Entscheidungsgründe:
Der Kläger erlitt beim Unfall vom 28.7.1990 auf der Landesstraße 373 im Gemeindegebiet von L***** als nicht angegurteter Insasse seines von seiner Ehefrau gelenkten und bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten PKWs BMW 325i, Kennzeichen *****, schwere Verletzungen. Da im Rechtsmittelverfahren nur noch der Verdienstentgangsanspruch des Klägers strittig blieb, wird im folgenden im wesentlichen nur auf diesen Teil des Klagebegehrens eingegangen.
Der Kläger begehrte für die Monate November/Dezember 1990 einen Bruttoverdienstentgang (abzüglich der Sozialversicherungsbeträge) von S 160.000,--.
Die beklagte Partei bestritt, daß der Kläger unfallsbedingt einen Verdienstentgang erlitten hätte, weil dessen Dienstverhältnis nicht durch Kündigung, sondern per 31.10.1990 einvernehmlich aufgelöst worden sei.
Mit Schriftsatz vom 18.3.1994 (ON 29) brachte der Kläger vor, daß der unfallsbedingte Verdienstentgang über den 31.12.1990 hinaus bis lange in das Jahr 1991 noch Nachwirkungen gehabt habe, sodaß sein der Höhe nach nicht ausgedehntes Verdienstentgangsbegehren hilfsweise zusätzlich auf diesen Umstand gestützt werde. In der folgenden, abschließenden Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 31.5.1994 wurden "die bisherigen Verfahrensergebnisse wiederholt und die Fortsetzung der Verhandlung hieran angeknüpft". Ein Vortrag des Schriftsatzes ON 29 ist dem Verhandlungsprotokoll ON 31 nicht zu entnehmen.
Das Erstgericht sprach dem Kläger - abgesehen von der hier nicht mehr interessierenden, aus dem Spruch ersichtlichen Entscheidung über das Feststellungsbegehren - S 148.200,-- samt Zinsen zu und wies ein Zahlungsmehrbegehren von S 107.300,-- ab. Dabei erachtete es ein Schmerzengeld von S 262.500,-- (= 75 % von S 350.000,--), einen Kleiderschaden von S 1.000,--, Besuchskosten von S 3.000,--, Pflegekosten von S 4.200,-- und einen Verdienstentgang von S 72.000,--, insgesamt daher S 342.700,-- für gerechtfertigt und zog davon die Zahlungen der beklagten Partei von S 100.000,-- (vor der Klagseinbringung) und von S 94.500,-- (nach der Klagseinbringung) ab. Es verneinte einen Verdienstentgang des Klägers für die Monate November und Dezember 1990, weil das Dienstverhältnis unter Erhöhung des Gehaltes seit Juli 1990 von S 72.000,-- auf S 80.000,-- je brutto per 31.10.1990 einvernehmlich beendet worden sei und die vom Kläger zum Nachteil der Versicherung getroffene Vereinbarung der beklagten Partei nicht angelastet werden könne, zumal der Kläger ohne diese Vereinbarung aufgrund der vom Dienstgeber ausgesprochenen Kündigung bis 31.12.1990 seinen Verdienst von monatlich S 72.000,-- brutto bezogen und somit im November und Dezember 1990 keinen Verdienstentgang gehabt hätte. Das Erstgericht bejahte hingegen einen Verdienstentgangsanspruch des Klägers für das Jahr 1991 und setzte diesen nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) mit einem Monatsgehalt von S 72.000,-- (brutto) fest.Das Erstgericht sprach dem Kläger - abgesehen von der hier nicht mehr interessierenden, aus dem Spruch ersichtlichen Entscheidung über das Feststellungsbegehren - S 148.200,-- samt Zinsen zu und wies ein Zahlungsmehrbegehren von S 107.300,-- ab. Dabei erachtete es ein Schmerzengeld von S 262.500,-- (= 75 % von S 350.000,--), einen Kleiderschaden von S 1.000,--, Besuchskosten von S 3.000,--, Pflegekosten von S 4.200,-- und einen Verdienstentgang von S 72.000,--, insgesamt daher S 342.700,-- für gerechtfertigt und zog davon die Zahlungen der beklagten Partei von S 100.000,-- (vor der Klagseinbringung) und von S 94.500,-- (nach der Klagseinbringung) ab. Es verneinte einen Verdienstentgang des Klägers für die Monate November und Dezember 1990, weil das Dienstverhältnis unter Erhöhung des Gehaltes seit Juli 1990 von S 72.000,-- auf S 80.000,-- je brutto per 31.10.1990 einvernehmlich beendet worden sei und die vom Kläger zum Nachteil der Versicherung getroffene Vereinbarung der beklagten Partei nicht angelastet werden könne, zumal der Kläger ohne diese Vereinbarung aufgrund der vom Dienstgeber ausgesprochenen Kündigung bis 31.12.1990 seinen Verdienst von monatlich S 72.000,-- brutto bezogen und somit im November und Dezember 1990 keinen Verdienstentgang gehabt hätte. Das Erstgericht bejahte hingegen einen Verdienstentgangsanspruch des Klägers für das Jahr 1991 und setzte diesen nach freier Überzeugung (Paragraph 273, ZPO) mit einem Monatsgehalt von S 72.000,-- (brutto) fest.
Das Gericht zweiter Instanz erkannte dem Kläger einen Verdienstentgang für die Monate November/Dezember 1990 in Höhe von S 101.787,-- zu, änderte das Ersturteil im Ausspruch über das Zahlungsbegehren dahin ab, daß es dem Kläger S 177.987,-- samt Zinsen zusprach und sein Mehrbegehren von S 77.513,-- samt Zinsen abwies, und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es äußerte folgende Rechtsauffassung:
Da der Schriftsatz der beklagten Partei ON 29 nach dem Inhalt des nach der Aktenlage unwidersprochen gebliebenen und somit über den Verlauf und Inhalt der Verhandlung vollen Beweis liefernden Protokolls über die Tagsatzung vom 31.5.1994 (ON 31) nicht vorgetragen wurde, komme der Zuspruch eines erstmalig mit diesem Schriftsatz eingeführten Verdienstentganges des Klägers für das Jahr 1991 nicht in Betracht. Allerdings sei die Rechtsauffassung des Erstgerichtes, dem Kläger stehe für die Monate November/Dezember 1990 wegen der von ihm getroffenen Auflösungsvereinbarung per 31.10.1990 kein Verdienstentgang zu, nicht haltbar. Nach den unbekämpften erstinstanzlichen Feststellungen seien die beim Kläger eingetretenen Unfallsfolgen Beweggrund für die einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses per 31.10.1990 gewesen. Diese Übereinkunft des Klägers mit seinem Dienstgeber sei nicht geeignet, die Schadenersatzansprüche des Klägers gegenüber der für die Unfallsfolgen haftenden beklagten Partei zu kürzen. Daß der Kläger - auch wenn er das Dienstverhältnis nicht mit Ablauf des Monates November (gemeint wohl: Oktober) 1990 gelöst hätte - dienstunfähig gewesen wäre, sei nicht zweifelhaft. Allerdings könne der Kläger für diese beiden Monate nur ein solches Gehalt gegenüber der beklagten Partei geltend machen, das ihm bei Weiterbestehen des Dienstverhältnisses gebührt hätte; dies seien monatlich jeweils S 72.000,-- brutto (= monatlich netto S 43.623,--), sohin einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen S 101.787,-- netto.
Die gegen diesen Zuspruch gerichtete außerordentliche Revision der beklagten Partei ist aus folgenden Gründen zulässig und berechtigt: