Entscheidungsgründe:
Am 10.9.1994 ereignete sich auf der N*****-Landesstraße ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker eines Motorrades und Josef O***** als Lenker eines vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Post- und Telegraphenverwaltung, gehaltenen Postautobusses beteiligt waren. Der Postomnibus war zum Zeitpunkt des Unfalls bei der beklagten Partei haftpflichtversichert.
Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage den Ersatz von Personen und Sachschäden in der Höhe des Klagsbetrags.
Die beklagte Partei wendet unter anderem ein, daß die Klage gegen sie ausgeschlossen sei, weil der Postomnibus von der in § 59 Abs 1 KFG angeführten Versicherungspflicht ausgenommen sei. Für das Fahrzeug sei nur eine freiwillige Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden; für derartige Versicherungsverträge sei die Bestimmung des § 26 KHVG (direktes Klagerecht) nicht anwendbar.Die beklagte Partei wendet unter anderem ein, daß die Klage gegen sie ausgeschlossen sei, weil der Postomnibus von der in Paragraph 59, Absatz eins, KFG angeführten Versicherungspflicht ausgenommen sei. Für das Fahrzeug sei nur eine freiwillige Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden; für derartige Versicherungsverträge sei die Bestimmung des Paragraph 26, KHVG (direktes Klagerecht) nicht anwendbar.
Das Erstgericht wise das Klagebegehren ab, wobei es den näheren Hergang des Unfalles feststellte.
In rechtlicher Hinsicht führte es aus, daß Fahrzeuge im Besitz des Bundes gemäß § 59 Abs 2 KFG von der in Abs 1 angeführten Versicherungspflicht ausgenommen seien. Im Falle einer freiwilligen Versicherung bestehe aber nach § 22 KHVG kein direktes Klagerecht gegen den Versicherer.In rechtlicher Hinsicht führte es aus, daß Fahrzeuge im Besitz des Bundes gemäß Paragraph 59, Absatz 2, KFG von der in Absatz eins, angeführten Versicherungspflicht ausgenommen seien. Im Falle einer freiwilligen Versicherung bestehe aber nach Paragraph 22, KHVG kein direktes Klagerecht gegen den Versicherer.
Das von der klagenden Partei angerufene Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahingehend ab, daß es die Klagsforderung mit S 60.490,20 feststellte, die Gegenforderung mit S 8.144,50 und daher die beklagte Partei verurteilte, dem Kläger den Betrag S 52.345,70 sA zu bezahlen. Das Mehrbegehren auf Zahlung von S 68.634,70 sA wurde abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt.
Das Berufungsgericht bejahte, entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes, ein direktes Klagerecht gegen die beklagte Versicherung. Es führte dazu aus, das direkte Klagerecht des Geschädigten gegen den Versicherer sei in § 22 Abs 1 KHVG 1987 geregelt gewesen. Nach dieser Bestimmung habe nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Falle einer freiwilligen Versicherung nach § 59 Abs 2 KFG (für Fahrzeuge der öffentlichen Hand) kein direktes Klagerecht gegen den Versicherer bestanden (ZVR 1993/112; ZVR 1994/15). Ein Omnibus der ÖPT falle auch unter die in § 59 Abs 2 KFG aufgezählten Fahrzeuge (ZVR 1994/15).Das Berufungsgericht bejahte, entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes, ein direktes Klagerecht gegen die beklagte Versicherung. Es führte dazu aus, das direkte Klagerecht des Geschädigten gegen den Versicherer sei in Paragraph 22, Absatz eins, KHVG 1987 geregelt gewesen. Nach dieser Bestimmung habe nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Falle einer freiwilligen Versicherung nach Paragraph 59, Absatz 2, KFG (für Fahrzeuge der öffentlichen Hand) kein direktes Klagerecht gegen den Versicherer bestanden (ZVR 1993/112; ZVR 1994/15). Ein Omnibus der ÖPT falle auch unter die in Paragraph 59, Absatz 2, KFG aufgezählten Fahrzeuge (ZVR 1994/15).
Am 1.9.1994 sei aber das KHVG 1994 in Kraft getreten. Aufgrund des § 1 KHVG 1994 bestehe wiederum das nunmehr in § 26 KHVG 1994 normierte direkte Klagerecht gegen den Versicherer auch im Rahmen der freiwilligen Versicherung von Fahrzeugen der öffentlich rechtlichen Gebietskörperschaften des § 59 Abs 2 KFG (Messiner, Das Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 (KHVG), ZVR 1995, 35, 41; Schauer, Versicherungsvertragsrecht3, 436). Der Unfall habe sich am 10.9.1994 ereignet. Das KHVG 1994 sei nach der generellen Übergangsbestimmung des § 34 Abs 1 am 1.9.1994 in Kraft getreten, nach Abs 2 dieser Bestimmung sei mit Ablauf des 31.8.1994 das KHVG 1987 außer Kraft getreten. Mit diesem Zeitpunkt hätten daher auch die §§ 1 und 26 KHVG 1994 die früheren Bestimmungen des KHVG 1987 abgelöst. § 26 KHVG 1994 sei ohnedies inhaltlich identisch mit § 22 Abs 1 KHVG 1987. Die Ansicht der beklagten Partei, aus § 36 Abs 1 KHVG, nach welcher Bestimmung sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Versicherungsverträge insoferne ändern, als sie den Bestimmungen des zweiten Abschnittes nicht entsprechen, und aus § 37 Abs 1 KHVG 1994, wonach die §§ 11 bis 17, 23 und 24 auch für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Versicherungsverträge gelten, sei der Umkehrschluß zu ziehen, daß die nicht erwähnte Bestimmung des § 26 KHVG 1994 für bereits bestehende, freiwillige Haftpflichtversicherungsverträge nicht gelte, überzeuge nicht. Die genannten Übergangsbestimmungen würden lediglich die Möglichkeit der Anpassung von bestehenden Versicherungsverträgen an das KHVG 1994 und die Auswirkungen darauf behandeln und seien aufgenommen worden, um allfällige verfassungsrechtliche Bedenken auszuschalten (Messiner aaO 42). Die Änderung des § 1 KHVG, mit der iVm § 26 KHVG 1994 das direkte Klagerecht gegen den Versicherer ermöglicht worden sei, greife aber nicht in den Inhalt des Versicherungsvertrages ein, wie dies durch die Bestimmungen des zweiten, dritten und auch vierten Abschnittes des KHVG 1994 geschehe. Es habe daher bei der allgemeinen Übergangsbestimmung des § 34 Abs 1 und 2 KHVG 1994 zu bleiben, sodaß auf den vorliegenden Verkehrsunfall vom 10.9.1994 das KHVG 1994 anzuwenden und die Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer zulässig sei.Am 1.9.1994 sei aber das KHVG 1994 in Kraft getreten. Aufgrund des Paragraph eins, KHVG 1994 bestehe wiederum das nunmehr in Paragraph 26, KHVG 1994 normierte direkte Klagerecht gegen den Versicherer auch im Rahmen der freiwilligen Versicherung von Fahrzeugen der öffentlich rechtlichen Gebietskörperschaften des Paragraph 59, Absatz 2, KFG (Messiner, Das Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 (KHVG), ZVR 1995, 35, 41; Schauer, Versicherungsvertragsrecht3, 436). Der Unfall habe sich am 10.9.1994 ereignet. Das KHVG 1994 sei nach der generellen Übergangsbestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, am 1.9.1994 in Kraft getreten, nach Absatz 2, dieser Bestimmung sei mit Ablauf des 31.8.1994 das KHVG 1987 außer Kraft getreten. Mit diesem Zeitpunkt hätten daher auch die Paragraphen eins und 26 KHVG 1994 die früheren Bestimmungen des KHVG 1987 abgelöst. Paragraph 26, KHVG 1994 sei ohnedies inhaltlich identisch mit Paragraph 22, Absatz eins, KHVG 1987. Die Ansicht der beklagten Partei, aus Paragraph 36, Absatz eins, KHVG, nach welcher Bestimmung sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Versicherungsverträge insoferne ändern, als sie den Bestimmungen des zweiten Abschnittes nicht entsprechen, und aus Paragraph 37, Absatz eins, KHVG 1994, wonach die Paragraphen 11 bis 17, 23 und 24 auch für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Versicherungsverträge gelten, sei der Umkehrschluß zu ziehen, daß die nicht erwähnte Bestimmung des Paragraph 26, KHVG 1994 für bereits bestehende, freiwillige Haftpflichtversicherungsverträge nicht gelte, überzeuge nicht. Die genannten Übergangsbestimmungen würden lediglich die Möglichkeit der Anpassung von bestehenden Versicherungsverträgen an das KHVG 1994 und die Auswirkungen darauf behandeln und seien aufgenommen worden, um allfällige verfassungsrechtliche Bedenken auszuschalten (Messiner aaO 42). Die Änderung des Paragraph eins, KHVG, mit der in Verbindung mit Paragraph 26, KHVG 1994 das direkte Klagerecht gegen den Versicherer ermöglicht worden sei, greife aber nicht in den Inhalt des Versicherungsvertrages ein, wie dies durch die Bestimmungen des zweiten, dritten und auch vierten Abschnittes des KHVG 1994 geschehe. Es habe daher bei der allgemeinen Übergangsbestimmung des Paragraph 34, Absatz eins und 2 KHVG 1994 zu bleiben, sodaß auf den vorliegenden Verkehrsunfall vom 10.9.1994 das KHVG 1994 anzuwenden und die Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer zulässig sei.
Im übrigen vertrat das Berufungsgericht, ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes die Ansicht, eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 1 sei gerechtfertigt.
Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil zur Auslegung der Übergangsbestimmungen des KHVG 1994 eine Rechtsprechung nicht vorliege.
Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Partei, mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß das Klagebegehen abgewiesen werde.
Die klagende Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der beklagten Partei zurückzuweisen.