Begründung:
Mit Kaufvertrag vom 14. 9. 1992 haben die Beklagten eine Liegenschaft sowie Anteile an einer weiteren Liegenschaft an die Klägerin sowie deren Ehegatten je zur Hälfte zu einem Gesamtkaufpreis von S 2,390.000 veräußert. Dieser Kaufvertrag wurde mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 14. 10. 1994, 16 Cg 251/93d-23, aufgehoben. Die Klägerin und ihr Ehegatte wurden schuldig erkannt, Zug um Zug gegen Bezahlung von S 1,165.545 die Immobilie zu räumen und von allen Fahrnissen geräumt den Beklagten zu übergeben.
Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin 50 % der von ihr und ihrem Ehegatten auf der genannten Immobilie getätigten Aufwendungen, die zu einer Wertsteigerung des Kaufobjektes geführt hätten, aus dem Titel der Bereicherung ersetzt. Letztlich anerkannte sie insgesamt S 86.573,62 als berechtigte Gegenforderung an und schränkte ihr Klagebegehren auf S 521.426,38 sA ein.
Die Beklagten wendeten im Wesentlichen ein, die von der Klägerin und ihrem Ehegatten getätigten Investitionen seien wertlos, unfachmännisch durchgeführt und hätten eher zu einer Minderung des Wertes des Objektes geführt. Die Klägerin sei spätestens zum Zeitpunkt der Klagseinbringung zu 16 Cg 251/93d des Erstgerichtes am 20. 7. 1993 als unredliche Besitzerin anzusehen, sodass ihr kein wie immer gearteter Aufwandersatz zustünde. Die im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung entstandenen Kosten von S 100.000, die mit S 186.000 bezifferten Kosten der Wohnversorgung der Beklagten zwischen Rechtskraft des Urteils zu 16 Cg 251/93d und Räumung sowie S 480.000 als fiktiver Mietwert der Liegenschaft für 48 Monate, nämlich für den Zeitraum zwischen Bezug und Räumung des Objektes durch die Klägerin, und S 173.212,08, die zur Sanierung eines statischen Mangels erforderlich geworden seien, auf dessen Ersatz die Klägerin als seinerzeitigen Miteigentümerin gegenüber der errichtenden Gesellschaft verzichtet habe, würden einer allenfalls zu Recht bestehenden Klagsforderung gegenüber aufrechnungsweise eingewendet. Die Klägerin sei bereits bei Vertragsabschluss unredlich gewesen, weil sie nicht willens und fähig gewesen sei, ihren Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachzukommen. Überdies seien die geltend gemachten Ansprüche verjährt.
Dem den Beklagten allenfalls zustehenden Benützungsentgelt wurde der der Klägerin entstandene Zinsverlust von monatlich S 9.300,90 entgegengehalten, worauf die Beklagten replizierten, dass sie für die Dauer von vier Jahren sämtliche Zinsen und Spesen der Darlehen, die die Klägerin und ihr Ehegatte hätten übernehmen sollen, zu tragen gehabt hätten.
Das Erstgericht sprach aus, dass die Klagsforderung mit S 147.631 sowie die geltend gemachten Gegenforderungen bis zur Höhe der Klagsforderung zu Recht bestünden, und wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Seiten Folge, hob das angefochtene Urteil, das hinsichtlich der Abweisung eines Teilbetrages von S 373.795,38 sA als unangefochten unberührt bleibe, im Übrigen auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei und führte im Wesentlichen Folgendes aus:
Das Urteil habe in seinen Entscheidungsgründen in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form ua das wesentliche Vorbringen sowie die Außerstreitstellungen der Parteien wiederzugeben und die wesentlichen Tatsachenfeststellungen und die Begründung seiner Beweiswürdigung sowie eine rechtliche Beurteilung zu enthalten. Daraus müsse mit hinreichender Deutlichkeit der Spruch der Entscheidung zu rechtfertigen sein. Diese Anforderungen erfülle das angefochtene Urteil aber nicht, weil nicht überprüfbar sei, wie das Erstgericht zu der als zu Recht bestehend erkannten Klageforderung von S 147.631 gelangt sei. Nach den Feststellungen sei das Erstgericht zu einem Investitionsaufwand (Materialkosten und Arbeitsleistung) von insgesamt S 674.019,32 gelangt, dem es Mängelbehebungskosten von S 99.456,20 sowie S 279.300,90 an Investitionen gegenübergestellt habe, die für die Beklagten keinen Wert darstellten, und habe den Schluss gezogen, dass Aufwendungen im Betrag von S 295.262,10 für die Beklagten nach deren persönlichen Vorstellungen zweckmäßig gewesen seien. Hierauf sei in der rechtlichen Beurteilung der Schluss gezogen worden, dass die Klägerin Ansprüche auf die Hälfte der im Sinne der persönlichen Zwecke der Beklagten entstandenen Wertzuwächse im Betrag von S 144.631 habe. Dieser ziffernmäßige Widerspruch sei nicht aufklärbar und hindere eine zuverlässige Überprüfung der Entscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Rückverweisung lägen somit vor, weil die bisherigen Beweisergebnisse vom Erstgericht im zweiten Rechtsgang unmittelbar verwertet werden könnten und für die rechtliche Beurteilung wesentliche Fragen ungeklärt geblieben seien.
Das Erstgericht habe zwar bei der Wiedergabe der Parteienvorbringen auf den Einwand der Verjährung der Klagsforderung durch die Beklagten verwiesen, dazu jedoch in seiner rechtlichen Beurteilung nicht Stellung genommen. Zutreffend sei das Erstgericht davon ausgegangen, dass nach § 921 ABGB dem Vertragspartner des vom Vertrag Zurücktretenden von ihm getätigte Aufwendungen insoweit zu ersetzen seien, als sie dem anderen nach dessen individuellen Verhältnissen zum Vorteil gereichten, somit jedenfalls die werterhaltenden und - derart beschränkt - die werterhöhenden Aufwendungen (EvBl 1964/53; Binder in Schwimanný, § 921 ABGB Rz 27). § 921 Satz 2 ABGB sei ein Anwendungsfall des § 1435 ABGB, weil mit dem Rücktritt der rechtliche Grund für das Behaltendürfen wegfalle, es handle sich somit um einen vom Verschulden unabhängigen Kondiktionsanspruch (Binder aaO Rz 19). Bereicherungsansprüche verjährten nach herrschender Meinung grundsätzlich nach 30 Jahren; von Lehre und Rechtsprechung seien allerdings sachliche Durchbrechungen dieses Grundsatzes herausgebildet worden. Insbesondere die Lehre nähere sich dabei dem im Bereich des BGB vertretenen Grundsatz, dass die Verjährung von Kondikationsansprüchen nach der Art des Anspruchs zu beurteilen sei, an dessen Stelle die Kondiktion trete, zum Teil werde auch § 1487 ABGB analog angewendet (Mader in Schwimanný § 1478 ABGB Rz 15 mwN). Vorliegendenfalls sei zu berücksichtigen, dass der Rücktritt vom Vertrag durch die Beklagten wegen Nichtzahlung des vereinbarten Kaufpreises erfolgt sei. Diese Eigenart der Obliegenheitsverletzung verleihe dem aus ihm abgeleiteten anspruchsbegründenden Umstand einen quasi-schadenersatzrechtlichen Charakter, der einen auf § 1435 ABGB gestützten Rückforderungsanspruch präge. Der Berufungssenat komme daher zur Ansicht, dass im Falle einer Kondiktion nach § 1435 ABGB die Obliegenheitsverletzung zum anspruchsbegründenden Element werde und aus diesem Grund auch die Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch begründe, weil tragendes Element der Rückforderung die zur Aufhebung des Vertrags führende Nichtzahlung des Kaufpreises durch die Klägerin geworden sei. Da Schadenersatzansprüche nach § 921 ABGB gemäß § 1489 ABGB der dreijährigen Verjährung zu unterwerfen seien (Binder aaO § 921 ABGB Rz 18), seien auch Kondikationsansprüche des Vertragspartners des gemäß § 921 ABGB vom Vertrag Zurücktretenden der dreijährigen Verjährung zu unterwerfen. Diese könne aber erst mit der Rücktrittserklärung des vertragstreuen Partners zu laufen beginnen, weil Bereicherungsansprüche mangels Rücktrittsbefugnis und wegen des aufrechten Vertrages bis dahin gar nicht entstehen könnten. Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren auch Feststellungen darüber zu treffen haben, zu welchen Zeitpunkten die von der Klägerin und ihrem Ehegatten getätigten Investitionen erfolgt seien.Das Erstgericht habe zwar bei der Wiedergabe der Parteienvorbringen auf den Einwand der Verjährung der Klagsforderung durch die Beklagten verwiesen, dazu jedoch in seiner rechtlichen Beurteilung nicht Stellung genommen. Zutreffend sei das Erstgericht davon ausgegangen, dass nach Paragraph 921, ABGB dem Vertragspartner des vom Vertrag Zurücktretenden von ihm getätigte Aufwendungen insoweit zu ersetzen seien, als sie dem anderen nach dessen individuellen Verhältnissen zum Vorteil gereichten, somit jedenfalls die werterhaltenden und - derart beschränkt - die werterhöhenden Aufwendungen (EvBl 1964/53; Binder in Schwimanný, Paragraph 921, ABGB Rz 27). Paragraph 921, Satz 2 ABGB sei ein Anwendungsfall des Paragraph 1435, ABGB, weil mit dem Rücktritt der rechtliche Grund für das Behaltendürfen wegfalle, es handle sich somit um einen vom Verschulden unabhängigen Kondiktionsanspruch (Binder aaO Rz 19). Bereicherungsansprüche verjährten nach herrschender Meinung grundsätzlich nach 30 Jahren; von Lehre und Rechtsprechung seien allerdings sachliche Durchbrechungen dieses Grundsatzes herausgebildet worden. Insbesondere die Lehre nähere sich dabei dem im Bereich des BGB vertretenen Grundsatz, dass die Verjährung von Kondikationsansprüchen nach der Art des Anspruchs zu beurteilen sei, an dessen Stelle die Kondiktion trete, zum Teil werde auch Paragraph 1487, ABGB analog angewendet (Mader in Schwimanný Paragraph 1478, ABGB Rz 15 mwN). Vorliegendenfalls sei zu berücksichtigen, dass der Rücktritt vom Vertrag durch die Beklagten wegen Nichtzahlung des vereinbarten Kaufpreises erfolgt sei. Diese Eigenart der Obliegenheitsverletzung verleihe dem aus ihm abgeleiteten anspruchsbegründenden Umstand einen quasi-schadenersatzrechtlichen Charakter, der einen auf Paragraph 1435, ABGB gestützten Rückforderungsanspruch präge. Der Berufungssenat komme daher zur Ansicht, dass im Falle einer Kondiktion nach Paragraph 1435, ABGB die Obliegenheitsverletzung zum anspruchsbegründenden Element werde und aus diesem Grund auch die Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch begründe, weil tragendes Element der Rückforderung die zur Aufhebung des Vertrags führende Nichtzahlung des Kaufpreises durch die Klägerin geworden sei. Da Schadenersatzansprüche nach Paragraph 921, ABGB gemäß Paragraph 1489, ABGB der dreijährigen Verjährung zu unterwerfen seien (Binder aaO Paragraph 921, ABGB Rz 18), seien auch Kondikationsansprüche des Vertragspartners des gemäß Paragraph 921, ABGB vom Vertrag Zurücktretenden der dreijährigen Verjährung zu unterwerfen. Diese könne aber erst mit der Rücktrittserklärung des vertragstreuen Partners zu laufen beginnen, weil Bereicherungsansprüche mangels Rücktrittsbefugnis und wegen des aufrechten Vertrages bis dahin gar nicht entstehen könnten. Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren auch Feststellungen darüber zu treffen haben, zu welchen Zeitpunkten die von der Klägerin und ihrem Ehegatten getätigten Investitionen erfolgt seien.
Da eine gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Verjährungszeit von Kondiktionsansprüchen des nichtvertragstreuen Partners im Falle des Rücktritts des Vertragstreuen nach § 921 ABGB nicht vorliege, sei gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO auszusprechen gewesen, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.Da eine gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Verjährungszeit von Kondiktionsansprüchen des nichtvertragstreuen Partners im Falle des Rücktritts des Vertragstreuen nach Paragraph 921, ABGB nicht vorliege, sei gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO auszusprechen gewesen, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich der Rekurs der Klägerin erkennbar wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im klagsstattgebenden Sinne abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.