Das Rechtsmittel ist zulässig, weil - wie im folgenden noch darzulegen sein wird - das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, es ist auch berechtigt.
In dem Rechtsmittel wird geltend gemacht, es seien weder der Aufenthalt des Vaters bekannt, noch dessen Dienstgeber, sodaß schon deshalb eine Aussichtslosigkeit der Exekution gegeben sei. Überdies seien sämtliche aufgrund des VN-Übereinkommens geführten Exekutionen, wenngleich nicht in Belgien, so doch in Italien oder England erfolglos geblieben, obwohl sie schon jahrelang anhängig seien.
Hiezu wurde erwogen:
Gemäß § 4 Z 1 UVG sind Unterhaltsvorschüsse auch zu gewähren, wenn zwar die Voraussetzungen des § 3 Z 1 UVG gegeben sind, aber die Führung einer Exekution nach § 3 Z 2 leg cit aussichtslos scheint, besonders weil im Inland ein Drittschuldner oder ein Vermögen, dessen Verwertung einen die laufenden Unterhaltsbeiträge deckenden Ertrag erwarten läßt, nicht bekannt ist. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, hebt zwar § 4 Z 1 UVG die Notwendigkeit einer Exekutionsführung im Ausland als Beispiel einer aussichtslos scheinenden Exekutionsführung heraus, doch ist die im Ausland notwendige Exekutionsführung gegen den Unterhaltsschuldner dann nicht aussichtslos und erscheint auch nicht als aussichtslos, wenn der Aufenthalt und die Beschäftigung des Unterhaltsschuldners bekannt sind und die Vollstreckung durch internationale Verträge nicht bloß geordnet, sondern durch die konkrete Behördenpraxis gewährleistet ist (1 Ob 516/95 = ÖA 1996, 29; ZfRV 1993; 215; EvBl 1992/42 uva). Ob nun im vorliegenden Fall geordnete Vollstreckungsbeziehungen zu Belgien bestehen, kann dahingestellt bleiben, weil der Dienstgeber des Vaters nicht aktenkundig ist und auch die Zustellung des Beschlusses des Erstgerichtes an den Vater unter der aktenkundigen Anschrift nicht möglich war. Im Hinblick auf diese Umstände scheint die Exekutionsführung im Ausland aussichtslos, sodaß der vom Rekursgericht herangezogene Grund für die Abweisung des Antrages auf Gewährung eines Unterhaltsvorschusses nicht zutrifft.Gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, UVG sind Unterhaltsvorschüsse auch zu gewähren, wenn zwar die Voraussetzungen des Paragraph 3, Ziffer eins, UVG gegeben sind, aber die Führung einer Exekution nach Paragraph 3, Ziffer 2, leg cit aussichtslos scheint, besonders weil im Inland ein Drittschuldner oder ein Vermögen, dessen Verwertung einen die laufenden Unterhaltsbeiträge deckenden Ertrag erwarten läßt, nicht bekannt ist. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, hebt zwar Paragraph 4, Ziffer eins, UVG die Notwendigkeit einer Exekutionsführung im Ausland als Beispiel einer aussichtslos scheinenden Exekutionsführung heraus, doch ist die im Ausland notwendige Exekutionsführung gegen den Unterhaltsschuldner dann nicht aussichtslos und erscheint auch nicht als aussichtslos, wenn der Aufenthalt und die Beschäftigung des Unterhaltsschuldners bekannt sind und die Vollstreckung durch internationale Verträge nicht bloß geordnet, sondern durch die konkrete Behördenpraxis gewährleistet ist (1 Ob 516/95 = ÖA 1996, 29; ZfRV 1993; 215; EvBl 1992/42 uva). Ob nun im vorliegenden Fall geordnete Vollstreckungsbeziehungen zu Belgien bestehen, kann dahingestellt bleiben, weil der Dienstgeber des Vaters nicht aktenkundig ist und auch die Zustellung des Beschlusses des Erstgerichtes an den Vater unter der aktenkundigen Anschrift nicht möglich war. Im Hinblick auf diese Umstände scheint die Exekutionsführung im Ausland aussichtslos, sodaß der vom Rekursgericht herangezogene Grund für die Abweisung des Antrages auf Gewährung eines Unterhaltsvorschusses nicht zutrifft.
Es bestehen aber auch keine begründeten Bedenken, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht zu hoch festgesetzt ist (§ 7 Abs 1 Z 1 UVG). Begründete Bedenken im Sinne des § 7 Abs 1 Z 1 UVG, die zu einer (gänzlichen oder teilweisen) Versagung der Vorschüsse führen, sind nämlich erst dann gegeben, wenn nach der Sachlage bei der Entscheidung über den Vorschußantrag mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht schon bei der Schaffung des Titels unangemessen war oder infolge einer darnach eingetretenen Änderung der Bemessungsgrundlage unangemessen geworden ist (6 Ob 542, 543/95; EFSlg 75.700 uva). Daß ein Marineoffizier in Belgien netto den Gegenwert von S 30.000,-- verdient, ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit unrichtig, sodaß kein Grund für die Versagung der begehrten Unterhaltsvorschüsse gegeben ist.Es bestehen aber auch keine begründeten Bedenken, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht zu hoch festgesetzt ist (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG). Begründete Bedenken im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG, die zu einer (gänzlichen oder teilweisen) Versagung der Vorschüsse führen, sind nämlich erst dann gegeben, wenn nach der Sachlage bei der Entscheidung über den Vorschußantrag mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht schon bei der Schaffung des Titels unangemessen war oder infolge einer darnach eingetretenen Änderung der Bemessungsgrundlage unangemessen geworden ist (6 Ob 542, 543/95; EFSlg 75.700 uva). Daß ein Marineoffizier in Belgien netto den Gegenwert von S 30.000,-- verdient, ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit unrichtig, sodaß kein Grund für die Versagung der begehrten Unterhaltsvorschüsse gegeben ist.