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Entscheidung 2 Ob 2361/96m×

Entscheidung 2 Ob 2361/96m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob2361/96m

Entscheidungsdatum

31.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Vera S*****, vertreten durch Dr.Walter Mardetschläger und Dr.Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Martin S*****, vertreten durch Dr.Gerhard Weiser, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalts, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 11.September 1996, GZ 45 R 813/96h-27, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 12.Juli 1996, GZ 3 C 102/95d-21, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht wies mit Beschluß vom 12.7.1996 die vom Beklagten erhobene Berufung gegen das Anerkenntnisurteil vom 15.5.1996 wegen Verspätung zurück.

Das dagegen vom Beklagten angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht gegeben seien.

Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei, in dem zur Zulässigkeit des Rechtsmittels ausgeführt wird, es liege eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor.

Der Revisionsrekurs ist jedoch unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, weil der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist; der Ausnahmetatbestand der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen liegt nicht vor.

Da der unrichtige Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses den Obersten Gerichtshof nicht bindet, war das Rechtsmittel der beklagten Partei gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Anmerkung

E43948 02A23616

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0020OB02361.96M.1031.000

Dokumentnummer

JJT_19961031_OGH0002_0020OB02361_96M0000_000