Die gegen die Klagsabweisung gerichtete Revision der klagenden Partei ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig.
Zu § 14 Abs 1 StVO entspricht es nämlich ständiger Rechtsprechung, dass der Kraftfahrzeuglenker dann, wenn er seine Umkehrabsicht ohne Behinderung des übrigen Verkehrs nicht verwirklichen kann, diese aufzugeben hat (RIS-Justiz RS0073891; ZVR 1974/130; zuletzt 2 Ob 35/94). Diese Bestimmung dient also, wie sich aus dieser Judikatur ergibt, dem Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer, sohin auch dem Schutz des Nachfolgeverkehrs (ZVR 1970/172). Da aber § 14 Abs 2 StVO nur spezielle Umkehrverbote normiert, bei denen gesetzlich unwiderlegbar vermutet wird, dass es anlässlich eines Umkehrmanövers zu einer Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer kommen wird (Dittrich/Stolzlechner, Österr. Straßenverkehrsrecht3, § 14 StVO Rz 30), entspricht die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, § 14 Abs 2 lit d StVO diene auch dem Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer vor den vom Umkehren ausgehenden besonderen Gefahren, der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Insoweit ist daher eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben.Zu Paragraph 14, Absatz eins, StVO entspricht es nämlich ständiger Rechtsprechung, dass der Kraftfahrzeuglenker dann, wenn er seine Umkehrabsicht ohne Behinderung des übrigen Verkehrs nicht verwirklichen kann, diese aufzugeben hat (RIS-Justiz RS0073891; ZVR 1974/130; zuletzt 2 Ob 35/94). Diese Bestimmung dient also, wie sich aus dieser Judikatur ergibt, dem Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer, sohin auch dem Schutz des Nachfolgeverkehrs (ZVR 1970/172). Da aber Paragraph 14, Absatz 2, StVO nur spezielle Umkehrverbote normiert, bei denen gesetzlich unwiderlegbar vermutet wird, dass es anlässlich eines Umkehrmanövers zu einer Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer kommen wird (Dittrich/Stolzlechner, Österr. Straßenverkehrsrecht3, Paragraph 14, StVO Rz 30), entspricht die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, StVO diene auch dem Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer vor den vom Umkehren ausgehenden besonderen Gefahren, der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Insoweit ist daher eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben.
Auch in der Revision der klagenden Partei werden keine anderen erheblichen Rechtsfragen dargetan. Was die Frage der Gewichtung des Mitverschuldens des Klägers betrifft, handelt es sich dabei um eine Ermessensentscheidung, der grundsätzlich keine über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung zukommt (Kodek in Rechberger2, ZPO, Rz 3 zu § 502 mwN).Auch in der Revision der klagenden Partei werden keine anderen erheblichen Rechtsfragen dargetan. Was die Frage der Gewichtung des Mitverschuldens des Klägers betrifft, handelt es sich dabei um eine Ermessensentscheidung, der grundsätzlich keine über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung zukommt (Kodek in Rechberger2, ZPO, Rz 3 zu Paragraph 502, mwN).
Das Rechtsmittel der klagenden Partei war deshalb zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.