Entscheidungsgründe:
Am 4. 8. 1958 um ungefähr 21,30 Uhr, also nach Eintritt der Dunkelheit, kam es auf der Landesstraße zwischen Irdning und Wörschach zu einem Zusammenstoß, der von den Streitteilen gelenkten Motorräder. Beide Streitteile wurden strafgerichtlich verurteilt, der Kläger weil er den rechten Fahrbahnrand, der Beklagte weil er die rechte Fahrbahnseite nicht eingehalten habe und mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Der Kläger begehrte vom Beklagten ein Schmerzengeld, ferner Ersatz für Sachschäden, Heilungskosten und für die Behinderung des besseren Fortkommens (§ 1326 ABGB) im Gesamtbetrag von S 80.319,57. Außerdem verlangte er die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für künftige Schäden. Der Erstrichter sprach dem Kläger 60.255,66 S zu und wies das Mehrbegehren von S 20.063,91 ab. Er stellte fest, dass der Beklagte dem Kläger für künftige Schäden zu 4/5 ersatzpflichtig sei. Er ging hiebei von einer Verschuldensaufteilung im Verhältnis von 1 : 4 zum Nachteil des Beklagten aus. Als erwiesen nahm er an: Beide Streitteile hätten vor dem Unfall Alkohol genossen, und zwar der Kläger im Verlaufe von zwei Stunden drei Flaschen Bier und dannn noch eine kleinere nicht näher festgestellte Menge Weines (gemeinsam mit vier anderen Personen einen Liter); der Beklagte zwei Flaschen Bier. Eine Alkoholisierung sei ihnen allerdings nicht anzumerken gewesen. Die an der Unfallstelle etwa 5,20 m bis 5,30 m breite, asphaltierte Straße verlaufe in der Richtung, aus welcher der Kläger kam, auf größere Entfernung gerade, in der Richtung, aus welcher der Beklagte kam, die letzten 40 Meter gerade, während sie vorher eine 10 bis 15-%ige Kurve (Rechtskurve in der Richtung des Beklagten) bilde. Der Überblick über die Fahrbahn sei schon aus diesem Kurvenverlauf heraus und zwar ab etwa 50 m vor der Unfallstelle gegeben. Der Kläger habe unmittelbar vor dem Zusammenstoß eine Geschwindigkeit von höchstens 30 bis 35 km/h gehabt, der Beklagte eine solche von etwa 70 km/h. Der Kläger sei so auf seiner rechten Fahrbahnseite gefahren, dass sich die äußerste Seitenbegrenzung seines Motorrades (Lenkerende) etwa 70 bis 100 cm von der Straßenmitte befunden habe. Es habe eine harte Streifung mit dem links von seiner Fahrbahnmitte fahrenden Fahrzeug des Beklagten (gegenseitige Überdeckung 20 bis 30 cm) stattgefunden. Der Erstrichter vertrat die Auffassung, dass die Fahrweise des Klägers, der mit zulässiger Geschwindigkeit ungefähr in der Mitte seiner Fahrbahnhälfte gefahren sei, an sich nicht zu beanständen sei. Ob es ihm möglich gewesen wäre, ab der Überschreitung der Fahrbahnmitte durch den Beklagten rechtzeitig weiter nach rechts auszuweichen, könne nicht beurteilt werden, weil nicht feststehe, wann der Beklagte die Fahrbahnmitte überschritten habe. Im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung müsse aber dem Kläger als Mitverschulden angelastet werden, dass er entgegen der Bestimmung des § 15 StPolO nicht näher am rechten Straßenrand fuhr. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte das erstrichterliche Urteil dahin ab, dass es dem Kläger S 74.566,37 zusprach und feststellte, dass der Beklagte dem Kläger für künftige Schäden zu 99 % ersatzpflichtig sei. Diese Abänderung beruht darauf, dass das Berufungsgericht das Verschulden im Verhältnis von 1 : 99 zum Nachteil des Beklagten aufteilte. Es wies hinsichtlich des maßgebenden Sachverhaltes auf die den strafgerichtlichen Verurteilungen zugrunde liegenden Feststellungen des Strafgerichtes hin, dass der Kläger 1 m bis 1,10 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt fuhr, dass der Beklagte die Fahrbahnmitte um mindestens 1 m nach links überschritt und dass sein Motorrad beim Herausfahren aus der Kurve nach links getragen wurde. Es vertrat in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, dass es eine Überspitzung der Sorgfaltspflicht wäre, wollte man dem Kläger zum Vorwurf machen, dass er in der ihm zur Verfügung stehenden kurzen Zeit nicht richtig reagierte. Die Einhaltung eines Seitenabstandes von 1 m vom rechten Fahrbahnrand sei an sich zulässig, ja mit Rücksicht auf das Fehlen eines Banketts sogar angezeigt gewesen. Die Überschreitung der Fahrbahnmitte durch den Beklagten sei für ihn frühestens erkennbar gewesen, als sich der Beklagte 40 m vor der Unfallstelle aus der Kurve in die Gerade eingeordnet habe. Diese Strecke habe der Beklagte in etwa zwei Sekunden zurückgelegt. Dem Kläger sei mit Rücksicht auf die ungewöhnliche und unerwartete Fahrweise des Beklagten eine Reaktionszeit von einer Sekunde zuzubilligen. Die verbleibende Zeit könne bei einem Durchschnittsfahrer nicht mehr als zur Ausführung der erforderlichen Ausweichbewegung hinreichend angesehen werden. Die Wertung des auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung anzunehmenden Verschuldens stehe dem Zivilgericht zu. Das Mitverschulden des Klägers könne nach der Sachlage nur mit einem Prozent veranschlagt werden, weil der Beklagte den Unfall praktisch allein verschulden habe.Am 4. 8. 1958 um ungefähr 21,30 Uhr, also nach Eintritt der Dunkelheit, kam es auf der Landesstraße zwischen Irdning und Wörschach zu einem Zusammenstoß, der von den Streitteilen gelenkten Motorräder. Beide Streitteile wurden strafgerichtlich verurteilt, der Kläger weil er den rechten Fahrbahnrand, der Beklagte weil er die rechte Fahrbahnseite nicht eingehalten habe und mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Der Kläger begehrte vom Beklagten ein Schmerzengeld, ferner Ersatz für Sachschäden, Heilungskosten und für die Behinderung des besseren Fortkommens (Paragraph 1326, ABGB) im Gesamtbetrag von S 80.319,57. Außerdem verlangte er die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für künftige Schäden. Der Erstrichter sprach dem Kläger 60.255,66 S zu und wies das Mehrbegehren von S 20.063,91 ab. Er stellte fest, dass der Beklagte dem Kläger für künftige Schäden zu 4/5 ersatzpflichtig sei. Er ging hiebei von einer Verschuldensaufteilung im Verhältnis von 1 : 4 zum Nachteil des Beklagten aus. Als erwiesen nahm er an: Beide Streitteile hätten vor dem Unfall Alkohol genossen, und zwar der Kläger im Verlaufe von zwei Stunden drei Flaschen Bier und dannn noch eine kleinere nicht näher festgestellte Menge Weines (gemeinsam mit vier anderen Personen einen Liter); der Beklagte zwei Flaschen Bier. Eine Alkoholisierung sei ihnen allerdings nicht anzumerken gewesen. Die an der Unfallstelle etwa 5,20 m bis 5,30 m breite, asphaltierte Straße verlaufe in der Richtung, aus welcher der Kläger kam, auf größere Entfernung gerade, in der Richtung, aus welcher der Beklagte kam, die letzten 40 Meter gerade, während sie vorher eine 10 bis 15-%ige Kurve (Rechtskurve in der Richtung des Beklagten) bilde. Der Überblick über die Fahrbahn sei schon aus diesem Kurvenverlauf heraus und zwar ab etwa 50 m vor der Unfallstelle gegeben. Der Kläger habe unmittelbar vor dem Zusammenstoß eine Geschwindigkeit von höchstens 30 bis 35 km/h gehabt, der Beklagte eine solche von etwa 70 km/h. Der Kläger sei so auf seiner rechten Fahrbahnseite gefahren, dass sich die äußerste Seitenbegrenzung seines Motorrades (Lenkerende) etwa 70 bis 100 cm von der Straßenmitte befunden habe. Es habe eine harte Streifung mit dem links von seiner Fahrbahnmitte fahrenden Fahrzeug des Beklagten (gegenseitige Überdeckung 20 bis 30 cm) stattgefunden. Der Erstrichter vertrat die Auffassung, dass die Fahrweise des Klägers, der mit zulässiger Geschwindigkeit ungefähr in der Mitte seiner Fahrbahnhälfte gefahren sei, an sich nicht zu beanständen sei. Ob es ihm möglich gewesen wäre, ab der Überschreitung der Fahrbahnmitte durch den Beklagten rechtzeitig weiter nach rechts auszuweichen, könne nicht beurteilt werden, weil nicht feststehe, wann der Beklagte die Fahrbahnmitte überschritten habe. Im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung müsse aber dem Kläger als Mitverschulden angelastet werden, dass er entgegen der Bestimmung des Paragraph 15, StPolO nicht näher am rechten Straßenrand fuhr. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte das erstrichterliche Urteil dahin ab, dass es dem Kläger S 74.566,37 zusprach und feststellte, dass der Beklagte dem Kläger für künftige Schäden zu 99 % ersatzpflichtig sei. Diese Abänderung beruht darauf, dass das Berufungsgericht das Verschulden im Verhältnis von 1 : 99 zum Nachteil des Beklagten aufteilte. Es wies hinsichtlich des maßgebenden Sachverhaltes auf die den strafgerichtlichen Verurteilungen zugrunde liegenden Feststellungen des Strafgerichtes hin, dass der Kläger 1 m bis 1,10 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt fuhr, dass der Beklagte die Fahrbahnmitte um mindestens 1 m nach links überschritt und dass sein Motorrad beim Herausfahren aus der Kurve nach links getragen wurde. Es vertrat in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, dass es eine Überspitzung der Sorgfaltspflicht wäre, wollte man dem Kläger zum Vorwurf machen, dass er in der ihm zur Verfügung stehenden kurzen Zeit nicht richtig reagierte. Die Einhaltung eines Seitenabstandes von 1 m vom rechten Fahrbahnrand sei an sich zulässig, ja mit Rücksicht auf das Fehlen eines Banketts sogar angezeigt gewesen. Die Überschreitung der Fahrbahnmitte durch den Beklagten sei für ihn frühestens erkennbar gewesen, als sich der Beklagte 40 m vor der Unfallstelle aus der Kurve in die Gerade eingeordnet habe. Diese Strecke habe der Beklagte in etwa zwei Sekunden zurückgelegt. Dem Kläger sei mit Rücksicht auf die ungewöhnliche und unerwartete Fahrweise des Beklagten eine Reaktionszeit von einer Sekunde zuzubilligen. Die verbleibende Zeit könne bei einem Durchschnittsfahrer nicht mehr als zur Ausführung der erforderlichen Ausweichbewegung hinreichend angesehen werden. Die Wertung des auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung anzunehmenden Verschuldens stehe dem Zivilgericht zu. Das Mitverschulden des Klägers könne nach der Sachlage nur mit einem Prozent veranschlagt werden, weil der Beklagte den Unfall praktisch allein verschulden habe.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf § 503 Z 2 bis 4 ZPO gestützte Revision des Klägers und die auf § 503 Z 4 ZPO gestützte Revision des Beklagten. Der Kläger beantragt seine Abänderung dahin, dass ihm auch der vom Berufungsgericht abgewiesene Betrag von S 753,20 zugesprochen und festgestellt werde, dass der Beklagte zur Gänze für künftige Schäden ersatzpflichtig sei. Der Beklagte beantragt seine Abänderung dahin, dass dem Kläger lediglich 56.223,30 S zugesprochen werden und dass festgestellt werde, dass er dem Kläger nur zu 70 % für künftige Schäden ersatzpflichtig sei, allenfalls dass das erstgerichtliche Urteil wieder hergestellt werde.Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf Paragraph 503, Ziffer 2 bis 4 ZPO gestützte Revision des Klägers und die auf Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO gestützte Revision des Beklagten. Der Kläger beantragt seine Abänderung dahin, dass ihm auch der vom Berufungsgericht abgewiesene Betrag von S 753,20 zugesprochen und festgestellt werde, dass der Beklagte zur Gänze für künftige Schäden ersatzpflichtig sei. Der Beklagte beantragt seine Abänderung dahin, dass dem Kläger lediglich 56.223,30 S zugesprochen werden und dass festgestellt werde, dass er dem Kläger nur zu 70 % für künftige Schäden ersatzpflichtig sei, allenfalls dass das erstgerichtliche Urteil wieder hergestellt werde.