Die Revision ist unzulässig.
Weder der Revisionswerber noch das Berufungsgericht zeigen eine erhebliche Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO auf.Weder der Revisionswerber noch das Berufungsgericht zeigen eine erhebliche Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
Der Revisionswerber meint, das Berufungsgericht habe sich bei seinen Ausführungen zu § 23 Abs 1 StVO auf oberstgerichtliche Rechtsprechung aus dem Jahr 1977 gestützt und jüngere Rechtsprechung, die den Schutzzweck des § 23 Abs 1 StVO anders definiere, nicht berücksichtigt.Der Revisionswerber meint, das Berufungsgericht habe sich bei seinen Ausführungen zu Paragraph 23, Absatz eins, StVO auf oberstgerichtliche Rechtsprechung aus dem Jahr 1977 gestützt und jüngere Rechtsprechung, die den Schutzzweck des Paragraph 23, Absatz eins, StVO anders definiere, nicht berücksichtigt.
Diese Ausführungen sind nicht stichhaltig: Gemäß § 23 Abs 1 StVO hat der Lenker das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, dass kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeugs am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird. Nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung ist „gehindert" im Sinne dieser Gesetzesbestimmung im Allgemeinen mehr als „behindert". Ein Lenker ist dann am Vorbeifahren gehindert, wenn ihm dieser Verkehrsvorgang unmöglich gemacht wird, während bei der Behinderung nur eine gewisse Erschwerung des Vorgangs vorliegt (RIS-Justiz RS0075051). Die Berufungsentscheidung hält sich im Rahmen dieser Judikatur.Diese Ausführungen sind nicht stichhaltig: Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, StVO hat der Lenker das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, dass kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeugs am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird. Nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung ist „gehindert" im Sinne dieser Gesetzesbestimmung im Allgemeinen mehr als „behindert". Ein Lenker ist dann am Vorbeifahren gehindert, wenn ihm dieser Verkehrsvorgang unmöglich gemacht wird, während bei der Behinderung nur eine gewisse Erschwerung des Vorgangs vorliegt (RIS-Justiz RS0075051). Die Berufungsentscheidung hält sich im Rahmen dieser Judikatur.
Der Revisionswerber stützt sich auf die Entscheidung 8 Ob 22/86 = ZVR 1987/48, wonach der Schutzzweck des § 23 Abs 1 StVO darin liege, die Fahrbahn möglichst weitgehend für den Verkehr freizuhalten, um kein Verkehrshindernis aufkommen zu lassen.Der Revisionswerber stützt sich auf die Entscheidung 8 Ob 22/86 = ZVR 1987/48, wonach der Schutzzweck des Paragraph 23, Absatz eins, StVO darin liege, die Fahrbahn möglichst weitgehend für den Verkehr freizuhalten, um kein Verkehrshindernis aufkommen zu lassen.
Die genannte Entscheidung ist aber mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Der damalige Kläger hatte sein Moped mitten auf der Fahrbahn einer Bundesstraße im Freilandgebiet bei Dunkelheit zum Stillstand gebracht, was der Oberste Gerichtshof nicht als Anhalten, sondern als Halten im Sinne des § 2 Abs 1 Z 27 StVO beurteilte. Ein nachfolgender Pkw fuhr auf das klägerische Moped auf, wodurch der Kläger schwer verletzt wurde. In diesem Zusammenhang führte der Oberste Gerichtshof aus, der Schutzzweck von § 23 Abs 1 und Abs 2 StVO liege darin, die Fahrbahn möglichst weitgehend für den Verkehr freizuhalten und kein Verkehrshindernis inmitten der Fahrbahn aufkommen zu lassen.Die genannte Entscheidung ist aber mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Der damalige Kläger hatte sein Moped mitten auf der Fahrbahn einer Bundesstraße im Freilandgebiet bei Dunkelheit zum Stillstand gebracht, was der Oberste Gerichtshof nicht als Anhalten, sondern als Halten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 27, StVO beurteilte. Ein nachfolgender Pkw fuhr auf das klägerische Moped auf, wodurch der Kläger schwer verletzt wurde. In diesem Zusammenhang führte der Oberste Gerichtshof aus, der Schutzzweck von Paragraph 23, Absatz eins und Absatz 2, StVO liege darin, die Fahrbahn möglichst weitgehend für den Verkehr freizuhalten und kein Verkehrshindernis inmitten der Fahrbahn aufkommen zu lassen.
Der Revisionswerber beruft sich weiters darauf, dass nach den Feststellungen durch das abgestellte überlange Fahrzeuggespann des Beklagten ein Zufahren zur westlichen Parkkojenreihe verhindert war. Auch damit zeigt der Revisionswerber keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts auf: Durch diese Aufstellung des Fahrzeuggespanns des Beklagten wurden zwar allenfalls in der westlichen Parkkojenreihe geparkte Fahrzeuge am Wegfahren gehindert, der Kläger wurde jedoch weder am Vorbeifahren am Gespann des Beklagten noch am Wegfahren gehindert, sodass gegenüber dem Kläger ein Verstoß des Beklagten gemäß § 23 Abs 1 StVO nicht vorliegt.Der Revisionswerber beruft sich weiters darauf, dass nach den Feststellungen durch das abgestellte überlange Fahrzeuggespann des Beklagten ein Zufahren zur westlichen Parkkojenreihe verhindert war. Auch damit zeigt der Revisionswerber keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts auf: Durch diese Aufstellung des Fahrzeuggespanns des Beklagten wurden zwar allenfalls in der westlichen Parkkojenreihe geparkte Fahrzeuge am Wegfahren gehindert, der Kläger wurde jedoch weder am Vorbeifahren am Gespann des Beklagten noch am Wegfahren gehindert, sodass gegenüber dem Kläger ein Verstoß des Beklagten gemäß Paragraph 23, Absatz eins, StVO nicht vorliegt.
Schließlich releviert der Revisionswerber, das Beklagtenfahrzeug samt Anhänger sei 12,8 m lang gewesen und hätte daher gemäß § 104 Abs 9 KFG wegen einer Überschreitung der nach § 4 Abs 5 KFG höchstzulässigen Länge (12 m) eine Bewilligung des Landeshauptmanns gebraucht.Schließlich releviert der Revisionswerber, das Beklagtenfahrzeug samt Anhänger sei 12,8 m lang gewesen und hätte daher gemäß Paragraph 104, Absatz 9, KFG wegen einer Überschreitung der nach Paragraph 4, Absatz 5, KFG höchstzulässigen Länge (12 m) eine Bewilligung des Landeshauptmanns gebraucht.
Dem ist zu entgegnen, dass der Kläger in erster Instanz zur Länge des Gespanns des Beklagten kein Vorbringen erstattet hat, sodass das diesbezügliche Tatsachenvorbringen gegen das Neuerungsverbot verstößt. Darüber hinaus wäre dem Obersten Gerichtshof eine Überprüfung schon deshalb verwehrt, weil dieser selbständig beurteilbare Teilbereich vom Kläger in der Berufung nicht geltend gemacht wurde. Wurde die Entscheidung erster Instanz nur in einem selbständig beurteilbaren Teilbereich wegen unrichtiger Beurteilung angefochten, dann können andere Punkte in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0043573 [T29, T31, T33, T36, T43]).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.