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Entscheidung 2 Ob 239/02i×

Entscheidung 2 Ob 239/02i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob239/02i

Entscheidungsdatum

10.10.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Daniel B*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Corinna B*****, vertreten durch Dr. Wilfried Mayer und andere Rechtsanwälte in Gmunden, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 12. Juni 2002, GZ 21 R 166/02i-52, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände die Obsorge für das Kind übertragen werden soll, ist immer eine solche des Einzelfalls, der grundsätzlich keine Bedeutung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zukommt (RIS-Justiz RS0007101). Von einer korrekturbedürftigen, die Zulässigkeit der Revision rechtfertigenden Fehlbeurteilung der Zweitinstanz kann nicht die Rede sein. Das Rekursgericht hat sich bei Beurteilung der Eignung der beiden Elternteile für die Erziehung des Kindes auf die Feststellungen des Erstgerichtes und auch auf die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens gestützt, wonach die jeweiligen Vorzüge und Defizite der Eltern in ihren Erziehungsstilen nicht unterschiedlich zu gewichten seien. Dem Grundsatz, dass bei annähernd gleichartigen Pflege- und Erziehungsverhältnissen bei der Betreuung von Kleinkindern der Mutter der Vorzug zu geben sei, könne hier nicht ohne weiteres entsprochen werden, weil sich aufgrund der besonderen Lebensumstände in den ersten Lebensjahren ein gleichartiges Naheverhältnis zwischen Kind und Mutter bzw Vater entwickelt habe. Der Vater habe nämlich aufgrund seiner kinderfreundlichen Arbeitszeiten im gleichen Ausmaß wie die Mutter die Betreuung des Kindes übernommen. Da das Kind bis zum Auszug der Mutter im Mai 2001 und ab Juli 2001 wieder in der ehemaligen gemeinsamen Ehewohnung lebe und überdies die Wohnverhältnisse beim Vater gesicherter erschienen, sei die Obsorge dem Vater zuzuteilen.

In der Beurteilung dieses Sachverhaltes durch das Berufungsgericht kann eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung nicht erkannt werden.

Textnummer

E67010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0020OB00239.02I.1010.000

Im RIS seit

09.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2011

Dokumentnummer

JJT_20021010_OGH0002_0020OB00239_02I0000_000