Aus den Entscheidungsgründen:
Die vorliegende Klage wird als eine Erbrechtsklage bezeichnet. Bei dieser beschränkt sich das Begehren auf die Feststellung des Erbrechtes des Klägers. Ein solches Erbrecht des Klägers kann aber aus dem Notariatsakt nicht abgeleitet werden. Die Urkunde wurde von einem Notar verfaßt und es muß von vornherein vermutet werden, daß diesem die für die Einsetzung von Erben und Nacherben gebräuchlichen Redewendungen geläufig waren. Es ergibt sich auch aus dem übrigen Inhalte des Notariatsaktes kein Anhaltspunkt, daß es dem Urkundenverfasser etwa an den nach seinem Stande vorauszusetzenden Kenntnissen und Erfahrung fehlte. Für eine Auslegung, die dem Wortlaut einen Sinn unterschiebt, der in ihm nicht zum Ausdrucke kommt, ist daher kein Raum. Die Verpflichtung des Josef S., die Liegenschaft nur seinen Stiefkindern zu verkaufen und zu übergeben, stellt keine Erbeinsetzung dieser Kinder dar.
Ein vertragsmäßiges Erbrecht stand dem Josef S. nur für den Fall des Todes seiner Braut ohne gesetzlich erbberechtigte Nachkommenschaft zu. Eine fideikommissarische Substitution hinsichtlich der Nachlaßhälfte nach Rosa S., die übrigens in der Verlassenschaft nach dieser geltend zu machen wäre, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Einsetzung zum Nacherben voraussetzt, daß der Vorerbe letztwillig berufen wird. Im Verlassenschaftsverfahren nach Rosa S. haben aber die Stiefkinder die Erbserklärung abgegeben, sie können also nicht mehr als Nacherben in Betracht kommen. Mit Recht haben die Untergerichte auch auf die Bestimmungen der §§ 564, 610,Ein vertragsmäßiges Erbrecht stand dem Josef S. nur für den Fall des Todes seiner Braut ohne gesetzlich erbberechtigte Nachkommenschaft zu. Eine fideikommissarische Substitution hinsichtlich der Nachlaßhälfte nach Rosa S., die übrigens in der Verlassenschaft nach dieser geltend zu machen wäre, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Einsetzung zum Nacherben voraussetzt, daß der Vorerbe letztwillig berufen wird. Im Verlassenschaftsverfahren nach Rosa S. haben aber die Stiefkinder die Erbserklärung abgegeben, sie können also nicht mehr als Nacherben in Betracht kommen. Mit Recht haben die Untergerichte auch auf die Bestimmungen der Paragraphen 564, 610,,
2. Satz, 614 ABGB. verwiesen. Wie immer aber auch die Bestimmungen des Notariatsaktes ausgelegt werden, so handelt es sich um Verfügungen zugunsten Dritter auf den Todesfall, die, auch wenn sie in einen Erbvertrag aufgenommen sind, letztwillige Verfügungen, also frei widerruflich sind (arg. § 1254 ABGB. "zum Nachteile des Gatten ...", Klang, III, zu § 1249, S. 806, Ehrenzweig, II/2, S. 483). Soweit also in dem Punkte Siebentens des gegenständlichen Notariatsaktes letztwillige Verfügungen zu erblicken wären, wurden sie mit dem Testament vom 8. April 1937 abgeändert und widerrufen. Auf dieses Testament wurde aber die Klage nicht gestützt.2. Satz, 614 ABGB. verwiesen. Wie immer aber auch die Bestimmungen des Notariatsaktes ausgelegt werden, so handelt es sich um Verfügungen zugunsten Dritter auf den Todesfall, die, auch wenn sie in einen Erbvertrag aufgenommen sind, letztwillige Verfügungen, also frei widerruflich sind (arg. Paragraph 1254, ABGB. "zum Nachteile des Gatten ...", Klang, römisch drei, zu Paragraph 1249,, S. 806, Ehrenzweig, II/2, S. 483). Soweit also in dem Punkte Siebentens des gegenständlichen Notariatsaktes letztwillige Verfügungen zu erblicken wären, wurden sie mit dem Testament vom 8. April 1937 abgeändert und widerrufen. Auf dieses Testament wurde aber die Klage nicht gestützt.