Die Revision ist begründet.
Die Untergerichte sind von folgenden Feststellungen ausgegangen:
Der Bauspengler * J* erhielt vom Beklagten den Auftrag, Spenglerarbeiten am Dach der akademischen D*anstalt in *, durchzuführen. Der dem Spengler J* beigegebene Hilfsarbeiter * A* war übergewichtig und etwas „patschert“, in seinem Wesen aber ein ruhiger und verläßlicher Arbeiter. Er war schon drei Jahre als Hilfsarbeiter der Firma F* tätig und arbeitete schon ein ganzes Jahr mit J* zusammen. Der Beklagte gab J* keinerlei Aufträge, Sicherungsvorkehrungen, die gegen Absturz sichern sollten, vor Arbeitsbeginn anzubringen, J* hielt auch die Durchführung von Sicherheitsvorkehrungen wegen der geringen Dachneigung für überflüssig. Die auf dem Dach angebrachten Lichtschächte waren bereits mit Polyesterkränzen weißer Narbe umgeben, die etwa 20 cm über das Dachniveau ragten. Knapp vor dem Unfall waren J* und A* damit beschäftigt, 13 m lange versteifte Blechbahnen auf die Westseite des Daches zu tragen, wobei A* vorne und J* hinten ging. Die Bleche wurden vertikal getragen. Vor Erreichen des Lichtschachtes wurde A* von J* auf diesen aufmerksam gemacht und gewarnt. Angeseilt waren die beiden nicht. A* stürzte durch die vorletzte der elf Lichtöffnungen 6 m tief ab und wurde dabei tödlich verletzt. Gegen Absturz bestanden an der Arbeitsstelle keine Sicherungsvorkehrungen. Das Anbringen von Seilen wäre bei der Arbeit hinderlich gewesen. Die Abdeckung der Lichtschächte wäre hingegen möglich, nicht hinderlich und auch nicht kostspielig gewesen. Wenn dann bei einer Kuppel gearbeitet worden wäre, hätte man die Abdeckung entfernen müssen, doch wären alle anderen Öffnungen geschützt gewesen.
Beide Untergerichte verneinten eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten, weil der Eintritt des Schadens nicht wahrscheinlich gewesen sei. Der Getötete sei ja schon drei Jahre als Spenglerhilfsarbeiter tätig gewesen und habe schon seit einem Jahr mit dem Spenglergesellen J* zusammengearbeitet. Das flache Dach sei als solches ungefährlich gewesen und A* sei im Laufe der Arbeit an zehn Kuppeln (richtig: Öffnungen) vorbeigegangen, ohne zu verunglücken. Im übrigen sei es rechtlich unerheblich, ob eine Verplankung oder ein Abdecken der Lichtschächte ohne besonderen Kostenaufwand leicht möglich gewesen wäre.
Die Revisionswerberin bringt vor, es sei keineswegs rechtlich unerheblich, ob ein Abdecken der Lichtschächte leicht möglich gewesen wäre. Der Beklagte habe vollkommen unbekümmert gehandelt, denn es müsse jedem Laien klar sein, welche Gefahr auf einem Dach mit elf großen Löchern bestehe, insbesondere wenn dort lange Bleche zu transportieren waren. Dem Beklagten falle daher grobes Verschulden zur Last.
Auszugehen ist davon, daß nach § 43 Abs. 1 der Bauarbeiterschutzverordnung (BGBl 1954/267, aufrechterhalten als Bundesgesetz laut BGBl 1972/234 § 33 Abs. 1 lit. a) Z. 12) Dachdeckerarbeiten auf dem Dach erst nach Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen, die ein Abstürzen von Menschen hintanzuhalten geeignet sind, begonnen werden dürfen und daß nach § 7 Abs. 1 leg. cit. an besonders gefährlichen Stellen die Dienstnehmer überdies angeseilt sein müssen. Die Anbringung von Schutzeinrichtungen kann unterbleiben, wenn der hiefür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch ist gegenüber dem Aufwand für die dazu führende Arbeit. In solchen Fällen sind die Dienstnehmer durch Anseilen gegen Absturz zu sichern.Auszugehen ist davon, daß nach Paragraph 43, Absatz eins, der Bauarbeiterschutzverordnung (BGBl 1954/267, aufrechterhalten als Bundesgesetz laut BGBl 1972/234 Paragraph 33, Absatz eins, Litera a,) Ziffer 12,) Dachdeckerarbeiten auf dem Dach erst nach Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen, die ein Abstürzen von Menschen hintanzuhalten geeignet sind, begonnen werden dürfen und daß nach Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. an besonders gefährlichen Stellen die Dienstnehmer überdies angeseilt sein müssen. Die Anbringung von Schutzeinrichtungen kann unterbleiben, wenn der hiefür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch ist gegenüber dem Aufwand für die dazu führende Arbeit. In solchen Fällen sind die Dienstnehmer durch Anseilen gegen Absturz zu sichern.
Die besondere Gefährlichkeit der gegenständlichen Dachdeckerarbeiten ergab sich nun nicht aus der sehr geringen Neigung des Daches, sondern daraus, daß sich auf der Dachfläche elf Öffnungen für die Anbringung von Lichtkuppeln befanden, denn es war durchaus damit zu rechnen, daß ein Arbeiter aus Unachtsamkeit in einen solchen Schacht fallen könnte, besonders wenn er durch eine Arbeitstätigkeit abgelenkt war. Der Beklagte hat nicht nur zugegebenermaßen die einschlägigen Vorschriften nicht gekannt, sondern auch der offensichtlichen Gefährlichkeit der Situation nicht Rechnung getragene Das Anbringen der Kränze für das Aufsetzen der Lichtkuppeln war überhaupt keine Sicherungsmaßnahme, sondern konnte die Öffnungen im Dach höchstens besser sichtbar machen. Die Größe und Wahrscheinlichkeit der bestehenden Gefahr war derart, daß der Beklagte die Öffnungen hätte abdecken lassen müssen. Er hat selbst nicht behauptet, daß eine solche Maßnahme unverhältnismäßige Kosten verursacht hätte. Da somit dem Beklagten grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist, haben die Untergerichte das Klagebegehren zu Unrecht abgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten aller Instanzen beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten aller Instanzen beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.