Begründung:
Gemäß §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung eines Rekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraphen 528 a, 510, Absatz 3, ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung eines Rekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Am 3. 12. 1999 ereignete sich in der Tschechischen Republik ein Verkehrsunfall an dem ein von Vitezslav V***** gelenkter PKW und ein weiterer, vom Erstbeklagten gelenkter und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherter PKW beteiligt waren. Die Erst- und Zweitklägerin waren Insassen im Fahrzeug des Vitezslav V*****.
Sie brachten vor, durch den vom Erstbeklagten verschuldeten Unfall schwer verletzt worden zu sein. Die Erstklägerin begehrt ein Schmerzengeld in der Höhe von EUR 14.534,56, die Zweitklägerin ein solches in der Höhe von EUR 7.267,28. Weiters begehrt die Erstklägerin die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für die künftigen Unfallsfolgen.
Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren der Erstklägerin im Umfang von EUR 962,76 und dem der Zweitklägerin im Umfang von EUR 202,18 statt; weiters wurde dem Feststellungsbegehren Folge gegeben.
Es stellte die von den Klägerinnen erlittenen Verletzungen fest und führte aus, die Erstklägerin habe ein bis zwei Tage sehr starke Schmerzen, zweieinhalb bis drei Wochen starke Schmerzen, sieben bis acht Wochen mittelstarke Schmerzen und dreieinhalb bis vier Wochen leichte Schmerzen zu erdulden gehabt. Die Zweitklägerin habe eine Woche starke Schmerzen, acht bis zehn Tage mittelstarke Schmerzen und zweieinhalb bis drei Wochen leichte Schmerzen zu erdulden gehabt.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, es sei auf Grund des Art 3 des Haager Straßenverkehrsübereinkommens vom 4. 5. 1971 tschechisches Recht anzuwenden. Nach diesem stehe der Erstklägerin für die von ihr erlittenen Schmerzen ein Betrag von EUR 577,66, der Zweitklägerin ein solcher von EUR 202,18 zu; darüber hinaus stehe der Erstklägerin ein Betrag von EUR 385,10 an Entschädigung für Erschwerung in gesellschaftlicher Betätigung zu.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, es sei auf Grund des Artikel 3, des Haager Straßenverkehrsübereinkommens vom 4. 5. 1971 tschechisches Recht anzuwenden. Nach diesem stehe der Erstklägerin für die von ihr erlittenen Schmerzen ein Betrag von EUR 577,66, der Zweitklägerin ein solcher von EUR 202,18 zu; darüber hinaus stehe der Erstklägerin ein Betrag von EUR 385,10 an Entschädigung für Erschwerung in gesellschaftlicher Betätigung zu.
Das von den klagenden Parteien angerufene Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an dieses. Es sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes hinsichtlich der Erstklägerin übersteige insgesamt EUR 20.000, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig.
Das Berufungsgericht schloss sich der Ansicht des Erstgerichtes, es sei tschechisches Sachrecht anzuwenden, an. Der Entwurf des Rates der Europäischen Union über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vermöge daran nichts zu ändern. Art 10 des Haager Straßenverkehrsabkommen stehe dem nicht entgegen, weil kein Widerspruch zum "ordre public" bestehe, wenn eine ausländische Norm den Ersatz immaterieller Schäden (insbesondere Schmerzengeld) ausschließe. Im Übrigen bedürfe es aber noch weiterer Erhebungen zur Ermittlung des anzuwendenden ausländischen Rechtes und zur Höhe des nach diesem zustehenden Schmerzengeldes.Das Berufungsgericht schloss sich der Ansicht des Erstgerichtes, es sei tschechisches Sachrecht anzuwenden, an. Der Entwurf des Rates der Europäischen Union über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vermöge daran nichts zu ändern. Artikel 10, des Haager Straßenverkehrsabkommen stehe dem nicht entgegen, weil kein Widerspruch zum "ordre public" bestehe, wenn eine ausländische Norm den Ersatz immaterieller Schäden (insbesondere Schmerzengeld) ausschließe. Im Übrigen bedürfe es aber noch weiterer Erhebungen zur Ermittlung des anzuwendenden ausländischen Rechtes und zur Höhe des nach diesem zustehenden Schmerzengeldes.
Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil es fraglich sei, ob die bestehende Rechtsprechung zum "ordre public" im Hinblick darauf, dass ausgehend vom Einfluss des europäischen Rechtes der Zuspruch von Schmerzengeld für immaterielle Schäden vermehrt gewährt werde, aufrecht erhalten werde, insbesondere ob es noch sachgerecht sei, dass innerhalb der Europäischen Union, insbesondere nach dem Beitritt Tschechiens zur Europäischen Union, derartige Diskrepanzen zwischen den Mitgliedsstaaten in der Höhe des Schmerzengeldzuspruches bestehen könnten.