Aus der Begründung:
Nach dem Vorbringen beider Revisionswerber steht in dritter Instanz auf der Basis der nicht mehr strittigen Beträge von 28.774.72 S bzw. 95.612.77 S zur Erörterung, ob und - bejahendenfalls - in welchem Umfang die Schadenersatzforderung des Klägers zu kürzen sei; von der Beantwortung dieser Frage hängt auch die Entscheidung über die vom Beklagten eingewendete Gegenforderung ab. Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, daß ihm Ersatz ungekürzt gebühre, während der Beklagte im Revisionsverfahren den Standpunkt vertritt, daß der Schaden beider Parteien im Verhältnisse von eins zu drei zu Lasten des Beklagten aufzuteilen sei (bei der Höhe der Gegenforderung des Beklagten ergäbe sich danach die gänzliche Klagsabweisung). Die rechtliche Beurteilung dieser Umstände setzt endgültige Feststellungen voraus, so daß zunächst die von der beklagten Partei geltend gemachten Rügen in der Richtung des § 503 Z. 2 ZPO. zu erörtern sind. Diesen Rügen kommt gemäß den folgenden Ausführungen Berechtigung zu, so daß mit der Aufhebung des gesamten Berufungsurteils (auch die Erledigung der vom Kläger erhobenen Rechtsrügen setzt endgültige Feststellungen über den Unfallshergang voraus) und der Rückverweisung der Streitsache an das Berufungsgericht vorzugehen ist (dem Ermessen der Berufungsinstanz bleibt vorbehalten, die Berufungsverhandlung zu ergänzen).Nach dem Vorbringen beider Revisionswerber steht in dritter Instanz auf der Basis der nicht mehr strittigen Beträge von 28.774.72 S bzw. 95.612.77 S zur Erörterung, ob und - bejahendenfalls - in welchem Umfang die Schadenersatzforderung des Klägers zu kürzen sei; von der Beantwortung dieser Frage hängt auch die Entscheidung über die vom Beklagten eingewendete Gegenforderung ab. Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, daß ihm Ersatz ungekürzt gebühre, während der Beklagte im Revisionsverfahren den Standpunkt vertritt, daß der Schaden beider Parteien im Verhältnisse von eins zu drei zu Lasten des Beklagten aufzuteilen sei (bei der Höhe der Gegenforderung des Beklagten ergäbe sich danach die gänzliche Klagsabweisung). Die rechtliche Beurteilung dieser Umstände setzt endgültige Feststellungen voraus, so daß zunächst die von der beklagten Partei geltend gemachten Rügen in der Richtung des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO. zu erörtern sind. Diesen Rügen kommt gemäß den folgenden Ausführungen Berechtigung zu, so daß mit der Aufhebung des gesamten Berufungsurteils (auch die Erledigung der vom Kläger erhobenen Rechtsrügen setzt endgültige Feststellungen über den Unfallshergang voraus) und der Rückverweisung der Streitsache an das Berufungsgericht vorzugehen ist (dem Ermessen der Berufungsinstanz bleibt vorbehalten, die Berufungsverhandlung zu ergänzen).
Zwar ist der von der beklagten Partei gerügte Verstoß gegen die Bestimmungen des § 268 ZPO. (die diesbezüglichen Ausführungen der beklagten Partei sind unrichtigerweise in der Rechtsrüge nach § 503 Z. 4 ZPO. enthalten, welcher Revisionsgrund aber nur die materiellrechtliche Beurteilung betrifft) nicht gegeben. Denn die Bindung des Streitrichters besteht nur hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilung und dem Gerichte ist es im Streitverfahren nicht verwehrt, zusätzlich zur strafgerichtlichen Verurteilung Umstände anzunehmen, die ein weiteres Verschulden des strafgerichtlich Verurteilten begrunden. Die beklagte Partei rügt aber zutreffend die Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch die Berufungsinstanz. Die bisherige Berufungsverhandlung hat doch eine Erweiterung der Entscheidungsgrundlagen nicht ergeben, so daß es der Berufungsinstanz verwehrt war, von den auf Grund unmittelbarer Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes abzugehen oder bloß auf Grund der Akten zusätzliche Feststellungen in entscheidungswichtigen Punkten zu treffen. Für die Beurteilung des Verhaltens des Klägers ist entscheidend, wann er auf das verkehrswidrige Überholen des Beklagten reagieren mußte, so daß es darauf ankommt, inwieweit der Überholvorgang abgeschlossen war, als sich der Kläger mit seinem Fahrzeug der späteren Unfallsstelle näherte; die Relation der Bewegungsvorgänge zueinander muß für die Beurteilung der Ausgleichsansprüche (§ 11 EKHG.) geklärt sein. Nun hat das Erstgericht festgestellt, daß es dem Beklagten vor dem Zusammenstoß gelungen sei, sich hinter dem Lastkraftwagen einzureihen. Die Berufungsinstanz aber hat zu diesem Punkt ausgeführt, daß "die Erfahrungen des täglichen Lebens im Zusammenhalte mit den an beiden Fahrzeugen entstandenen Schäden nur die Feststellung zuließen, daß der Beklagte gerade im Begriffe war, sich hinter dem Lastkraftwagen einzureihen, als der Zusammenstoß erfolgte". Diese Diskrepanz wird vom Beklagten mit Recht gerügt; sie betrifft, wie bemerkt, in ihrem Zusammenhange mit der nach der einen oder anderen Version verschieden zu beantwortenden Frage nach der Rechtzeitigkeit der Reaktion des Klägers einen entscheidungswichtigen Punkt, so daß die meritorische Erledigung in dritter Instanz derzeit nicht möglich ist. Das Berufungsgericht hat selbst darauf verwiesen, daß die Feststellungen des Erstgerichtes ungenau und unvollständig seien; es durfte nicht ohne Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit bloß auf Grund der Akten die erstinstanzlichen Feststellungen "unter Bedachtnahme auf seine Ausführungen" (zum Unfallshergange) ergänzen oder modifizieren.Zwar ist der von der beklagten Partei gerügte Verstoß gegen die Bestimmungen des Paragraph 268, ZPO. (die diesbezüglichen Ausführungen der beklagten Partei sind unrichtigerweise in der Rechtsrüge nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO. enthalten, welcher Revisionsgrund aber nur die materiellrechtliche Beurteilung betrifft) nicht gegeben. Denn die Bindung des Streitrichters besteht nur hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilung und dem Gerichte ist es im Streitverfahren nicht verwehrt, zusätzlich zur strafgerichtlichen Verurteilung Umstände anzunehmen, die ein weiteres Verschulden des strafgerichtlich Verurteilten begrunden. Die beklagte Partei rügt aber zutreffend die Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch die Berufungsinstanz. Die bisherige Berufungsverhandlung hat doch eine Erweiterung der Entscheidungsgrundlagen nicht ergeben, so daß es der Berufungsinstanz verwehrt war, von den auf Grund unmittelbarer Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes abzugehen oder bloß auf Grund der Akten zusätzliche Feststellungen in entscheidungswichtigen Punkten zu treffen. Für die Beurteilung des Verhaltens des Klägers ist entscheidend, wann er auf das verkehrswidrige Überholen des Beklagten reagieren mußte, so daß es darauf ankommt, inwieweit der Überholvorgang abgeschlossen war, als sich der Kläger mit seinem Fahrzeug der späteren Unfallsstelle näherte; die Relation der Bewegungsvorgänge zueinander muß für die Beurteilung der Ausgleichsansprüche (Paragraph 11, EKHG.) geklärt sein. Nun hat das Erstgericht festgestellt, daß es dem Beklagten vor dem Zusammenstoß gelungen sei, sich hinter dem Lastkraftwagen einzureihen. Die Berufungsinstanz aber hat zu diesem Punkt ausgeführt, daß "die Erfahrungen des täglichen Lebens im Zusammenhalte mit den an beiden Fahrzeugen entstandenen Schäden nur die Feststellung zuließen, daß der Beklagte gerade im Begriffe war, sich hinter dem Lastkraftwagen einzureihen, als der Zusammenstoß erfolgte". Diese Diskrepanz wird vom Beklagten mit Recht gerügt; sie betrifft, wie bemerkt, in ihrem Zusammenhange mit der nach der einen oder anderen Version verschieden zu beantwortenden Frage nach der Rechtzeitigkeit der Reaktion des Klägers einen entscheidungswichtigen Punkt, so daß die meritorische Erledigung in dritter Instanz derzeit nicht möglich ist. Das Berufungsgericht hat selbst darauf verwiesen, daß die Feststellungen des Erstgerichtes ungenau und unvollständig seien; es durfte nicht ohne Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit bloß auf Grund der Akten die erstinstanzlichen Feststellungen "unter Bedachtnahme auf seine Ausführungen" (zum Unfallshergange) ergänzen oder modifizieren.