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Entscheidung 2 Ob 236/14s×

Entscheidung 2 Ob 236/14s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0019427 Rechtssatz 13.10.1981Zivilrecht
Das Stellvertretungsrecht wird vom Offenlegungsgrundsatz beherrscht. Die Beachtung dieses Grundsatzes ist geboten, um den Geschäftspartner vor unliebsamen Überraschungen über die Person desjenigen zu schützen, dem gegenüber er berechtigt und verpflichtet is …
RS0019516 Rechtssatz 21.06.1983Zivilrecht
Im Hinblick auf den das Stellvertretungsrecht beherrschenden Offenlegungsgrundsatz bedarf es in jedem Einzelfall, in dem ein ausdrückliches Handeln in fremdem Namen nicht vorliegt, sorgfältiger Prüfung, wie der Dritte - von seinem Erkenntnishorizont aus ges …
RS0019532 Rechtssatz 18.03.1975Zivilrecht
Der Vertreter muss nicht sofort den Namen und die Identität des Vertretenen bekanntgeben, um Vertretungsrecht zur Anwendung zu bringen. Vielmehr genügt es, dass sich seine rechtsgeschäftliche Erklärung für den Erklärungsempfänger erkennbar auf einen Dritten …
RS0019540 Rechtssatz 25.04.1979Zivilrecht
Ist der Wille, im fremden Namen zu handeln, nicht erkennbar, kann die Wirkung der direkten Stellvertretung nicht eintreten (Gschnitzer, Allgemeiner Teil 229). Der Handelnde haftet dann persönlich für die Verbindlichkeiten aus dem Geschäft, das der Vertragsp …
RS0035816 Rechtssatz 29.09.1987Zivilrecht
Der dem Unterlegenen beigetretene Nebenintervenient kann vom siegreichen Prozessgegner nicht zum Kostenersatz herangezogen werden.
RS0036159 Rechtssatz 09.01.1986Zivilrecht
Keine Notwendigkeit, zu den Revisionen der Beklagten und ihrer Nebenintervenientin gesonderte Revisionsbeantwortungen zu erstatten, wenn bei Erstattung der ersten Revisionsbeantwortung dem Kläger bereits beide Revisionen zugestellt waren.
RS0088884 Rechtssatz 04.10.1979Zivilrecht
Der Wille, im Namen eines anderen zu handeln, muss im Geschäftsverkehr ausdrücklich erklärt werden oder aus den Umständen erkennbar sein (Offenlegungsprinzip).
RS0113932 Rechtssatz 17.05.2000Zivilrecht
Die Auslegung der Erklärung ist am Empfängerhorizont zu messen, wobei die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen sind, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die …