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Entscheidung 2 Ob 239/98f×

Entscheidung 2 Ob 239/98f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob239/98f

Entscheidungsdatum

24.09.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 29. Mai 1980 geborenen minderjährigen Iris H*****, vertreten durch die Mutter Claudia W*****, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Vaters Walter H*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 4. August 1998, GZ 52 R 95/98x-115, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 2. Juli 1998, GZ 33 P 1182/95i-112, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag des unterhaltspflichtigen Vaters, die monatliche Unterhaltsverpflichtung für die mj. Iris von S 3.500 auf S 2.800 herabzusetzen, ab. Das vom Vater angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung infolge Rekurses des Vaters mit der Maßgabe, daß der Antrag, den Unterhalt ab 1. 12. 1997 auf S 1.200 monatlich herabzusetzen, abgewiesen wurde; es sprach aus, daß der außerordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen diese Rekursentscheidung - deren Datum nach dem 31. 12. 1997 liegt - richtet sich der beim Erstgericht eingebrachte "außerordentliche" Revisionsrekurs des Vaters, welches Rechtsmittel das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 140 geltenden, hier maßgebenden vergleiche Artikel römisch 32 , Ziffer 14, WGN 1997) Rechtslage:

Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier vergleiche Paragraph 58, Absatz eins, JN) - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, desselben Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.

Im Hinblick auf diese Rechtslage vergleiche hiezu 4 Ob 73/98h) war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG in der Fassung WGN 1997).

Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß (hier: analog; vergleiche Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren, Rz 45) Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (2 Ob 80/98y; 2 Ob 100/98i; 2 Ob 113/98a, 2 Ob 144/98k ua).

Das Erstgericht wird das Rechtsmittel somit dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Textnummer

E51453

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00239.98F.0924.000

Im RIS seit

24.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Dokumentnummer

JJT_19980924_OGH0002_0020OB00239_98F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung