmarkierung. Das Gebot, die vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten, gilt, wie sich aus dem Wortlaut der Ziffer 15, leg cit ergibt, nur für die mit dem betreffenden Gebotszeichen beschilderte Kreuzung oder Stelle (VwGH 11. 9. 1987, 87/18/0056). Das Gebotszeichen ist, sofern es sich auf eine Kreuzung bezieht, in angemessenem Abstand vor der Kreuzung, sonst vor der Stelle, für die es gilt, anzubringen; bei einer einmündenden Straße darf dieses Zeichen statt vor der Kreuzung auch nur gegenüber der einmündenden Straße angebracht werden ( Paragraph 52, Litera b, Ziffer 15, Satz 5 StVO ).
Der gegen die Fahrtrichtung des Klagsfahrzeuges zeigende, auf der Fahrbahn der Zufahrtsstraße angebrachte Pfeil findet sich vor der Kreuzung mit der Verbindungsstraße auf Höhe der ersten beiden „quermarkierten" Parkplätze. Diese Bodenmarkierung schreibt daher nicht die Fahrtrichtung für den Verkehr auf der die Zufahrtsstraße kreuzenden Verbindungsstraße vor. Die gegenständliche Zufahrtsstraße kreuzt nach Ende der gekennzeichneten Parkplätze eine weitere, ebenfalls nicht im Sinne des Vorgesagten als Einbahnstraße gekennzeichnete, durch eine Leitlinie in zwei Fahrbahnhälften getrennte Verbindungsstraße. Ein Verbot, von dieser Straße nach rechts in die auch vom Klagsfahrzeug benutzte Zufahrtsstraße einzubiegen, ist weder durch ein Verbotszeichen „Einfahrt verboten" noch durch einen vor der Kreuzung angebrachten Richtungspfeil angezeigt. Ein in die Zufahrtsstraße in Richtung Unfallkreuzung einfahrender Verkehrsteilnehmer stößt daher erst knapp vor der Kreuzung mit der Verbindungsstraße auf den gegen seine Fahrtrichtung zeigenden, auf der Fahrbahn markierten Pfeil. Wie die Revision zutreffend aufzeigt, ist völlig unklar, welches Fahrverhalten von einem Verkehrsteilnehmer in dieser Situation zu erwarten ist. Ein Umkehrgebot lässt sich aus der Bodenmarkierung kaum ableiten.
Der Hinweis des Berufungsgerichtes auf den Gebotscharakter von Richtungspfeilen nach § 9 Abs 6 StVO (iVm § 18 der BodenmarkierungsV) ist im Übrigen schon deshalb verfehlt, weil dies nur das Einordnen für die beabsichtigte Weiterfahrt entsprechend den Richtungspfeilen und nicht das bereits vor einer Kreuzung geltende Gebot der Einhaltung einer bestimmten Fahrtrichtung betrifft (vgl auch Pürstl/Somereder aaO § 9 Anm 15). Der auch im Verhältnis zweier derartiger Verkehrsflächen auf einem Parkplatz im Zweifel geltende (RIS-Justiz RS0074359; 8 Ob 47/81 = ZVR 1982/87: SCS-Parkplatz) Rechtsvorrang des § 19 Abs 1 StVO wurde durch die Fahrtrichtung des Klagsfahrzeuges anders als bei einer Fahrt entgegen der Einbahnregelung (RIS-Justiz RS0073950; vgl RIS-Justiz RS0073375) nicht beseitigt.Der Hinweis des Berufungsgerichtes auf den Gebotscharakter von Richtungspfeilen nach Paragraph 9, Absatz 6, StVO in Verbindung mit Paragraph 18, der BodenmarkierungsV) ist im Übrigen schon deshalb verfehlt, weil dies nur das Einordnen für die beabsichtigte Weiterfahrt entsprechend den Richtungspfeilen und nicht das bereits vor einer Kreuzung geltende Gebot der Einhaltung einer bestimmten Fahrtrichtung betrifft vergleiche auch Pürstl/Somereder aaO Paragraph 9, Anmerkung 15, ). Der auch im Verhältnis zweier derartiger Verkehrsflächen auf einem Parkplatz im Zweifel geltende (RIS-Justiz RS0074359; 8 Ob 47/81 = ZVR 1982/87: SCS-Parkplatz) Rechtsvorrang des Paragraph 19, Absatz eins, StVO wurde durch die Fahrtrichtung des Klagsfahrzeuges anders als bei einer Fahrt entgegen der Einbahnregelung (RIS-Justiz RS0073950; vergleiche RIS-Justiz RS0073375) nicht beseitigt.
Die vom Klagsfahrzeug befahrene Zufahrtsstraße ist auch nicht als Verkehrsfläche von untergeordneter Bedeutung (§ 19 Abs 6 StVO) zu werten, weil eine derartige Vorrangregel mangels vorhandener Verkehrszeichen, unterschiedlicher Ausgestaltung der betreffenden Verkehrsflächen und Bodenmarkierungen nicht in einer für die Verkehrsteilnehmer klar und eindeutig erkennbaren Weise zum Ausdruck gebracht wird (2 Ob 364/99i mwN; RIS-Justiz RS0074509). Die beteiligten Straßen sind annähernd gleich breit, nicht durch Bodenmarkierungen wie durchgehende Randlinien oder durch eine bauliche Gestaltung wie Rampen voneinander abgegrenzt; ebenso fehlt eine Vorrangregelung durch Verkehrszeichen.Die vom Klagsfahrzeug befahrene Zufahrtsstraße ist auch nicht als Verkehrsfläche von untergeordneter Bedeutung (Paragraph 19, Absatz 6, StVO) zu werten, weil eine derartige Vorrangregel mangels vorhandener Verkehrszeichen, unterschiedlicher Ausgestaltung der betreffenden Verkehrsflächen und Bodenmarkierungen nicht in einer für die Verkehrsteilnehmer klar und eindeutig erkennbaren Weise zum Ausdruck gebracht wird (2 Ob 364/99i mwN; RIS-Justiz RS0074509). Die beteiligten Straßen sind annähernd gleich breit, nicht durch Bodenmarkierungen wie durchgehende Randlinien oder durch eine bauliche Gestaltung wie Rampen voneinander abgegrenzt; ebenso fehlt eine Vorrangregelung durch Verkehrszeichen.
Das Alleinverschulden trifft somit den Lenker des Beklagtenfahrzeuges, der den Rechtsvorrang verletzt hat. Ein Mitverschulden, insbesondere die Einhaltung einer absolut überhöhten Geschwindigkeit, hat die dafür beweispflichtige (RIS-Justiz RS0022783; RS0022560) Beklagte nicht nachgewiesen. Aus diesen Erwägungen ist dem Kläger sein Schaden zu ersetzen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.