Die hiergegen erhobene außerordentliche Revision des Beklagten ist nicht zulässig, weil darin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO angesprochen wird.Die hiergegen erhobene außerordentliche Revision des Beklagten ist nicht zulässig, weil darin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO angesprochen wird.
1.1. Der Beklagte vertritt die Ansicht, die den Betreuungseinrichtungen zu ersetzenden Kosten seien in der zwischen dem Bund und den Ländern nach Art 15a B-VG abgeschlossenen Grundversorgungsvereinbarung, BGBl I 2004/80, „gesetzlich exakt und taxativ aufgezählt“. Die Grundversorgungsvereinbarung sähe in Art 9 Z 1 Kostenhöchstsätze von 17 EUR (bzw später 19 EUR) vor. Der Kläger habe der Caritas aber Kostenersatz auf Basis eines Tagessatzes von 40 EUR (bzw später 42 EUR) geleistet. Dem liege allein der vom in Art 5 Grundversorgungsvereinbarung verankerten „Bund-Länder Koordinationsrat“ in dessen (21.) Sitzung vom 14. und 15. 7. 2008 gefasste Beschluss (Nr 74) zugrunde, wonach für eine – hier erbrachte – „erhöhte Sonderbetreuung“ der Tagessatz maximal 40 EUR (später 42 EUR) betrage. Es stellten sich die erheblichen Rechtsfragen, ob die Verrechnung eines Tagessatzes für psychisch behandlungsbedürftige Asylwerber von 40 EUR bzw 42 EUR mit Art 9 Z 1 Grundversorgungsvereinbarung vereinbar sei und ob die darin vorgesehenen Höchstsätze durch Beschlüsse des Bund-Länder Koordinationsrats abgeändert werden können.1.1. Der Beklagte vertritt die Ansicht, die den Betreuungseinrichtungen zu ersetzenden Kosten seien in der zwischen dem Bund und den Ländern nach Artikel 15 a, B-VG abgeschlossenen Grundversorgungsvereinbarung, BGBl I 2004/80, „gesetzlich exakt und taxativ aufgezählt“. Die Grundversorgungsvereinbarung sähe in Artikel 9, Ziffer eins, Kostenhöchstsätze von 17 EUR (bzw später 19 EUR) vor. Der Kläger habe der Caritas aber Kostenersatz auf Basis eines Tagessatzes von 40 EUR (bzw später 42 EUR) geleistet. Dem liege allein der vom in Artikel 5, Grundversorgungsvereinbarung verankerten „Bund-Länder Koordinationsrat“ in dessen (21.) Sitzung vom 14. und 15. 7. 2008 gefasste Beschluss (Nr 74) zugrunde, wonach für eine – hier erbrachte – „erhöhte Sonderbetreuung“ der Tagessatz maximal 40 EUR (später 42 EUR) betrage. Es stellten sich die erheblichen Rechtsfragen, ob die Verrechnung eines Tagessatzes für psychisch behandlungsbedürftige Asylwerber von 40 EUR bzw 42 EUR mit Artikel 9, Ziffer eins, Grundversorgungsvereinbarung vereinbar sei und ob die darin vorgesehenen Höchstsätze durch Beschlüsse des Bund-Länder Koordinationsrats abgeändert werden können.
1.2. Dabei wird vom Revisionswerber übersehen, dass Vereinbarungen nach Art 15a B-VG – wie bereits in Punkt 3.1. und 3.2. der Vorentscheidung 2 Ob 12/14z ausgeführt – nur die Vertragspartner (Bund und Länder) verpflichten und ohne Transformation keine Rechtswirkung gegenüber den Normunterworfenen entfalten (RIS-Justiz RS0112551). Der Transformation der Grundver-sorgungsvereinbarung dienen – wie bereits in Punkt 2.3. der Vorentscheidung 2 Ob 12/14z ausgeführt – grundsätzlich das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 und auf Länderebene hier interessierend das Wiener Grundversorgungsgesetz. Weder das eine noch das andere Gesetz übernimmt aber die Kostenhöchstsätze des Art 9 Grundversorgungsvereinbarung, weshalb diese mangels spezieller Transformation auf den vorliegenden Rechtsfall nicht anzuwenden sind. Den als erheblich relevierten Rechtsfragen kommt damit keine Entscheidungsrelevanz zu.1.2. Dabei wird vom Revisionswerber übersehen, dass Vereinbarungen nach Artikel 15 a, B-VG – wie bereits in Punkt 3.1. und 3.2. der Vorentscheidung 2 Ob 12/14z ausgeführt – nur die Vertragspartner (Bund und Länder) verpflichten und ohne Transformation keine Rechtswirkung gegenüber den Normunterworfenen entfalten (RIS-Justiz RS0112551). Der Transformation der Grundver-sorgungsvereinbarung dienen – wie bereits in Punkt 2.3. der Vorentscheidung 2 Ob 12/14z ausgeführt – grundsätzlich das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 und auf Länderebene hier interessierend das Wiener Grundversorgungsgesetz. Weder das eine noch das andere Gesetz übernimmt aber die Kostenhöchstsätze des Artikel 9, Grundversorgungsvereinbarung, weshalb diese mangels spezieller Transformation auf den vorliegenden Rechtsfall nicht anzuwenden sind. Den als erheblich relevierten Rechtsfragen kommt damit keine Entscheidungsrelevanz zu.
2. Es wäre am Beklagten gelegen gewesen, die Angemessenheit der nachgewiesenen Kosten mit einem konkreten Tatsachenvorbringen zu bestreiten, aus dem sich ableiten lässt, aus welchen Gründen und in welchem Umfang ein den Behörden konkret anzulastendes Verhalten zur Verzögerung des Asylverfahrens führte. Mangels eines solchen Vorbringens erübrigt sich ein Eingehen auf sämtliche damit im Zusammenhang stehende Rechtsfragen. Die vom Beklagten allein ins Treffen geführte Dauer des Asylverfahrens lässt nicht ohne weiteres auf den Behörden zurechenbare Verzögerungen schließen, zumal die Verfahrensdauer auf andere Faktoren, nämlich die Komplexität des Falls und Parteiverhalten, zurückzuführen sein könnte (vgl RIS-Justiz 2. Es wäre am Beklagten gelegen gewesen, die Angemessenheit der nachgewiesenen Kosten mit einem konkreten Tatsachenvorbringen zu bestreiten, aus dem sich ableiten lässt, aus welchen Gründen und in welchem Umfang ein den Behörden konkret anzulastendes Verhalten zur Verzögerung des Asylverfahrens führte. Mangels eines solchen Vorbringens erübrigt sich ein Eingehen auf sämtliche damit im Zusammenhang stehende Rechtsfragen. Die vom Beklagten allein ins Treffen geführte Dauer des Asylverfahrens lässt nicht ohne weiteres auf den Behörden zurechenbare Verzögerungen schließen, zumal die Verfahrensdauer auf andere Faktoren, nämlich die Komplexität des Falls und Parteiverhalten, zurückzuführen sein könnte vergleiche RIS-Justiz
RS0120794).
3. Die außerordentliche Revision ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.3. Die außerordentliche Revision ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.